Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Angemessenheit von Preisen

Bei Ausschreibungen darf sich der Auftraggeber vor der Erteilung eines Zuschlags u. a. über die Angemessenheit der Preise unterrichten. Sie sollte für Teilleistungen grundsätzlich nicht nur für sich, sondern vorrangig auch im Rahmen der Angebotssumme beurteilt werden. Sind jedoch die einzelnen Einheitspreise (EP) für Teilleistungen erkennbar unangemessen, ist eine Einsicht in die Kalkulation bzw. die Preisermittlungsunterlagen beispielsweise notwendig. Dazu können die vorgelegten ergänzenden Formblätter Preise (EFB-Preis) 221 bis 223 nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand: April 2019) eingesehen und weitere Unterlagen wie eine geforderte Urkalkulation herangezogen werden.
Angemessenheit von Preisen
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Bei der Beurteilung der Angemessenheit sollten auch berücksichtigt werden:
  • die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens,
  • die gewählten technischen Lösungen oder
  • sonstige günstige Ausführungsbedingungen
Ein Zuschlag soll bei öffentlichen Bauaufträgen nach VOB Teil A auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen, so bei nationalen Vergaben im Unterschwellenbereich grundsätzlich nach § 16 d Abs. 1, Nr. 4 im Abschnitt 1, analog auch bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte nach § 16 d EU Abs. 2, Nr. 1 im Abschnitt 2 sowie bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach § 16 d VS Abs. 2 im Abschnitt 3 der VOB/A.
Zweifel an der Angemessenheit der Preise lassen sich bei öffentlichen Bauaufträgen nach Tz. 5.3 in der Richtlinie 321 im VHB-Bund (Stand: 2019) immer dann ableiten, wenn die Angebotssummen:
  • „eines oder einiger weniger Bieter erheblich geringer sind als die der übrigen Bieter oder
  • erheblich von der aktuell zutreffenden Preisermittlung des Auftraggebers abweichen“.
Solche Zweifel sind grundsätzlich bei einer Abweichung von 10 % oder mehr anzunehmen. Dann ist vom Bieter zu fordern, die Gründe für die Abweichung in Textform aufzuklären bzw. seine Preisermittlung – zumindest mit den EFB-Blättern – gegenüber dem Auftraggeber darzulegen.
Ein Ausschluss eines Angebots darf erst dann vorgenommen werden, wenn:
  • „zuvor vom Bieter in Textform Aufklärung über die Ermittlung für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen verlangt worden ist und
  • der Bieter nicht den Nachweis einer ordnungsgemäßen Kalkulation erbracht und
  • damit die begründeten Zweifel, dass dieser Bieter den Auftrag vertragsgerecht erfüllen wird, nicht ausgeräumt hat“.
Zu Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau wird verwiesen auf analoge Aussagen im speziellen Handbuch HVA B-StB (Ausgabe: August 2019) im Teil 2 unter Tz. 2.4 – Prüfung und Wertung der Angebote – in den Nr. 41 bis 47, wonach bei Abweichung des Meistbietenden um mehr als 10 % von dem nächsthöheren Angebot eine Aufklärung zu den Ursachen als unerlässlich anzusehen und vom Bieter in Textform über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung zu verlangen ist.
Der niedrigste Angebotspreis sollte für sich allein grundsätzlich nicht entscheidend sein. Die Prüfung zur Angemessenheit der Preise im Angebot ist innerhalb der 3. Stufe bei der Prüfung von Angeboten durchzuführen. Besonders ist prüfungswert, ob die kalkulierte Gesamtstundenzahl des Angebots den geschätzten bautechnisch erforderlichen Ansätzen der Vergabestelle entspricht. Als Hilfsmittel können neben den EFB-Preisblättern bzw. einer Urkalkulation weiterhin herangezogen werden und sind ganz speziell zu prüfen:
  • Erfahrungswerte anderer vergleichbarer Vergaben,
  • vergleichbare Zeitansätze zu den Lohnkosten wichtiger Leistungspositionen,
  • die Zusammensetzung und Höhe des Kalkulationslohns (KL) unter Berücksichtigung tariflicher Vereinbarungen sowie zum Mindestlohn bzw. von Lohnuntergrenzen bei Zeitarbeit,
  • Abweichungen zum Änderungssatz bei Anwendung der Lohngleitklausel zwischen Bietern,
  • Ansätze für die Kosten der Baustoffe und ggf. Betriebsstoffe bei Baugeräten,
  • Umfang der Baustelleneinrichtung (BE) sowie Beachtung, ob die Leistungen direkt ausgeschrieben sind oder mit Sätzen der einbezogenen Baustellengemeinkosten (BGK) verrechnet werden,
  • kalkulierte Kosten für Baumaschinen und Geräte nach wirtschaftlichem Einsatz,
  • Verrechnungssätze zu den Allgemeinen Geschäftskosten (AGK),
  • Kostensätze im Vergleich von Eigenleistung und Einsatz von Nachunternehmern,
  • Erkenntnisse aus der Auswertung des Preisspiegels zu den eingereichten Angeboten,
  • weitere Auskünfte bzw. Erklärungen des Bieters zum Angebotsinhalt.
