Buchhaltung / Rechnungswesen

Nachunternehmer-Mehrkosten

Nachunternehmer-Mehrkosten können entstehen und maßgebend werden, wenn Vergabeverzögerungen vorliegen, die zugleich zu einer Verschiebung des Ausführungszeitraums führen.
Beispiel:
Eine Vergabe durch den öffentlichen Auftraggeber verzögert sich um Wochen, die zu einer Verlängerung der ausgeschriebenen Zuschlagsfrist führt, ehe der Zuschlag erteilt wird. Hat der Bieter als Hauptauftragnehmer Teile der Leistungen durch einen Nachunternehmer ausführen lassen wollen, bliebe zu klären, ob auch der Nachunternehmer einer Verlängerung der Bindefrist für sein Angebot nachkommt. Ist der Nachunternehmer dazu nicht mehr bereit, muss der Auftragnehmer als Bieter einen anderen Nachunternehmer gewinnen und mit der Ausführung beauftragen. Der neue Nachunternehmer wird gegenüber dem vorherigen Nachunternehmer ggf. einen höheren Preis für die auszuführende Leistung verlangen. Der Hauptauftragnehmer wird daraufhin die Mehrkosten gegenüber dem Auftraggeber geltend machen.
Der BGH hat mit seinem Urteil vom 8.3.2012 (Az.; VII ZR 202/09 – IBR – Werkstattbeitrag vom 13.4.2012) entschieden, dass dem Auftragnehmer ein Mehrkostenvergütungsanspruch zusteht. Für die Höhe ist der Betrag maßgebend, der sich aus der Differenz zwischen tatsächlich durch die Beauftragung eines Nachunternehmers entstandenen Kosten und denjenigen Kosten darstellt, die für ihn bei Einhaltung der ursprünglichen Bauzeit durch die Annahme des bindenden Angebots eines günstigeren Nachunternehmers entstanden wären. Der erstattungsfähige Betrag umfasst nicht nur die Mehrkosten aufgrund einer Verlängerung der Bindefrist, sondern auch aus der Verschiebung des Ausführungszeitraums. Bei der Berechnung der Mehrkosten sind die üblichen Marktpreise heranzuziehen, sofern keine besonders zu berücksichtigenden Aspekte vorliegen.
Sollte sich jedoch bei einer Verlängerung der Bindefrist der Ausführungszeitraum nicht verschieben, dann wären berechnete Mehrkosten in Frage zu stellen bzw. ggf. zu beanspruchen.
Zu betrachten bliebe, inwieweit ein Vergütungsanspruch bei Bauzeitverlängerung infolge einer zeitlichen Anordnung oder einseitigen Entscheidung des Auftraggebers vorliegt, die vom vertraglich festgelegten ausführungszeitlichen Inhalt abweicht, z. B. ein späterer Beginn der Bauausführung und sich daraus ableitende höhere Kosten bei den Angebotspreisen.
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