Baurecht / BGB

Ausführungsunterlagen

Ausführungsunterlagen
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Der Auftragnehmer schuldet dem Auftraggeber das Werk als Bauleistung. Als Voraussetzung dafür schuldet aber der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Unterlagen für die Ausführung des Bauauftrags bei einem VOB-Vertrag nach § 3 Abs. 1 VOB/B. Nicht so klar ist die Aussage im § 642 BGB, wonach lediglich die Mitwirkung des Bestellers angeführt wird.
Zu den Ausführungsunterlagen zählen insbesondere:
  • die Unterlagen der Ausführungsplanung nach Leistungsphase 5 in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI mit den Schwerpunkten
    • Objektplanung für Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen u. a.,
    • Tragwerksplanung,
    • Technische Ausrüstung,
    • Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen,
    • detaillierte Stahl- und Stücklisten,
    • Verlegungs- und Einbauanweisungen,
  • Beschaffung von Werkplänen und Betriebsanleitungen,
  • Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen und andere Unterlagen nach § 3 Abs. 5 VOB/B,
  • Technische Vertragsbestimmungen,
  • Unterlagen für die Ausführung nach der allgemeinen gewerblichen Sitte,
  • einschlägig öffentlich-rechtliche Vorschriften und Bestimmungen.
Die Verpflichtung, dem Auftragnehmer Unterlagen für die Bauausführung zur Verfügung zu stellen, leitet sich auch für verschiedene Gewerke aus der VOB Teil C ab. Beispielsweise sind für Mauerarbeiten in VOB/C DIN 18330 Mauerarbeiten die bauphysikalischen Nachweise sowie statischen Berechnungen und die für diese Nachweise erforderlichen Zeichnungen als Besondere Leistungen in Tz 4.2.7 vom Auftraggeber zu liefern.
Grundsätzlich kommt dem Auftraggeber die Aufgabe zu, diese Unterlagen dem Auftragnehmer mit den drei Verpflichtungen
  • rechtzeitig,
  • mängelfrei und
  • unentgeltlich
zu übergeben.
Rechtzeitig bedeutet, dass der Auftragnehmer die Unterlagen nicht schlechthin vor Baubeginn erhält, sondern ihm auch noch Zeit zur Verfügung steht, die Baudurchführung vorzubereiten.
Erfolgt dies durch den Auftraggeber nicht rechtzeitig, können sich daraus ggf. mehrere Folgen ableiten:
  • einerseits kann dies einer Behinderung mit Bezug auf § 6 Abs. 1 in VOB/B gleichkommen,
  • zum anderen Mehrkosten verursachen, die der Auftragnehmer als billige Entschädigung verlangt und evtl. weitere Schadensansprüche begründen kann, weiterhin
  • eine Änderung des Bauzeitenplans erforderlich wird, ggf. auch mit Ansprüchen eines höheren Baupreises für den Bauauftrag aus Mehrkosten infolge späterem Baubeginn nach § 2 Abs. 5 in VOB/B,
  • eine vorzeitige Abrechnung von bisher ausgeführten Leistungen durch den Auftragnehmer nach § 6 Abs. 5 VOB/B zu begründen, wenn die Übergabe der Ausführungsunterlagen über einen längeren Zeitraum nicht erfolgte,
  • mögliche Kündigung des Bauauftrags durch den Auftragnehmer nach § 6 Abs. 7 VOB/B, wenn die Übergabe bereits mehr als 3 Monate fällig ist, verbunden mit der Berechtigung, die bisherigen Leistungen abzurechnen und ggf. noch einen Schadenersatz geltend zu machen.
Die Ausführungsunterlagen sind kostenlos zu überlassen. Das gilt auch für die erforderliche Stückzahl. Die Vertragspartner können aber auch andere Regelungen treffen.
Nach Erhalt von Ausführungsunterlagen ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine Prüfung der Ausführungsunterlagen bezüglich möglicher Unstimmigkeiten und evtl. vorhandener Mängel vorzunehmen.
Hat der Auftragnehmer darüber hinaus weitere Werkzeichnungen und Ausführungsunterlagen für sich als Grundlage für die Bauausführung selbst angefertigt, kann der Auftraggeber die Vorlage gemäß § 4 Abs. 1, Nr. 2 VOB/B verlangen. Das gilt gleichermaßen für Auskünfte zu Ergebnissen aus Güteprüfungen. Betreffen die Auskünfte Geschäftsgeheimnisse, so muss der Auftraggeber diese vertraulich behandeln.
Auch bei einem Werkvertrag nach BGB ist die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, beispielsweise zur rechtzeitigen Übergabe erforderlicher Ausführungsunterlagen und Genehmigungen. Unterlässt der Besteller notwendige Handlungen zur Ausführung des Bauauftrags, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Besteller für das Unterlassen der Mitwirkung eine angemessene Entschädigung nach BGB § 642 Abs.1 zu verlangen.
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Der Inhalt des Dokuments wurde sachlich und redaktionell überarbeitet, der Abschnitt mit den Begriffsbestimmungen erweitert und das Inhaltsverzeichnis der Bauwerksakte neu gegliedert....
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DIN-Norm
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Die Norm enthält eine konsolidierte Fassung, bestehend aus DIN 1052:2004-08 und den eingefügten Änderungen des Norm-Entwurfs DIN 1052/A1:2008-04 sowie den Beratungsergebnissen aus der Einspruchssitzung zu den zum Entwurf eingegangenen Stellungnahmen....
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