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Corona-Mehrkosten am Bau

Die Corona-Pandemie ist auch mit Auswirkungen bei der Bauausführung für beide Vertragsparteien verbunden, so als:
  • Mehrkosten für den Auftraggeber (AG) aus Bauzeitverlängerung (Baustillstand oder -verzögerung) und daraus länger erforderliche Ersatzunterkünfte und
  • Mehrkosten beim Bauunternehmen als Auftragnehmer aus:
    • zusätzlich erforderlichen Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen,
    • Stillstands- bzw. Verzögerungskosten, beispielsweise für die Vorhaltung von Baumaschinen und Geräten,
    • ggf. höheren Preisen für die Baustoffe und aus gestörten Antransporten und Lieferketten.
Hierzu wurden gleichlautende Kostenerstattungsregelungen mit Bezug zum „Umgang mit COVID-19-Pandemie bedingten Mehrkosten auf Baustellen des Bundes“ erlassen durch das:
  • Bundesinnenministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vom 17. Juni 2020 zum Bundeshochbau und
  • Bundesverkehrsministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vom 22. Juni 2020 für den Bundesfernstraßenbau, vom 23. Juni 2020 zum Bundeswasserstraßenbau und vom 25. Juni 2020 zur Eisenbahninfrastruktur.
Die Regelungen sollen einen angemessenen Interessenausgleich der Vertragsparteien mit Bezug auf § 4 Abs. 1, Nr. 1 in VOB Teil B wahren und einen ungestörten Bauablauf unterstützen, da die coronabedingten Maßnahmen weitgehend öffentlich angeordnet wurden. Ableitend aus den Regelungen wurden:
  • zu Hochbaumaßnahmen im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Stand 2019) das Formblatt 217 – COVID-19-bedingte Mehrkosten – eingefügt und
  • zum Brücken und Straßenbau im HVA B-StB A (Ausgabe 2019) die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB- 06-20) zur Erstattung coronabedingter Mehrkosten ergänzt.
Die Erlasse traten am 1. Juli 2020 in Kraft und gelten bis auf Weiteres.
Vom BWI Bau Düsseldorf wurde in Abstimmung mit dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) eine Arbeitshilfe / Tabelle als Unterstützung für die Bauunternehmen zur Geltendmachung der coronabedingten Mehrkosten nach dem neuen Formblatt 217 im VHB-Bund entwickelt.
Corona-Mehrkosten am Bau
Bild: © f:data GmbH
Danach sind die anfallenden Mehrkosten den Bauunternehmen bei bestehenden Bauverträgen mit Nachweisen zu erstatten, wenn sie coronabedingt für Maßnahmen anfallen, die im räumlichen Zusammenhang zur Baustelle stehen, zusätzlich anfallen und nicht über die Einheitspreise (EP) oder einen Pauschalpreis kalkuliert wurden und abgegolten werden.
Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Maßnahmen:
  • Unmittelbare persönliche Hygienemaßnahmen:
    • Erweitern von sanitären Anlagen (z. B. zusätzliche Sanitärcontainer), einschließlich erhöhter Verbrauchskosten für Strom und Wasser, sofern diese Medien nicht vom Auftraggeber getragen werden
    • Lokale Desinfektionsvorrichtungen
    • Hygienebedingte persönliche Schutzkleidung (Masken, Handschuhe u. a.)
    • Hygienemittel
  • Hygieneunterstützende Maßnahmen:
    • Hinweise und Warntafeln
    • Anpassen der Sozialbereiche (z. B. zusätzliche Wohncontainer auf der Baustelle)
    • Mehraufwand (Anmieten) von Fahrzeugen für den täglichen Personentransport zur Baustelle sowie die Mehrkosten für die Fahrten.
Als Nachweise für die Kostenerstattung sind die Rechnungen über die erfolgten Maßnahmen heranzuziehen und vorzulegen. Dies schließt auch Nachweise über ebenfalls coronabedingte Maßnahmen bei Nachunternehmern ein. Sofern ggf. die Kausalität zwischen Mehrkosten und Corona-Pandemie nicht eindeutig abgrenzbar erscheint, kann im Zweifel zu den Mehrkosten der jeweils konkreten Baustelle auch eine Eigenerklärung durch den Auftragnehmer abgegeben werden und Anerkennung finden. Hinsichtlich der Zahl der eingesetzten Arbeitnehmer auf der Baustelle sowie zu weiteren speziellen Aspekten sollten ggf. auch die Aussagen in Bautagebüchern bzw. Bautagesberichten herangezogen werden.
Bei eventuellen Zweifeln an der Erforderlichkeit der Hygienemaßnahmen sollte ggf. auf Informationen der Berufsgenossenschaft – BG Bau zurückgegriffen werden. Auf jeden Fall bleibt zu beachten, dass sich die Mehrkosten im marktüblichen Rahmen halten. Sollte der Auftragnehmer ggf. darüber hinausgehende bzw. weitergehende Kostenerstattungen beanspruchen, obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast.
Bei der Erstattung der Mehrkosten ist es nicht von Bedeutung, ob:
  • zur Baumaßnahme ein Bauvertrag als Einheitspreisvertrag oder Pauschalvertrag abgeschlossen wurde und
  • die verursachenden Maßnahmen für die zusätzlichen Kosten in eigener Verantwortung des Bauunternehmens oder durch Vorgabe des Auftraggebers angeordnet worden sind.
Handelt es sich nicht um eine in der Bauausführung befindende Baumaßnahme, sondern erst um eine vorzubereitende Ausschreibung für ein künftiges Bauvorhaben, für ein einzuleitendes oder laufendes Vergabeverfahren, dann sind auch Regelungen für coronabedingte Mehrkosten zu beachten. Hierzu wird auf Erläuterungen unter Coronabedingte Mehrkosten bei Angeboten verwiesen.
Bauprofessor-Redaktion
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