Baubetrieb/Bauunternehmen

Minus-Einheitspreise

Von Minus-Einheitspreisen wird gesprochen, wenn im Ergebnis einer Kalkulation in einem Angebot in einzelnen Positionen im Leistungsverzeichnis (LV) Einheitspreise (EP) geringer als Null Euro ausgewiesen werden. Das kann beispielsweise bei Abbruch, Rückbau, Straßenbau und Erdarbeiten der Fall sein. Bei Abbruch lassen sich ggf. Materialien gewinnen, die weiter verwendbar sind und wertmäßig den kalkulierten Aufwand in einer Leistungsposition übersteigen. Dem Umfang nach handelt es sich bei Minus-Einheitspreisen um negative Einheitspreise. Unter diesem Begriff werden ausführliche Erläuterungen ausgeführt.
Dabei ist besonders von Wichtigkeit, ob und inwieweit solche Minus-Preise in der Leistungsbeschreibung in einer Leistungsposition (Ordnungszahl) und dem Angebot zugelassen werden oder von der Wertung auszuschließen sind. Zu Straßen- und Brückenbaumaßnahmen wird im speziellen Handbuch HVA B-StB im Teil 1 unter Tz. 1.4 (Nr. 4a) angeführt, dass bei einer zu erwartenden Übersteigung des Erlöses gegenüber dem Leistungsaufwand ein Minus-Einheitspreis zuzulassen wäre. Auch bei "entsprechenden und nachzuvollziehenden Hinweisen und Rügen von interessierten Unternehmen hinsichtlich einer Nichtzulassung negativer EP in Einzelpositionen soll entsprechend verfahren werden".
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