Baurecht / BGB

Ausführungsunterlagen

Ausführungsunterlagen sind wichtige Dokumente zur Ausführung eines Bauauftrages und müssen dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden.

Was sind Ausführungsunterlagen?

Ausführungsunterlagen werden im Rahmen der Bauplanung erstellt. Vom Bauunternehmen werden sie zur vertraglich vereinbarten und mängelfreien Bauausführung benötigt. Das Bauunternehmen muss nach den Ausführungsunterlagen bauen. Es schuldet dem Auftraggeber das Werk als Bauleistung.
Es ist ihm nicht erlaubt:
  • von den Ausführungsunterlagen abzuweichen,
  • Änderungen vorzunehmen und
  • eigene Unterlagen neu zu erstellen.
Für eine abweichende Ausführung kann stets nur das Verlangen des Auftraggebers maßgebend sein bzw. eine gemeinsame vertragliche Regelung über die Abweichung in der Ausführung.
Wann, wie und in welchem Umfang die Ausführungsunterlagen vorliegen müssen, wird für jede Baumaßnahme individuell bestimmt.

So werden die Ausführungsunterlagen übergeben

Der Auftraggeber hat die Pflicht, dem Auftragnehmer die Ausführungsunterlagen zu übergeben, und zwar:
  • rechtzeitig,
  • mängelfrei und
  • unentgeltlich.
Wird die Bauausführung mit einem VOB-Vertrag vorgesehen, dann sind die Ausführungsunterlagen dem Auftragnehmer nach § 3 Abs. 1 der VOB Teil B „unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben“.
Rechtzeitig bedeutet, dass der Auftragnehmer die Unterlagen nicht schlechthin vor Baubeginn erhält, sondern ihm auch noch Zeit zur Verfügung steht, die Baudurchführung vorzubereiten.
Die Ausführungsunterlagen müssen dem Auftragnehmer kostenlos überlassen werden. Das gilt auch für die erforderliche Stückzahl. Die Vertragspartner können aber auch andere Regelungen treffen.
Nicht so klar ist jedoch die Aussage bei einem Werkvertrag nach BGB in § 642 BGB, wonach lediglich die Mitwirkung des Bestellers angeführt wird. Das betrifft z. B. ebenfalls die rechtzeitige Übergabe erforderlicher Ausführungsunterlagen und Genehmigungen.
Die Baubeteiligten richten sich u. a. nach Verlegungs- und Einbauanweisungen, die in den Ausführungsunterlagen hinterlegt sind.
Die Baubeteiligten richten sich u. a. nach Verlegungs- und Einbauanweisungen, die in den Ausführungsunterlagen hinterlegt sind. Bild: © f:data GmbH

Was zählt zu den Ausführungsunterlagen?

Zu den Ausführungsunterlagen zählen unter anderem:
  • Unterlagen der Ausführungsplanung nach Leistungsphase 5 in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) mit den Schwerpunkten:
  • Beschaffung von Werkplänen und Betriebsanleitungen,
  • Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen und andere Unterlagen nach § 3 Abs. 5 VOB Teil B,
  • Technische Vertragsbestimmungen,
  • Unterlagen für die Ausführung nach der allgemeinen gewerblichen Sitte und
  • einschlägig öffentlich-rechtliche Vorschriften und Bestimmungen.
Die Verpflichtung, dem Auftragnehmer Unterlagen für die Bauausführung zur Verfügung zu stellen, leitet sich auch für verschiedene Gewerke aus den jeweiligen ATV / DIN in der VOB Teil C ab. Beispielsweise sind für Mauerarbeiten gemäß ATV / DIN 18330 nach Tz. 4.2.7 auch die bauphysikalischen Nachweise sowie statischen Berechnungen und die für diese Nachweise erforderlichen Zeichnungen als Besondere Leistungen vom Auftraggeber zu liefern.
Hat der Auftragnehmer darüber hinaus weitere Werkzeichnungen und Ausführungsunterlagen für sich als Grundlage für die Bauausführung selbst angefertigt, kann der Auftraggeber die Vorlage gemäß § 4 Abs. 1, Nr. 2 VOB Teil B verlangen.
Das gilt gleichermaßen für Auskünfte zu Ergebnissen aus Güteprüfungen. Betreffen die Auskünfte Geschäftsgeheimnisse, so muss der Auftraggeber diese vertraulich behandeln.

