Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Aufklärung zu Angebotspreisen

Erhält der Auftraggeber (AG) ein Angebot zu einer Ausschreibung, wird er sich vor der Erteilung des Auftrags über die Angemessenheit der Preise unterrichten. Sie kann beurteilt werden:
Dafür sollte Einsicht in die Kalkulation bzw. die Preisermittlungsunterlagen der Bieter genommen werden, beispielsweise in die vorgelegten ergänzenden Formblätter Preise (EFB-Preis) 221 bis 223 nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) bzw. in die zum Angebot übergebene Urkalkulation. Beim korrekten Ausfüllen der EFB-Blätter hilft Ihnen die Software nextbau. Sie ermöglicht ein direktes Ausfüllen sowie Überprüfen der ergänzenden Formblätter Preise 221 bis 223. Weiterhin sind verschiedene tabellarische Beispiele für die Aufbereitung stoffbezogener Aussagen angeführt, die unmittelbar für die eigene Kalkulation herangezogen werden können.
Im Rahmen der Aufklärung sollte besonders geprüft werden, ob:
  • die kalkulierte Gesamtstundenzahl des Angebots den geschätzten bautechnisch erforderlichen Ansätzen der Vergabestelle entspricht,
  • der Kalkulationslohn sich im Rahmen der gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen hält und als angemessen erscheint,
  • die Stoffkosten sowie Kosten für Baumaschinen und Geräte den üblichen Ansätzen entsprechen,
  • die Zuschläge bzw. Umlagen für die Baustellengemeinkosten (BGK), die Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) und die Ansätze für Gewinn und für leistungs- und betriebsbezogene Wagnissen auftragsbezogen und betriebswirtschaftlich vertretbar erscheinen.
Der Auftraggeber darf von Bietern bzw. Bewerbern nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung eine Aufklärung zur Eignung, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Angemessenheit von Preisen in den Angeboten verlangen. Grundlagen bei öffentlichen Bauaufträgen liefern dafür zu nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich § 15 im Abschnitt 1 der VOB Teil A sowie beim offenen und nicht offenen Verfahren von EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte § 15 EU im Abschnitt 2 bzw. im nicht offenen Verfahren bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen § 15 VS im Abschnitt 3 der VOB/A.
Zweifel an der Angemessenheit der Preise lassen sich nach Tz. 5.2.1 in der Richtlinie 321 (Prüfungs- und Wertungsübersicht) im VHB-Bund (2019) in der Regel dann ableiten, wenn die Angebotssumme/n:
  • eines oder einiger weniger Bieter erheblich geringer ist/sind als die der übrigen Bieter oder
  • erheblich von der aktuell zutreffenden Preisermittlung des Auftraggebers abweichen.
Analoge Aussagen gelten auch bei Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau mit Verweis im speziellen Handbuch HVA B-StB (Ausgabe August 2019) in Teil 2 unter Tz. 2.4 – Prüfung und Wertung der Angebote – in den Nr. 41 bis 47, wonach bei Abweichung des Meistbietenden um mehr als 10 % von dem nächsthöheren Angebot eine Aufklärung zu den Preisen als unerlässlich anzusehen ist.
Aufklärung zu Angebotspreisen
Bild: © f:data GmbH
Mit dem Aufklärungsverlangen zu Angebotspreisen ist bei öffentlichen Bauaufträgen keine Befugnis zu Verhandlungen mit dem Bieter oder sogar zu einer Änderung zur Preisgestaltung verbunden. Dem Auftraggeber ist untersagt, Verhandlungen über Preise zu führen, diese zu verändern oder irrtümliche Preise zu korrigieren. Das bekräftigt § 15 Abs. 3 in der VOB/A. Ausnahmsweise können jedoch Verhandlungen zu Nebenangeboten oder Angeboten auf Grundlage einer Ausschreibung mit Leistungsprogramm (LP) erfolgen, wenn sie nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren.
