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Zunächst aber in der gebotenen Kürze der Hinweis, dass der Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 01.08.2013 zum Aktenzeichen VII ZR 6/13 nunmehr festgestellt hat, dass bei einer Ohne-Rechnung-Abrede keinerlei Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bestehen. Insoweit verweisen wir auf den oben bereits angesprochenen Beitrag.
Das Oberlandesgericht Schleswig hat nunmehr mit Urteil vom 16.08.2013 zum Aktenzeichen 1 U 24/13 entschieden, dass im Rahmen einer solchen Ohne-Rechnung-Abrede und der damit einhergehenden Nichtigkeit des Vertrages der Handwerker vom Auftraggeber weder die vereinbarte Vergütung, noch einen Aufwendungsersatzanspruch, noch die Erstattung des Wertes der von ihm bereits erbrachten handwerklichen Leistungen erhalten kann, egal aus welchem Rechtsgrund. Besonders spannend an dieser Entscheidung ist, dass das Gericht feststellt, dass dies auch dann gilt, wenn lediglich eine teilweise Ohne-Rechnung-Abrede vorliege. Im zu entscheidenden Fall bestand der Vertrag aus einem "offiziellen" Teil in Höhe von 13.500,00 € und aus einer vereinbarten Barzahlung ohne Rechnung in Höhe von 5.000,00 €. Die Werklohnklage des Auftragnehmers wurde insgesamt abgewiesen. Ob nach dieser Entscheidung zusätzlich noch ein Rückzahlungsanspruch im Hinblick auf bereits geleistete Zahlungen durch den Auftraggeber besteht, war vom Gericht nicht zu entscheiden und ist daher einstweilen offen gelassen. Dies erscheint allerdings im Hinblick auf die Ausführungen des Gerichtes naheliegend.
Hinzuweisen ist noch darauf, dass das Gericht ausdrücklich die Revision zum BGH zugelassen hat. Insoweit bleibt abzuwarten, wie der BGH in Kürze hierzu Stellung nehmen wird. Wir werden Sie dann selbstverständlich wieder informieren.
Für die Baupraxis bedeutet dies, dass Schwarzgeldabreden durch die Gerichte bewusst immer uninteressanter gestaltet werden. Neben der ja größtenteils leerlaufenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit versuchen die Gerichte ersichtlich dazu beizutragen, Schwarzarbeit einzudämmen. Wenn zukünftig der Auftraggeber keinerlei Gewährleistungsansprüche mehr hat und der Auftragnehmer keinerlei Vergütungsansprüche und gegebenenfalls sogar der Auftraggeber bereits geleistete Barzahlungen zurückverlangen kann, dann ist ein derartiges Rechtsgeschäft in der Tat unabhängig von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit derart riskant, dass dem wohl weitestgehend der Boden entzogen wäre.