Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Bindefrist

Ein Bieter ist nach § 10 Abs. 4 in Abschnitt 1 (Basisparagrafen) der VOB, Teil A-2016 sowie analog im § 10 a und b EU Abs. 2, Nr. 12 im Abschnitt 2 VOB/A bei EU-weit auszuschreibenden Baumaßnahmen oberhalb der Schwellenwerte und § 10 b Abs. 8 VS im Abschnitt 3 der VOB/A bei Baumaßnahmen der Verteidigung und Sicherheit bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden. Das gilt nach Abschnitt 1 der VOB/A nicht nur bei öffentlicher oder beschränkter Ausschreibung, sondern auch bei einer freihändigen Vergabe. Wenngleich die VOB seit der Ausgabe 2009 nicht mehr direkt den Begriff „Bindefrist“ verwendete, blieb aber inhaltlich das Anliegen der Angebotsbindung gewahrt und nunmehr wieder mit dem Begriff unmittelbar bekräftigt, praktisch an die Stelle der Zuschlagsfrist tretend.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Bieter eine "angemessene Frist" zu bestimmen, in der er an sein Angebot gebunden ist. Diese soll so kurz wie möglich und nicht länger bemessen werden, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Angebotswertung benötigt.
Die Bindefristen werden unterschiedlich lang in der VOB/A bestimmt. Danach soll sie betragen bei:
  • Baumaßnahmen unterhalb der Schwellenwerte maximal 30 Kalendertage (länger nur in begründeten Fällen),
  • Baumaßnahmen oberhalb der Schwellenwerte bei EU-weiten Ausschreibungen regelmäßig 60 Kalendertage (in begründeten Fällen ggf. länger) sowohl im offenen Verfahren und nicht offenen Verfahren als auch im Verhandlungsverfahren sowie im wettbewerblichen Dialog und bei der Innovationspartnerschaft,
  • Baumaßnahmen zur Sicherheit und Verteidigung maximal 30 Kalendertage (ggf. länger in begründeten Fällen) sowohl im nicht offenen Verfahren als auch im Verhandlungsverfahren und wettbewerblichen Dialog.
Die Bindefrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Das Ende der Bindefrist ist durch Angabe des Kalendertages zu bezeichnen. Bei EU-weiten Vergaben stellt die Bindefrist nicht mehr auf die Zuschlagsfrist ab, sondern maßgeblich auf die Dauer der Bindefrist.
In der Bindefrist darf ein Bieter sein Angebot nicht mehr korrigieren, er kann es auch nicht mehr zurückziehen. In dieser Aussage fallen einerseits die Bindefrist und zum anderen die Zuschlagsfrist zusammen, sie fixieren beide den gleichen Zeitraum. Die Bindefrist ist folglich von der Dauer der Zuschlagsfrist abhängig. Mit dem angeführten Hinweis der Angebotsbindung bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist soll eigentlich nur nochmals aufmerksam gemacht werden, dass eine Zurücknahme des Angebots in dieser Zeit nicht mehr erfolgen kann. Würde ein Bieter dennoch sein Angebot zurückziehen, so kann das für ihn mit einer Haftung für einen evtl. beim Auftraggeber entstehenden Schaden verbunden sein. Seitens des Bieters ist es nicht notwendig, den Auftraggeber auf einen baldigen Ablauf der Bindefrist hinzuweisen.
Während der Angebotsprüfung können durchaus Aspekte maßgebend werden, die eine Bindefristverlängerung erfordern, beispielsweise aufgrund einer erforderlichen behördlichen Preisprüfung. Beabsichtigt der Auftraggeber eine Verlängerung, dann muss er die Zustimmung zur Verlängerung der Bindefrist beim Bieter einholen. Der betreffende Bieter muss nicht einwilligen. Dann braucht aber der Auftraggeber auch nicht mehr das Angebot des betreffenden Bieters zu berücksichtigen.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Bindefrist"

DIN-Norm
Ausgabe 2021-05
Diese Norm gilt in Verbindung mit DIN 18516-1 und regelt die Verwendung von Natursteinplatten nach DIN EN 1469 mit Nenndicken ≥ 30 mm für hinterlüftete Außenwandbekleidungen. Statisch beanspruchte Klebungen sind nicht zulässig.Diese Norm wurde vom ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2021-10
Dieses Beiblatt enthält Informationen zu DIN14406-4, Tragbare Feuerlöscher— Teil 4: Instandhaltung für die Instandhaltung tragbarer Feuerlöscher durch Sachkundige sowie Informationen zur Abgrenzung und Wechselbeziehung der Instandhaltung tragbarer Fe...
- DIN-Norm im Originaltext -

Verwandte Fachbegriffe

Nachunternehmer-Mehrkosten
Nachunternehmer-Mehrkosten können entstehen und maßgebend werden, wenn Vergabeverzögerungen vorliegen, die zugleich zu einer Verschiebung des Ausführungszeitraums führen.Beispiel:Eine Vergabe durch den öffentlichen Auftraggeber verzögert sich um Woc...
Zuschlagsvorschläge
Für den Zuschlag auf ein Angebot sind die Vorschläge vom Bauplaner zu erstellen. Diese Aufgabe zählt zu den Grundleistungen nach HOAI, aufgeführt beispielsweise im Leistungsbild "Gebäude und Innenräume" in der Anlage 10 zur Leistungsphase 6 – Mit...
Generalunternehmervertrag
Zweck des GU-Vertrags Möchte der Auftraggeber (AG) als Bauherr die Bauausführung eines Bauwerks einem Generalunternehmer (GU) übertragen, ist ein Generalunternehmervertrag abzuschließen. Danach übernimmt der GU den Bauauftrag zur Erstellung des gesam...
Angebotsbindung
Ist die vom Auftraggeber bestimmte Angebotsfrist abgelaufen, beginnt die Bindefrist. In dieser Aussage fallen einerseits die Bindefrist und zum anderen die Zuschlagsfrist zusammen, sie fixieren beide den gleichen Zeitraum. Bei Ausschreibungen und V...
Zuschlagsfrist
Die Regelungen in der VOB/A stellen seit der Ausgabe 2016 nicht mehr maßgeblich auf die Zuschlagsfrist, sondern auf die Dauer der Bindefrist ab. Durch den Auftraggeber ist dafür eine angemessene Frist zu bestimmen, in der die Bieter an ihre Angebote ...
Erteilung des Bauauftrags
Im Ergebnis der Prüfung und Wertung der Angebote von Bietern zu einer Ausschreibung ist bei öffentlichen Bauaufträgen der Auftrag nach VOB Teil A für das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Gesprochen wird dann allgemein vom "Zuschlag " für das au...
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere