Baurecht / BGB

Mitwirkung des Bestellers

Bei einem Werkvertrag nach BGB ist der Besteller als Auftraggeber zur Mitwirkung verpflichtet, beispielsweise zur rechtzeitigen Übergabe von Planungsvorgaben, erforderlichen Ausführungsunterlagen, von Genehmigungen u. a. Demgegenüber ist der bauausführende Unternehmer als Auftragnehmer berechtigt, dem Besteller eine angemessene Frist zur Nachholung von erforderlichen Handlungen zu setzen.
Unterlässt der Besteller notwendige Handlungen zur Ausführung des Bauauftrags, so ist der Bauunternehmer dann berechtigt, vom Besteller für das Unterlassen der Mitwirkung eine angemessene Entschädigung nach § 642 Abs. 1 BGB zu verlangen. Die Höhe der Entschädigung sollte sich richten nach
  • der Dauer des Verzugs und
  • der angemessenen Höhe der vereinbarten Vergütung.
Werden dabei infolge des Verzugs Aufwendungen beim Auftragnehmer eingespart oder durch eine anderweitige Verwendung beim Bauunternehmer gemindert, dann sind diese in Abzug zu bringen bzw. vom Bauunternehmer gegenzurechnen.
Dem Bauunternehmer steht auch das Recht zu, den Auftrag mit Bezug auf BGB § 643 Abs. 1 zu kündigen, wenn er vorher bereits eine Nachfrist zur Erlangung der Mitwirkung des Bestellers gesetzt und dies mit der Erklärung verbunden hat, dass bei Nichterlangung der Mitwirkung bis zum Ablauf der Frist der Vertrag gekündigt wird.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Mitwirkung des Bestellers"

DIN-Norm
Ausgabe 2005-01
In dieser Norm sind die verschiedenen Arten von Prüfbescheinigungen festgelegt, die dem Besteller in Übereinstimmung mit den Vereinbarungen bei der Bestellung für die Lieferung von allen metallischen Erzeugnissen, wie z. B. Blechen, Feinblechen, Stan...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2016-10
Diese Norm legt die Technischen Lieferbedingungen für Bänder, Bleche und Platten aus Aluminium und Aluminium-Knetlegierungen für allgemeine Anwendungen fest. Sie enthält außerdem Festlegungen hinsichtlich der Bestellung und Prüfung.Diese Norm wurde v...
- DIN-Norm im Originaltext -

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