Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Angemessenheit von Preisen

Die Angemessenheit von Preisen im Bau stellt sicher, dass Bauleistungen zu fairen und marktkonformen Kosten erbracht werden. Sie soll Überteuerung und Qualitätsverlust verhindern.

Kriterien zur Beurteilung von Baupreisen

Bei Ausschreibungen von Bauvorhaben sind zur Beurteilung der Angemessenheit von Preisen in Angeboten diese Punkte zu beachten:
  • Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens,
  • gewählte technische Lösungen und
  • sonstige günstige Ausführungsbedingungen.
Bei unangemessenen Preisen kann es sich handeln um:
Die Beurteilung erfolgt meistens vorrangig zur Angebotssumme des Bauvorhabens. Sie sollte sich nachfolgend gleichermaßen auf die Einheitspreise (EP) beziehen.
Die Preise für veranschlagte Kosten eines Bauvorhabens sind angemessen, wenn sie wirtschaftlich, marktüblich und gerechtfertigt sind. Das ist sowohl für Bauherren als auch für Auftragnehmer wichtig.
Die Preise für veranschlagte Kosten eines Bauvorhabens sind angemessen, wenn sie wirtschaftlich, marktüblich und gerechtfertigt sind. Das ist sowohl für Bauherren als auch für Auftragnehmer wichtig. Bild: © f:data GmbH

Preis-Angemessenheit bei öffentlichen Bauaufträgen

Liegen zu einem Angebot bei öffentlichen Bauaufträgen unangemessen hohe oder niedrige Preise (oder Kosten) vor, ist auf dieses Angebot kein Zuschlag zu geben. Ein Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.
Das gilt nach den Regelungen in der VOB Teil A nach § 16b und d jeweils in den Abschnitten 1 bis 3 sowohl bei nationalen Vergaben im Unterschwellenbereich als auch bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte sowie bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen.
Zweifel an der Angemessenheit der Preise lassen sich bei öffentlichen Bauaufträgen im Hochbau nach Tz. 5.3 in der Richtlinie 321 im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund) immer dann ableiten, wenn die Angebotssummen:
  • „eines oder einiger weniger Bieter erheblich geringer sind als die der übrigen Bieter oder
  • erheblich von der aktuell zutreffenden Preisermittlung des Auftraggebers abweichen“.
Bei einer Abweichung von 10 % oder mehr sind solche Zweifel berechtigt. In diesem Fall soll der Bieter dem Auftraggeber die Gründe für die Abweichung in Textform darlegen.
Zu Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau wird verwiesen auf analoge Aussagen im speziellen Handbuch HVA B-StB – Ausgabe 2023 im Richtlinientext unter Tz. 1.5.3.14 – Prüfung und Wertung der Angebote – in der Nr. 214.
Danach ist bei einer Abweichung des Meistbietenden um mehr als 10 % von dem nächsthöheren Angebot eine schriftliche Aufklärung der Ursachen unerlässlich und vom Bieter zu verlangen.
Liegen bei der Prüfung Zweifel und Vermutungen zu unangemessenen Preisen nahe, ist vom Bieter eine schriftliche Erklärung – ggf. unter Festlegung einer zumutbaren Antwortfrist – über die Kostenanteile der EP und die Offenlegung der Kalkulation zu ihren Unterlagen zu verlangen. Dies wird bei VOB-Verträgen bekräftigt durch die Anforderungen in der VOB Teil A und den Vergabehandbüchern für öffentliche Bauaufträge.

Angemessenheit anhand der Kalkulationsgrundlagen prüfen

Sind einzelne Einheitspreise für Teilleistungen erkennbar unangemessen, ist eine Einsicht in die Kalkulation bzw. die Preisermittlungsunterlagen notwendig. Dazu können die zum Angebot abverlangten ergänzenden Formblätter Preise (EFB-Preis) 221 bis 223 nach VHB-Bund eingesehen und weitere Unterlagen wie eine geforderte Urkalkulation herangezogen werden. Verwiesen sei besonders auf das Formblatt „Erläuterungen zur Aufgliederung der Einheitspreise (EFB 223)“.
Als Hilfsmittel können auch genutzt werden:
  • die Preisermittlung und weitere Auskünfte bzw. Erklärungen des Bieters zum Angebotsinhalt
  • Erfahrungswerte aus anderen Vergaben
  • ein Preisspiegel mit Aussagen zu verschiedenen Angeboten und Erkenntnisse aus der Auswertung
Danach ist die Angemessenheit der Preise innerhalb der 3. Stufe bei der Angebotsprüfung durchzuführen. Sie sollte im Zusammenhang von Einzelpreisen und Angebotssummen erfolgen.
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Im Einzelnen sind die Kalkulationsansätze zu betrachten, besonders:
Zu prüfen ist, ob sich die Ansätze im wirtschaftlich vertretbaren Rahmen halten.
Das Fehlen eines Ansatzes für Wagnis und Gewinn (W & G) ist unbeachtlich. Setzt der Bieter aber bei der Preisbildung keine Ansätze für Gewinn und Wagnisse an, dann ist es seine Entscheidung, zu der keine weitere Aufklärung erforderlich ist.
Tipp aus der Praxis

„Sollten die Kalkulationsansätze eines Bieters nicht als wirtschaftlich gerechtfertigt angesehen werden bzw. der Bieter mit niedrigeren Ansätzen als die übrigen Bieter kalkuliert haben, bliebe ggf. weiter zu prüfen, ob:
  • für die Abweichungen rationellere Technologien bzw. Bauausführungen,
  • und / oder günstigere Bezugsquellen für die Einbaustoffe sowie
  • und / oder geringere Mietsätze oder eigene Verrechnungssätze für den Einsatz der Baumaschinen und Geräte bzw. für Rüst- und Schalmaterial Einfluss haben, die von den anderen Bietern nicht in gleich hohem Maße anzusetzen waren.
Feststellungen aus den Unterlagen der Preisermittlung sowie der Prüfung und Wertung der Angebote auf Grundlage von abverlangten Erklärungen der Bieter sollten festgehalten werden.“

Angemessenheit von Unterkostenpreisen

Liegen zu einem Angebot unangemessen niedrige Einheitspreise (z. B. Euro- oder Cent-Preise) für einzelne Teilleistungen vor, wird oft von Unterkostenpreisen gesprochen. Sie können Kostenverlagerungen in der Kalkulation und ggf. eine unzulässige Mischkalkulation vermuten lassen.
Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich geforderten Einheitspreise für einzelne Teilleistungen auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm rechtlich geforderten Einheitspreise. Evtl. kann sogar eine Kalkulation von Spekulationspreisen vorliegen.
Tipp aus der Praxis

„Bei der Prüfung zu Unterkostenpreisen sollte ggf. noch eine Rücksprache mit dem betreffenden Bieter erfolgen. Legt der Bieter nachvollziehbar dar, dass er die Markt- und Wettbewerbssituation für seine Preisbildung effektiv genutzt hat (z. B. durch günstigen Materialeinkauf, Verwertung von Abbruchmaterial und Erdaushub), dann kann durchaus ein wirtschaftliches Angebot vorliegen.“

Null- und negative Einheitspreise

Null-Einheitspreise können – aber müssen nicht – unangemessene oder unvollständige Preisangaben in einem Angebot darstellen. Eine Angabe von Null Euro für einen Einheitspreis stellt auch eine Preisangabe dar. Im Allgemeinen mag ein Null-Einheitspreis zunächst unrealistisch erscheinen, möglicherweise sprechen aber sachliche und wirtschaftliche Gründe für die Angabe.
Werden bei der Prüfung von Angeboten durch den Auftraggeber Null-Einheitspreise für Teilleistungen als unangemessen niedrig angesehen, kann vom Bieter eine schriftliche Erklärung über die Kostenanteile der EP und die Offenlegung der Kalkulationsunterlagen – ähnlich wie bei Verdacht auf eine Mischkalkulation – verlangt werden.
In einem Angebot kann auch ein negativer Einheitspreis – auch als Minus-Einheitspreis bezeichnet – erscheinen. In diesem Fall handelt es sich um eine Preisangabe kleiner als Null. Das kann beispielsweise bei Abbruch- und Straßenbauarbeiten der Fall sein.
Oft werden dabei Materialien gewonnen und später wieder verwertet. Die daraus erzielbaren Erlöse können wertmäßig den kalkulierten Aufwand in einer Teilleistung im LV übersteigen. Können vom Bieter solche Minuspreise infolge eines Gewinns aus der Wiederverwendung auf Verlangen hinreichend erklärt werden, dann sind sie durchaus zu rechtfertigen.

Angebot bei Unangemessenheit ausschließen

Bei preislicher Unangemessenheit zum Angebot eines Bieters käme ein Ausschluss infrage, wenn:
  • vom Bieter zuvor eine Aufklärung über die Preisermittlung für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen verlangt und danach die geforderte Aufklärung zu den Preisgrundlagen verweigert worden ist,
  • der Bieter nicht den Nachweis einer ordnungsgemäßen Kalkulation erbracht hat und Unklarheiten zum Angebot nicht ausräumen kann,
  • die begründeten Zweifel, dass er den Auftrag vertragsgerecht erfüllen wird, vom Bieter nicht ausgeräumt wurden oder
  • die Vergabestelle bei öffentlichen Bauaufträgen objektiv eine Mischkalkulation nachweisen kann.
Lässt die Prüfung durch den Auftraggeber auf Grundlage erfolgter Erklärungen und Nachweise des Bieters nachvollziehbar erkennen, dass er die Markt- und Wettbewerbssituation für seine Preisbildung effektiv genutzt hat (z. B. durch günstigen Materialeinkauf, Verwertung von Abbruchmaterial und Erdaushub), kann ein wirtschaftliches Angebot vorliegen. Ein Ausschlussgrund würde dann zum Angebot bezüglich der Angebotsendsumme nicht maßgebend sein.
Würden zu einer Ausschreibung nur Angebote mit unangemessen hohen oder niedrigen Preisen vorliegen, dann sollte die Ausschreibung ggf. aufgehoben werden.

Angemessenheit von Preisen in Nebenangeboten

In Verbindung mit der Angemessenheit von Preisen sind auch diejenigen in Nebenangeboten zu betrachten, wenn Nebenangebote nicht ausgeschlossen wurden und die Einreichung bzw. Angabe an der dafür vorgegebenen Stelle erfolgte.
Bei Nebenangeboten können sich Vorteile für den Auftraggeber nach der Art und Weise der Bauausführung bezüglich kürzerer Ausführungsfristen und daraus ableitend einer früheren Benutzbarkeit der Bauleistung bzw. Teilen davon ergeben.

Preis-Angemessenheit durch den Bauplaner prüfen

Das Prüfen und Werten zur Angemessenheit der Preise zählt bei der Bauplanung nach den Regelungen der HOAI mit zu den vom Planer zu erfüllenden Grundleistungen nach HOAI.
Für das Leistungsbild nach HOAI „Gebäude und Innenräume" in der Anlage 10 wird dies in der Leistungsphase nach HOAI 6 – Mitwirkung bei der Vergabe – aufgeführt. Als besondere Leistung sind Nebenangebote zu prüfen und zu werten, und zwar im Hinblick hinsichtlich der Auswirkungen auf die abgestimmte Planung.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
Bauprofessor-Redaktion
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Angemessenheit von Preisen"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Bei Ausschreibungen darf der Auftraggeber nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung von einem Bieter nur Aufklärung verlangen, um sich über seine Eignung, insbesondere seine technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, das Ang...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Sind wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen zu erwarten, deren Eintritt oder Ausmaß ungewiss ist, so kann eine angemessene Änderung der Vergütung in den Vertragsunterlagen vorgesehen werden. Die Einzelheiten der Preisänderungen sind fe...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Bauleistungen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.Wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen.(2) ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis oder mit unangemessen hohen oder niedrigen Kosten darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Insbesondere lehnt der öffentliche Auftraggeber ein Angebot ab, das unangemessen niedri...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Sind wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen zu erwarten, deren Eintritt oder Ausmaß ungewiss ist, so kann eine angemessene Änderung der Vergütung in den Vertragsunterlagen vorgesehen werden. Die Einzelheiten der Preisänderungen sind fe...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Im offenen und nicht offenen Verfahren darf der öffentliche Auftraggeber nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung von einem Bieter nur Aufklärung verlangen, um sich über seine Eignung, insbesondere seine technische und wirtschaftli...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden.2. Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig und ist anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nic...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen – insbesondere E...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der öffentliche Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen – in...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Bei einem offenen Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben.(2) 1. Bei einem nicht offenen Verfahren wird im Rahmen eines Te...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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