Eine Bauzeitverlängerung kann Vergütungsansprüche durch den Auftragnehmer zur Folge haben, wenn sie eine zeitliche Anordnung oder einseitige Entscheidung des Auftraggebers darstellt, die vom vertraglich festgelegten ausführungszeitlichen Inhalt abweicht, z. B. ein späterer Beginn der Bauausführung. Abzugrenzen wären Mehrkosten als Schadenersatzforderungen wegen zeitlicher Anordnungen des Auftraggebers im Sinne von schuldhaft zu vertretenden Behinderungen und Unterbrechungen der Bauausführung. Für die Beurteilung sind Aussagen differenziert nach zeitabhängigen und zeitunabhängigen Anteilen der Baustellengemeinkosten (BGK) wichtig. Ist das Bauunternehmen als Auftragnehmer für baubehindernde Umstände allein verantwortlich, hat es folglich keinen Anspruch auf Vergütung bei einer Bauzeitverlängerung.
Haben dagegen aber:
- der Auftraggeber selbst oder
- Personen als seine Erfüllungsgehilfen (z. B. Architekt) oder
- Dritte, dem Auftraggeber zuzuordnende Personen (z. B. Baubehörde)
die behindernden Umstände verursacht, gestattet die VOB, Teil B § 2 Abs. 5 dem Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch zu. Behauptet der Auftraggeber verschiedene Bauzeitverlängerungen, die teils auf vertragsgemäßen Anordnungen des Auftraggebers und teils auf vertragswidrigen Anordnungen bzw. sonstigen Baubehinderungen beruhen, so hat er – mit Bezug auf ein Urteil des OLG Hamm vom 14.04.2005 (Az.: 21 U 133/04) – hinsichtlich der einzelnen Verlängerungen und ihrer jeweiligen Ursachen differenziert vorzutragen. Beruht eine Verlängerung der Bauzeit auf vertragswidrigen Anordnungen des Auftraggebers, kommen nur Ansprüche des Auftragnehmers nach § 6 Abs. 6 VOB/B oder § 642 BGB in Betracht.
Vergütungsansprüche können sich bei einer Bauzeitverlängerung bei folgenden Kostenpositionen zeigen:
Lohnerhöhungen (Anstieg der Löhne und Gehälter), begründet auch aus Mindestlohn- oder Tariflohnerhöhungen, soweit keine Lohngleitklausel vereinbart wurde, Stoffpreiserhöhungen, zuletzt vor allem der Anstieg der Stahlpreise, soweit keine Stoffpreisgleitklausel dazu vereinbart wurde oder nicht geltend gemacht werden konnte, aber auch mit höheren Transportkosten für die Stoffe,
Gerätepreiserhöhungen, vorrangig durch längere Gerätemietzahlungen oder längere Vorhalteentgeltbelastungen.
Die Vorgabewerte für diese Kostenerhöhungen sind – in der Regel als Prozentsätze – durch den Auftragnehmer zu ermitteln und dem Auftraggeber nachzuweisen. Dafür sind die Kostenerhöhungen zunächst in tatsächlicher Höhe separat zu bestimmen und dann zu übernehmen.
Die tatsächlichen Erhöhungen in Prozent für Löhne, Stoffe und Geräte ergeben sich aus den vereinbarten Erhöhungen pro Jahr und der nachträglichen Bauzeitverlängerung. Sind beispielsweise 2,4 % Lohnerhöhung pro Jahr vereinbart und nachträglich kam es zu einer Bauzeitverlängerung von 9 Monaten, dann ergibt sich daraus eine tatsächliche Erhöhung von 1,8 % (= 2,4 % x 9 Monate geteilt durch 12 Monate).
Sind die Kostenwirkungen aber bereits bei anderen Nachtragspositionen, z. B. Nachträgen aus Mehrmengen oder zusätzliche Leistungen, berücksichtigt worden, so können sie nicht nochmals angesetzt werden. Die Offenlegung und Prüfung sollte dies sichtbar machen.
