Baurecht / BGB

Leistungsstand bei Teilkündigung

Eine Teilkündigung zum Bauvertrag kann vom Auftraggeber (öffentlicher Auftraggeber, Besteller oder Verbraucher) sowohl nach den Vorschriften in der VOB als auch nach reformiertem Werk- und Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 ausgesprochen werden. Danach steht dem Bauunternehmen als Auftragnehmer ein Vergütungsanspruch zu. Es kann die vereinbarte Vergütung verlangen nach:
Soll der Vergütungsanspruch geltend gemacht werden, bedarf es zunächst der Feststellung des Leistungsstandes zu der bis zur erfolgten Teilkündigung erbrachten Bauleistungen durch den Bauunternehmer als Auftragnehmer. In der Regel sind die Baumaßnahme bzw. das Werk noch nicht fertiggestellt. Die Teilkündigung selbst wie auch die Feststellung des Leistungsstands sind nicht mit einer Abnahme der Leistungen gleichzusetzen. Wäre die Leistung jedoch bereits abnahmereif, sollte der Bauunternehmer die Abnahme vom Besteller verlangen, mindestens aber bei Verweigerung durch den Besteller eine Zustandsfeststellung bei BGB-Bauverträgen herbeiführen.
Der Leistungsstand kann nachgewiesen werden bei einem:
  • Einheitspreisvertrag zu den Leistungsmengen der ausgeführten Bauleistungen bis zur erfolgten Kündigung mittels Aufmaß (möglichst eines gemeinsamen Aufmaßes) und
  • Pauschalvertrag durch Bewertung und ggf. Schätzung des Fertigstellungsgrades zum Werk.
Erfolgte die Teilkündigung zum BGB-Vertrag aus wichtigem Grund, dann kann jeder Vertragspartner neu ab 2018 nach § 648a Abs. 2 BGB vom anderen verlangen, an einer "gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes" mitzuwirken. Dies wird auch von Vorteil sein, um einem späteren Streit vorzubeugen. Verweigert ein Vertragspartner die Mitwirkung oder bleibt er einem vereinbarten oder vom anderen Partner innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin fern, dann trifft ihn die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Ausnahmsweise gilt das dann nicht, wenn eine Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten oder dem anderen Partner unverzüglich mitgeteilt hat.
Nach Kenntnis zum wertmäßigen Leistungsstand bei der Teilkündigung muss das Bauunternehmen bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs aber die ersparten Aufwendungen gegenrechnen und jene absetzen, die vom Bauunternehmen durch anderweitige Verwendung erworben oder vom Bauunternehmen böswillig unterlassen werden.
Bei einem VOB-Vertrag bewegt sich der Anspruch aber außerhalb der Regelungen des § 2 in VOB/B, wie sie bei Nachtragsforderungen anzuwenden sind. Folglich handelt es sich bei der Teilkündigung nach dem Sachverhalt nicht um einen zu stellenden Nachtrag durch den Auftragnehmer. Bekräftigt wird dies zu öffentlichen Bauaufträgen in den Vergabehandbüchern, so:
  • im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) in Tz. 2.2.1 in der Richtlinie 510 - Leitfaden zur Vergütung von Nachträgen - und
  • zu Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau nach HVA B-StB im Teil 3 unter Tz. 3.11 - Kündigung durch den Auftraggeber - einschließlich der aktualisierten und ab 2018 geltenden Besonderen sowie Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (ZVB/E-StB).
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