Wenn Ausführungsunterlagen nicht rechtzeitig vorliegen

Erfolgt die Vorlage der Ausführungsunterlagen durch den Auftraggeber nicht rechtzeitig, können sich daraus ggf. mehrere Folgen ergeben:
  • Verspätung kann einer Behinderung mit Bezug auf § 6 Abs. 1 in VOB Teil B gleichkommen,
  • Mehrkosten können verursacht werden, die der Auftragnehmer als billige Entschädigung verlangt und evtl. weitere Schadensansprüche begründen kann,
  • es kann eine Änderung des Bauzeitenplans erforderlich machen, ggf. auch mit Ansprüchen eines höheren Baupreises für den Bauauftrag aus Mehrkosten infolge späterem Baubeginn nach § 2 Abs. 5 in VOB Teil B,
  • es kann zu einer vorzeitigen Abrechnung von bisher ausgeführten Leistungen durch den Auftragnehmer nach § 6 Abs. 5 VOB/B kommen, wenn die Übergabe der Ausführungsunterlagen über einen längeren Zeitraum nicht erfolgte oder
  • es kann eine mögliche Kündigung des Bauauftrags durch den Auftragnehmer nach § 6 Abs. 7 VOB Teil B erfolgen, wenn die Übergabe bereits mehr als drei Monate fällig ist, verbunden mit der Berechtigung, die bisherigen Leistungen abzurechnen und ggf. noch einen Schadenersatz geltend zu machen.
Unterlässt der Besteller notwendige Handlungen zur Ausführung des Bauauftrags, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Besteller für das Unterlassen der Mitwirkung eine angemessene Entschädigung nach BGB § 642 Abs. 1 zu verlangen.

Prüfung der Ausführungsunterlagen durch den Auftragnehmer

Nach Erhalt von Ausführungsunterlagen ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine Prüfung der Ausführungsunterlagen vorzunehmen.
Dies soll mit zumutbarem Umfang erfolgen im Hinblick auf:
  • etwaige Unstimmigkeiten,
  • mögliche Widersprüche aus dem Vergleich mit anderen Unterlagen,
  • festgestellte Mängel in den Unterlagen und
  • noch zu vermutende Mängel in den Unterlagen, die die Ausführung beeinträchtigen könnten.
Tipp aus der Praxis

„Auf die Pflicht des Auftragnehmers zur Prüfung sollte dieser bei der Übergabe bzw. Zusendung der Ausführungsunterlagen durch den Auftraggeber hingewiesen werden. In § 3 Abs. 3 VOB Teil B wird vermerkt, dass der Auftragnehmer evtl. festgestellte Mängel dem Auftraggeber mitzuteilen hat. Die Schriftform ist nicht zwingend vorgeschrieben, aus Beweisgründen ist sie jedoch zu empfehlen.“
Die Prüfung durch den Auftragnehmer kann jedoch nur auf seinem fachlichen Können, seiner Baupraxis und Erfahrungen basieren, die Erkennbarkeit von Mängeln sowie die Zumutbarkeit des Umfangs einer solchen Prüfung sind dabei dehnbare Anforderungen. Seine Aufgabe ist es im Grunde nicht, die Pflicht zur ordnungsgemäßen und mängelfreien Lieferung von Unterlagen durch den Auftraggeber zu ersetzen.
Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer auch nicht einseitig vertraglich verpflichten, bei festgestellten Mängeln in den Unterlagen dann erforderliche berichtigte Unterlagen selbst und evtl. noch ohne zusätzliche Vergütung aufzustellen.
Erkennt der Auftragnehmer aus seiner Prüfung Unstimmigkeiten bzw. Mängel in den Ausführungsunterlagen, dann sollte er dies dem Auftraggeber mitteilen.
Ein Beitrag von Prof. Dr. Siegmar Kloß.
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Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
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