Für die angeführten Kostenpositionen sollten die Kostenerhöhungen mit ihren prozentualen Wirkungen für die Vergütungsanpassung angesetzt werden, wie es auch der „Leitfaden zur Vergütung von Nachträgen“ im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) vorsieht:
- stillstandsbedingte zusätzliche Arbeiten wie Arbeiten zu Absicherung und Aufrechterhaltung der Baustelle
- zusätzliche Umstellungen im Arbeitsablauf
- Arbeiten jahreszeit- und witterungsbedingt wie Winterbaumaßnahmen u. a.
Die Nachweise des Auftragnehmers werden zeigen, inwieweit die aufgezeigten Einflüsse maßgebend waren.
Eine Beispielrechnung zum Nachtrag aus Bauzeitverlängerung (spätere Ausführung auf Grund einer Anordnung des Auftraggebers) wird am Ende des Artikels demonstriert.
Den Nachweis zu den Lohn- und Stoffpreiserhöhungen hat der Auftragnehmer zu erbringen. Die Lohnerhöhungen können durch tarifliche Veränderungen begründet sein. Die auf den Mittellohn und Kalkulationslohn zu beziehenden Zuschläge bleiben in der Regel unverändert, ggf. kann sich auch eine Erhöhung bei den Lohnzusatzkosten darstellen oder der Auftragnehmer kann eine nennenswerte Veränderung nachweisen. Bei den Stoffpreiserhöhungen wird es sich meistens um tatsächliche Kostenerhöhungen handeln, beispielsweise - später möglichen Bestellung von Stoffen auf Grund des späteren Beginns sowie
- um Kosten für die Zwischenlagerung der Stoffe.
Gegenüber der dargestellten Berechnung des Vergütungsanspruchs mit Prozentsätzen für die Kostensteigerung als Indexberechnung hat das OLG Oldenburg in einem Urteil vom 14.10.2008 (Az.: 12 U 76/08) zum behandelten Fall einer verzögerten Vergabe und folglich einem späteren Baubeginn einen kalkulatorischen Nachweis der gestiegenen Preise nach den bauvertraglichen Grundsätzen gefordert. Der kalkulatorische Ansatz ist für alle Mehrkosten fortzuschreiben. Dabei ist es unerheblich, ob und in welcher Höhe der Auftragnehmer seinen Lieferanten bezahlt hat. Kalkulatorisch ist danach auch richtig, den in den ergänzenden Formblättern Preis 221 bis 223 (VHB-Bund, Ausgabe 2017) bzw. in einer Ur-Kalkulation nachgewiesenen Zuschlag auf Stoffkosten hinzusetzen.
Ist ein Vergütungsanspruch infolge angeordnetem, späteren Baubeginn berechtigt, sollte der Auftragnehmer unverzüglich dem Auftraggeber schriftlich das preislich angepasste Vertragsangebot vorlegen und baldmöglichste Bestätigung erlangen.
Beispielrechnung zum Vergütungsanspruch bei Bauzeitverlängerung
Zugrunde liegt dem Beispiel folgende Position (Ordnungszahl) aus einem Leistungsverzeichnis:
Ordnungszahl (Pos.-Nr.) | Bezeichnung | Einheitspreis EUR | Gesamtbetrag EUR |
| Mauerarbeiten: |
01.0010 | 650,00 m2 Mauerwerk Außenwand Mz DIN V 105-100, 5 DF (240/300/113) SFK 20, RDK 1,8 , D= 30 cm, MG II DIN V 18580 | 105,20 | 68.380,00 |
Die Angebots- und Vertragskalkulation weist für die Beispiel-Position folgende Kalkulationsansätze aus: Die Ausführung der Leistung wird nach Anordnung des Auftraggebers später begonnen (= Bauzeitverlängerung infolge späterem Beginn):
Lohn- und Gehaltskostenerhöhung während der Bauzeitverlängerung | = 3,5 % |
Stoffpreiserhöhung während der Bauzeitverlängerung | = 1,5 % |
Berechnungen für den Nachtrag: