Eine Bauzeitverlängerung kann je nach Ursache zu Vergütungs- oder Schadensersatzansprüchen führen. Entscheidend ist die richtige Abgrenzung, Ermittlung und der Nachweis der entstehenden Mehrkosten.
Vergütung vs. Schadensersatz
Eine Bauzeitverlängerung kann Vergütungsansprüche durch den Auftragnehmer zur Folge haben, wenn sie eine zeitliche Anordnung oder eine einseitige Entscheidung des Auftraggebers darstellt, die vom vertraglich festgelegten ausführungszeitlichen Inhalt abweicht, z. B. ein späterer Beginn der Bauausführung. Abzugrenzen sind Mehrkosten als Schadenersatzforderungen wegen zeitlicher Anordnungen des Auftraggebers im Sinne von schuldhaft zu vertretenden Behinderungen und Unterbrechungen der Bauausführung. Für die Beurteilung sind Aussagen differenziert nach zeitabhängigen und zeitunabhängigen Anteilen wichtig. Das betrifft regelmäßig die:
Umstritten ist die Beurteilung der Unternehmensgemeinkosten, also der:
Diese weisen häufig sowohl zeitabhängige als auch zeitunabhängige Kosteneigenschaften auf, die kaum differenziert werden können.

Vergütung vs. Schadensersatz: Anordnung führt zu Vergütung, Verschulden zu Schadensersatz.
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Verantwortlichkeit für die Bauzeitverlängerung
Ist das Bauunternehmen als Auftragnehmer für verzögernde Umstände allein verantwortlich, hat es keinen Anspruch auf Vergütung der Mehrkosten, die aus einer Bauzeitverlängerung resultieren. Haben dagegen aber:
- der Auftraggeber selbst oder
- Personen als seine Erfüllungsgehilfen (z. B. Architekt) oder
- Dritte, dem Auftraggeber zuzuordnende Personen (z. B. Baubehörde)
die behindernden Umstände verursacht, kommen Kostenübernahmen in Form von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen in Frage.
Ordnet der Auftraggeber einen geänderten Bauablauf an, so sieht die VOB Teil B § 2 Abs. 5 vor, dass dem Auftragnehmer die Mehraufwendungen vergütet werden. Behauptet der Auftraggeber verschiedene Bauzeitverlängerungen, die teils auf vertragsgemäßen Anordnungen des Auftraggebers und teils auf vertragswidrigen Anordnungen bzw. sonstigen Baubehinderungen beruhen, ist er verpflichtet, diese im Einzelnen differenziert darzustellen. Dies hatte das OLG Hamm mit Urteil vom 14.04.2005 (Az.: 21 U 133/04) entschieden. Beruht eine Verlängerung der Bauzeit auf vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, kommen Ansprüche des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach § 6 Abs. 6 VOB Teil B. Kommt der Auftraggeber hingegen seiner Mitwirkung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nach, kann für den Auftragnehmer die Entschädigung nutzlos vorgehaltener Ressourcen nach § 642 BGB in Betracht kommen. Kostenbestandteile bei Bauzeitverlängerung
Vergütungsansprüche können sich bei einer angeordneten Bauzeitverlängerung in folgenden Kostenbestandteilen zeigen: Ermittlung der Kostensteigerungen
Die Vorgabewerte für diese Kostenerhöhungen sind durch den Auftragnehmer zu ermitteln und dem Auftraggeber nachzuweisen. In der Regel erfolgen diese Angaben in Form von Prozentsätzen.
Zunächst sind die Kostenerhöhungen in ihrer tatsächlichen Höhe separat zu bestimmen. Anschließend werden diese Werte in die Berechnung übernommen. Dabei ist jedoch zu beachten, welche Preisentwicklungen auch ohne Bauzeitverlängerung eingetreten wären. Solche Kostensteigerungen dürfen nicht angesetzt werden. Die tatsächlichen Erhöhungen in Prozent für:
ergeben sich aus den vereinbarten Erhöhungen pro Jahr und der nachträglichen Bauzeitverlängerung. Sind z. B. 2,4 % Lohnerhöhung pro Jahr vereinbart und nachträglich kam es zu einer Bauzeitverlängerung von 9 Monaten, dann ergibt sich daraus eine anzusetzende Erhöhung von 1,8 % (= 2,4 % x 9 Monate geteilt durch 12 Monate) für die Leistungen, die erst nach dem Ende der vereinbarten Bauzeit erbracht werden konnten. Sind die Kostenwirkungen bereits bei anderen Nachtragspositionen berücksichtigt worden, z. B. Nachträgen aus Mehrmengen oder zusätzlichen Leistungen, so können sie nicht nochmals angesetzt werden. Durch eine offengelegte und nachvollziehbare Prüfung muss erkennbar sein, ob und in welchem Umfang solche Kosten bereits berücksichtigt wurden.
Für die angeführten Kostenpositionen sollten die Kostenerhöhungen mit ihren prozentualen Wirkungen für die Vergütungsanpassung angesetzt werden, wie es auch der „Leitfaden zur Vergütung von Nachträgen“ im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) vorsieht, so: Nachweispflichten des Auftragnehmers
Die Nachweise des Auftragnehmers zeigen, in welchem Umfang die einzelnen Einflüsse tatsächlich maßgebend waren. Eine Beispielrechnung zum Nachtrag aus Bauzeitverlängerung (konkret bei späterer Ausführung aufgrund einer Anordnung des Auftraggebers) wird am Ende des Artikels dargestellt.
Den Nachweis zu den Lohn- und Stoffpreiserhöhungen hat der Auftragnehmer zu erbringen:
Im Gegensatz zu einer reinen prozentualen Indexberechnung hat das OLG Oldenburg (Urteil vom 14.10.2008, Az.: 12 U 76/08) einen kalkulatorischen Nachweis der Preissteigerungen gefordert.
Dabei gilt:
Der kalkulatorische Ansatz ist für alle Mehrkosten fortzuschreiben.
Es ist unerheblich, welche tatsächlichen Preise der Auftragnehmer an seine Lieferanten gezahlt hat.
Ist ein Vergütungsanspruch infolge angeordneten späteren Baubeginns berechtigt, sollte der Auftragnehmer:
Beispielrechnung zum Vergütungsanspruch bei Bauzeitverlängerung
OZ (Pos.-Nr.) | Bezeichnung | EP EUR | GP EUR |
| Mauerarbeiten: |
| 01.0010 | 650,00 m² Mauerwerk Kelleraußenwand Hinterm. WDVS Sicht-MW KS-F SFK 12 RDK 1,6 D 24 cm Dünnbettm. fk 5 N/mm² 8 DF (248 / 240 / 248) | 160,34 | 104.221,00 |

Angebots- und Vertragskalkulation
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Die Ausführung der Leistung wird nach Anordnung des Auftraggebers später begonnen (= Bauzeitverlängerung infolge späteren Beginns):
| Lohn- und Gehaltskostenerhöhung während der Bauzeitverlängerung | = 3,5 % |
| Stoffpreiserhöhung während der Bauzeitverlängerung | = 1,5 % |
Berechnungen für den Nachtrag:

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