Der Bieter ist zur Mitwirkung bei verlangter Aufklärung verpflichtet. Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben oder lässt er die ihm vom Auftraggeber gesetzte angemessene Nachfrist unbeantwortet verstreichen, so ist sein Angebot nach § 15 Abs. 2 (analog nach § 15 EU und § 15 VS, jeweils Abs. 2) in VOB/A auszuschließen. Die Entscheidung darüber ist von der Vergabestelle zu treffen, jedoch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zu den Pflichtverletzungen. Von Letzteren wird dann gesprochen, wenn einzelne EP niedriger als eigentlich kalkuliert, d. h. praktisch „abgepreist“ wurden. Einzelne Kostenfaktoren sind dann nicht auf den speziellen Einheitspreis, sondern auf die EP anderer Positionen im LV verteilt worden.
Für die Wertung von Preisen im Angebot ist es wichtig, dass die kalkulierten EP auch der entsprechenden Leistung in der Ausschreibung entsprechen bzw. die jeweilige Leistungsposition im LV auch mit dem tatsächlichen Einheitspreis ausgewiesen wird.
Preisverlagerungen aufgrund von Kostenverlagerungen mit der Folge von unangemessen niedrigen Einheitspreisen für Teilleistungen (z. B. Euro- oder Cent-Preise) können auch ein Anzeichen für eine unzulässige Mischkalkulation sein. Es liegt evtl. sogar eine Kalkulation von Spekulationspreisen vor. Liegen solche Vermutungen nahe, ist vom Bieter eine schriftliche Erklärung über die Kostenanteile der EP und die Offenlegung der Kalkulationsunterlagen zu verlangen. Das sehen auch die Regelungen zu öffentlichen Bauaufträgen in den Vergabe-Handbüchern vor (zum Hochbau in Richtlinie 321, Tz. 5.3 im VHB–Bund und zum Straßen- und Brückenbau in HVA B-StB im Teil 2 unter Tz. 2.4). Setzt der Bieter aber bei der Preisbildung keinen Ansatz für Wagnis und Gewinn (W&G) an, dann ist es seine Entscheidung, zu der keine weitere Aufklärung erforderlich ist.
Null-Einheitspreise können, aber müssen nicht unrealistische, unangemessene oder unvollständige Preisangaben in einem Angebot darstellen. Eine Angabe von Null-Euro für einen Einheitspreis stellt auch eine Preisangabe dar. Im Allgemeinen mag ein Null-Einheitspreis zunächst unrealistisch erscheinen, möglicherweise sprechen aber sachliche Gründe für die Angabe. Sollten Null-Einheitspreise als unangemessen niedrig angesehen werden, kann vom Bieter ebenfalls eine Aufklärung verlangt werden.
In einem Angebot kann auch ein negativer Einheitspreis – auch als Minus-Einheitspreis bezeichnet – erscheinen. Beispielsweise lassen sich beim Abbruch und Rückbau evtl. Materialien gewinnen und wieder verwerten. Die daraus erzielbaren Erlöse können wertmäßig den kalkulierten Aufwand in einer Leistungsposition im LV übersteigen. Dann kann der Bieter diese Erlöse in den entsprechenden Einheitspreisen gewissermaßen „gutschreiben“, woraus dann ein negativer Einheitspreis das Resultat ist. Können vom Bieter solche Minuspreise infolge eines Gewinns aus der Wiederverwendung auf Verlangen hinreichend erklärt werden, dann sind sie durchaus zulässig.
Das Prüfen und Werten der Angebote einschließlich von geänderten und zusätzlichen Leistungen sowie der angebotenen Preise nach Angemessenheit zählt mit zu den vom Planer zu erfüllenden Grundleistungen nach der HOAI, aufgeführt beispielsweise im Leistungsbild „Gebäude und Innenräume“ nach Anlage 10 in der Leistungsphase 6 – Mitwirkung bei der Vergabe – nach der HOAI.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Aufklärung zu Angebotspreisen"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden.2. Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig und ist anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nic...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis oder mit unangemessen hohen oder niedrigen Kosten darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Insbesondere lehnt der öffentliche Auftraggeber ein Angebot ab, das unangemessen niedri...
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