Baurecht / BGB

Abnahme bei Auftragnehmerkündigung des Bauvertrags

Unter der Voraussetzung von vorliegenden Gründen und daraufhin erfolgter Kündigung des Bauvertrags durch den Auftragnehmer als bauausführendes Unternehmen sollte nach alsbald die Abnahme der ausgeführten Leistungen durch den Auftraggeber (Öffentlicher Auftraggeber, Besteller oder Verbraucher) verlangt werden. Das hat auch der BGH mit einem Urteil vom 11.05.2006 (Az.: VII ZR 146/04) bekräftigt. Dies ist auch schon deshalb notwendig, um vor allem Klarheit über den Zeitpunkt des Gefahrübergangs, die Fälligkeit der Vergütung und den Beginn der Mängelanspruchsfrist zu haben. Für die bereits ausgeführten Leistungen hat der Auftraggeber natürlich das Recht auf Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer bzw. Letzterer die Pflicht dazu.
Allgemein kommen für die Abnahme verschiedene Abnahmeformen infrage. Bei einem VOB-Vertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber werden sich die Vertragspartner meistens auf die förmliche Abnahme mit Abnahmeprotokoll einigen. Grundlagen liefern die Bestimmungen im § 12 in der VOB Teil B. Weiterhin werden für öffentliche Bauaufträge des Bundes im Hochbau spezielle Regelungen in den Richtlinien 442/443 – Abnahme – im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) getroffen. Empfohlen wird zugleich das Formblatt 442 zur Verwendung als Abnahmeprotokoll. Bei Baumaßnahmen im Straßenbau- und Brückenbau sollte eine Abnahmeniederschrift nach Muster 3.9 im Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB) vorgenommen werden.
Bei einem Werkvertrag nach dem reformierten Werk- und Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 steht auch dem Bauunternehmer als Vertragspartner nach § 648a Abs. 1 BGB das Recht zu, den Vertrag aus wichtigem Grund gegenüber dem Besteller oder Verbraucher zu kündigen, weiterhin auch nach § 643 BGB bei unterlassener Mitwirkung des Bestellers, wenn dieser die geforderte Nachholung einer Handlung nicht in einer vorgegebenen Frist vornimmt.
Bei erfolgter Kündigung hat der Bauunternehmer die Wirkungen einer Abnahme durch sein Verlangen gegenüber dem Besteller oder Verbraucher ebenfalls zu verlangen. Verweigert der Besteller die Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB, kann der Bauunternehmer sowohl bei einem Bauvertrag nach BGB als auch beim Verbraucherbauvertrag nach § 650g BGB eine Zustandsfeststellung bei BGB-Verträgen verlangen.
Eine fiktive Abnahme als Abnahmeform ist bei der Vertragskündigung durch den Auftragnehmer nicht möglich. Bei einem Verzug des Auftraggebers zur Abnahme sollte eine Nachfrist gesetzt werden. Natürlich bleibt es dem Auftraggeber auch vorbehalten, die Abnahme abzulehnen bzw. zu verweigern.
Bezüglich von Musterbriefen, die hierfür zu empfehlen und ggf. heranzuziehen sind, sei auf die Musterbriefe unter Abnahme mit den angeführten Downloads verwiesen.
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