Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Bindefrist

Ein Bieter ist nach § 10 Abs. 4 in Abschnitt 1 (Basisparagrafen) der VOB, Teil A-2016 sowie analog im § 10 a und b EU Abs. 2, Nr. 12 im Abschnitt 2 VOB/A bei EU-weit auszuschreibenden Baumaßnahmen oberhalb der Schwellenwerte und § 10 b Abs. 8 VS im Abschnitt 3 der VOB/A bei Baumaßnahmen der Verteidigung und Sicherheit bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden. Das gilt nach Abschnitt 1 der VOB/A nicht nur bei öffentlicher oder beschränkter Ausschreibung, sondern auch bei einer freihändigen Vergabe. Wenngleich die VOB seit der Ausgabe 2009 nicht mehr direkt den Begriff „Bindefrist“ verwendete, blieb aber inhaltlich das Anliegen der Angebotsbindung gewahrt und nunmehr wieder mit dem Begriff unmittelbar bekräftigt, praktisch an die Stelle der Zuschlagsfrist tretend.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Bieter eine "angemessene Frist" zu bestimmen, in der er an sein Angebot gebunden ist. Diese soll so kurz wie möglich und nicht länger bemessen werden, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Angebotswertung benötigt.
Die Bindefristen werden unterschiedlich lang in der VOB/A bestimmt. Danach soll sie betragen bei:
  • Baumaßnahmen unterhalb der Schwellenwerte maximal 30 Kalendertage (länger nur in begründeten Fällen),
  • Baumaßnahmen oberhalb der Schwellenwerte bei EU-weiten Ausschreibungen regelmäßig 60 Kalendertage (in begründeten Fällen ggf. länger) sowohl im offenen Verfahren und nicht offenen Verfahren als auch im Verhandlungsverfahren sowie im wettbewerblichen Dialog und bei der Innovationspartnerschaft,
  • Baumaßnahmen zur Sicherheit und Verteidigung maximal 30 Kalendertage (ggf. länger in begründeten Fällen) sowohl im nicht offenen Verfahren als auch im Verhandlungsverfahren und wettbewerblichen Dialog.
Die Bindefrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Das Ende der Bindefrist ist durch Angabe des Kalendertages zu bezeichnen. Bei EU-weiten Vergaben stellt die Bindefrist nicht mehr auf die Zuschlagsfrist ab, sondern maßgeblich auf die Dauer der Bindefrist.
In der Bindefrist darf ein Bieter sein Angebot nicht mehr korrigieren, er kann es auch nicht mehr zurückziehen. In dieser Aussage fallen einerseits die Bindefrist und zum anderen die Zuschlagsfrist zusammen, sie fixieren beide den gleichen Zeitraum. Die Bindefrist ist folglich von der Dauer der Zuschlagsfrist abhängig. Mit dem angeführten Hinweis der Angebotsbindung bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist soll eigentlich nur nochmals aufmerksam gemacht werden, dass eine Zurücknahme des Angebots in dieser Zeit nicht mehr erfolgen kann. Würde ein Bieter dennoch sein Angebot zurückziehen, so kann das für ihn mit einer Haftung für einen evtl. beim Auftraggeber entstehenden Schaden verbunden sein. Seitens des Bieters ist es nicht notwendig, den Auftraggeber auf einen baldigen Ablauf der Bindefrist hinzuweisen.
Während der Angebotsprüfung können durchaus Aspekte maßgebend werden, die eine Bindefristverlängerung erfordern, beispielsweise aufgrund einer erforderlichen behördlichen Preisprüfung. Beabsichtigt der Auftraggeber eine Verlängerung, dann muss er die Zustimmung zur Verlängerung der Bindefrist beim Bieter einholen. Der betreffende Bieter muss nicht einwilligen. Dann braucht aber der Auftraggeber auch nicht mehr das Angebot des betreffenden Bieters zu berücksichtigen.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Bindefrist"

Ausgabe 2021-05
Diese Norm gilt in Verbindung mit DIN 18516-1 und regelt die Verwendung von Natursteinplatten nach DIN EN 1469 mit Nenndicken ≥ 30 mm für hinterlüftete Außenwandbekleidungen. Statisch beanspruchte Klebungen sind nicht zulässig.Diese Norm wurde vom ...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Beim offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 35 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung.(2) Die Angebotsfrist kann auf 15 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung, ...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb ist entsprechend den §§ 10 EU und 10b EU zu verfahren.(2) Beim Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist auch bei Dringlichkeit für die Bearbeitung und Einreichung der Angebote eine ausr...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Beim wettbewerblichen Dialog und bei einer Innovationspartnerschaft beträgt die Teilnahmefrist mindestens 30 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung. § 10b EU Absatz 7 bis 9 gilt entsprechend....
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6.3.3.1 EntwurfDer Widerstand und die Zuverlässigkeit der Verankerung werden wesentlich von der Sorgfalt bei Entwurf und Einbau beeinflusst. Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit sind in angemessener Weise zu beachten.Die charakteristischen Wider...
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Auszug im Originaltext aus DIN 14406-4 Beiblatt 1 (2021-10)
10.1 Fristen für die InstandhaltungDer Termin für die nächste Instandhaltung ergibt sich aus dem Termin der letzten Instandhaltung zuzüglich der vom Betreiber festgelegten Instandhaltungsfrist (siehe Abschnitt 1). Bei neuen Feuerlöschern ist für die ...
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Auszug im Originaltext aus DIN 14406-4 Beiblatt 1 (2021-10)
Der Arbeitgeber hat nach BetrSichV dafür zu sorgen, dass bei bestimmungsgemäßer Benutzung von Feuerlöschern die Sicherheit und der Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Zur Erfüllung dieser Anforderungen werden für Arbeitsmittel (siehe §14 BetrSichV)...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der Zuschlag ist möglichst bald, mindestens aber so rechtzeitig zu erteilen, dass dem Bieter die Erklärung noch vor Ablauf der Bindefrist zugeht.(2) Werden Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vorgenommen oder wird der Zuschlag verspäte...
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