Preise zu Teilleistungen bzw. einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses sollten stets im Rahmen der Angebotssumme beurteilt werden. Erscheinen Einzelpreise von vornherein als unangemessen, dann sind durchaus Zweifel zur Preisermittlung angebracht, die ggf. eine Preisspekulation oder eine Mischkalkulation vermuten lassen. Setzt der Bieter aber bei der Preisbildung keine Ansätze für Gewinn und Wagnisse an, dann ist es seine Entscheidung, zu der keine weitere Aufklärung erforderlich ist.
Würden zu einer Ausschreibung nur Angebote mit unangemessen hohen oder niedrigen Preisen vorliegen, dann sollte die Ausschreibung aufgehoben werden. Dabei bliebe aber gesondert zu prüfen, ob beim Ausweis von "Null-Einheitspreisen" oder sogar "negativen Einheitspreisen" in einem Angebot unangemessene Preisangaben vorliegen.
Null-Einheitspreise können, aber müssen nicht unrealistische, unangemessene oder unvollständige Preisangaben in einem Angebot darstellen. Eine Angabe von Null-Euro für einen Einheitspreis stellt auch eine Preisangabe dar. Im Allgemeinen mag ein Null-Einheitspreis zunächst unrealistisch erscheinen, möglicherweise sprechen aber sachliche Gründe für die Angabe.
Werden im Rahmen der Prüfung und Wertung von Angeboten durch den Auftraggeber Null-Einheitspreise für Teilleistungen als unangemessen niedrig angesehen, kann vom Bieter eine schriftliche Erklärung über die Kostenanteile der EP und die Offenlegung der Kalkulationsunterlagen – ähnlich wie bei Verdacht auf eine Mischkalkulation – verlangt werden.
In einem Angebot kann auch ein negativer Einheitspreis – auch als Minus-Einheitspreis bezeichnet – erscheinen. In diesem Fall handelt es sich um eine Preisangabe kleiner als Null. Das kann beispielsweise bei Abbruch, Rückbau, Straßenbau und Erdarbeiten der Fall sein. Beim Abbruch und oft bei Erneuerung von Pflaster können evtl. Materialien gewonnen und wieder verwertet werden. Die daraus erzielbaren Erlöse können wertmäßig den kalkulierten Aufwand in einer Leistungsposition im LV übersteigen. Dann kann der Bieter diese Erlöse in den entsprechenden Einheitspreisen gewissermaßen "gutschreiben", woraus dann ein negativer Einheitspreis das Resultat ist. Können vom Bieter solche Minuspreise infolge eines Gewinns aus der Wiederverwendung auf Verlangen hinreichend erklärt werden, dann sind sie durchaus zulässig.
In Verbindung mit der Angemessenheit von Preisen sind auch diejenigen in Nebenangeboten zu betrachten, wenn Nebenangebote nicht ausgeschlossen wurden und die Einreichung bzw. Angabe an der dafür vorgegeben Stelle erfolgte. Bei Nebenangeboten können sich Vorteile für den Auftraggeber nach der Art und Weise der Bauausführung bezüglich kürzerer Ausführungsfristen und daraus ableitend einer früheren Benutzbarkeit der Bauleistung bzw. Teilen davon ergeben.
Das Prüfen und Werten zur Angemessenheit der Preise zählt bei der Bauplanung nach den Regelungen der HOAI mit zu den vom Planer zu erfüllenden Grundleistungen nach HOAI. Für das Leistungsbild nach HOAI "Gebäude und Innenräume" in der Anlage 10 wird dies in der Leistungsphase nach HOAI 6 – Mitwirkung bei der Vergabe – aufgeführt. Als besondere Leistung sind Nebenangebote zu prüfen und werten, und zwar im Hinblick hinsichtlich von Auswirkungen auf die abgestimmte Planung.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Angemessenheit von Preisen"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Bei Ausschreibungen darf der Auftraggeber nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung von einem Bieter nur Aufklärung verlangen, um sich über seine Eignung, insbesondere seine technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, das Ang...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Techn...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen: wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB), wenn der Auftraggeber eine ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden.2. Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig und ist anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nic...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Im offenen und nicht offenen Verfahren darf der öffentliche Auftraggeber nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung von einem Bieter nur Aufklärung verlangen, um sich über seine Eignung, insbesondere seine technische und wirtschaftli...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich verein...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis oder mit unangemessen hohen oder niedrigen Kosten darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Insbesondere lehnt der öffentliche Auftraggeber ein Angebot ab, das unangemessen niedri...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen – insbesondere E...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der öffentliche Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen – in...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Bauleistungen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.Wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen.(2) ...
- DIN-Norm im Originaltext -
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