28.07.2014 | Steuern

Neue Regelungen zur Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen

Neue Regelungen zur Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen
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Das Hin und Her bei der Steuerschuldnerschaft zur Umsatzsteuer für Bauleistungen in diesem Jahr fand mit dem Beschluss von Bundestag und Bundesrat am 11. Juli 2014 eine erfreuliche Lösung für die Bauwirtschaft. Danach wird die bis 14. Februar 2014 gültige Rechtslage wiederhergestellt, die auf den bauleistenden Unternehmer als Bauleistungsempfänger für die Umsatzsteuerschuld ausgerichtet war. Dabei kommt es nicht mehr darauf an, ob der Bauleistungsempfänger auch die Bauleistung selbst für die erbrachte Bauleistung verwendet. Die neuen gesetzlichen Regelungen werden noch im Sommer veröffentlicht und in Kraft treten.
Seit 2004 regelt sich die Umkehr der Umsatzsteuerschuld bzw. Steuerschuldnerschaft des Bauleistungsempfängers nach § 13b im Umsatzsteuergesetz (UStG). Danach war der Leistungsempfänger von Bauleistungen Steuerschuldner für die Umsatzsteuer, wenn er im vergangenen Kalenderjahr mehr als 10 % seiner steuerbaren Umsätze als Bauleistungen erbrachte oder zum Zeitpunkt der Bauausführung eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG (Bauabzugsteuer) vorlegen konnte. In solchen Fällen erfolgte die Rechnungslegung beispielsweise durch den Nachunternehmer an den General- bzw. Hauptunternehmer zum Nettobetrag der Bauleistung ohne Umsatzsteuer. Vom Bauleistungsempfänger war die Umsatzsteuer abzuführen.
Auf Grundlage eines Urteils des BFH vom 22. August 2013 (in BStBl. 2014 II, S. 128) wurden die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen neu ausgelegt. Daraufhin erfolgte mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Februar 2014 (in BStBl. I, S. 233) eine Anpassung des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE - aktuelle Version vom 8. Mai 2014) an das BHF-Urteil für nach dem 14. Februar 2014 ausgeführte Bauleistungen.
Neu war die Anforderung, dass für die Steuerschuldnerschaft der Bauleistungsempfänger die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung selbst verwenden muss. Dabei kam es nicht mehr auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten Bauleistungen an den insgesamt erbrachten steuerbaren Umsätzen an. Dem leistenden Bauunternehmen steht es frei, den Nachweis dafür mit allen geeigneten Belegen und Beweismitteln zu führen.
Als Nachweis wurde eine schriftliche Bestätigung des Leistungsempfängers empfohlen, und zwar mit Angaben zum Werk- bzw. Bauvertrag und der Bezeichnung des konkreten Bauvorhabens, dass er die erhaltene Bauleistung auch für eine von ihm zu erbringende Bauleistung - im Sinne von "Bauausgangsleistungen" - weiterverwendet. Sie gilt auch dann als Nachweis, wenn der Leistungsempfänger die bezogene Bauleistung tatsächlich anders verwendet und der ausführende Bauunternehmer von der Unrichtigkeit der Bestätigung keine Kenntnis hatte. Der Leistungsempfänger bleibt Steuerschuldner für die Umsatzsteuer, wenn er die Leistung tatsächlich nicht zur Ausführung einer Bauleistung verwendet.
Künftig ist derjenige Bauleistungsempfänger wieder ein bauleistender Unternehmer und Umsatzsteuerschuldner, wenn er mindestens 10% seines Weltumsatzes als Bauleistungen erbringt. Zu den Bauleistungen gehören jedoch nicht Grundstückslieferungen von Bauträgern, die bebaute Grundstücke verkaufen.
Für die Tatsache, dass der Bauleistungsempfänger ein bauleistender Unternehmer ist, wird ihm eine Bescheinigung vom Finanzamt für Umsatzsteuerzwecke ausgestellt, befristet für längstens 3 Jahre. Eine solche Bescheinigung kann erst ab 1. Oktober 2014 mit Inkrafttreten der Regelung herangezogen werden. Dabei bleibt zu beachten, dass die Bescheinigung zum Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes als erteilt gilt. In der Bauwirtschaft ist dieser Zeitpunkt in der Regel mit dem Tag der Abnahme der Bauleistung als gegeben anzusehen. Weiterhin wird bestimmt, dass eine erteilte Bescheinigung nicht zurückgenommen werden und nur für die Zukunft aufgehoben werden kann. Sie bleibt demnach bei Vorlage für die bereits ausgeführten bzw. mit Abnahme belegten Bauleistungen bindend.
Der bauleistende Unternehmer sollte möglichst bereits zum Abschluss des Bauvertrags, spätestens aber während der Bauausführung darauf achten und mit dem Bauleistungsempfänger abstimmen, ob zum Zeitpunkt der Abnahme eine Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke vorliegen wird oder eine Folgebescheinigung einzuholen ist. Ggf. bliebe mit dem Bauleistungsempfänger zu vereinbaren, dass seinerseits zu informieren ist, wenn eine Bescheinigung nicht mehr wirksam sein sollte.
Sollte einmal zwischen dem bauleistenden Unternehmer und dem Bauleistungsempfänger die Regelung zur Umsatzsteuerschuld fehlerhaft angewendet worden sein, dann gilt nach der künftigen Regelung der Bauleistungsempfänger als Steuerschuldner, selbst wenn dies aus der Art der Bauleistungen eigentlich nicht maßgebend war.
Neu geregelt werden auch zuletzt aufgetretene Probleme zur Rückforderung von Umsatzsteuer bei "Altfällen" infolge durch Leistungsempfänger abgeführte Umsatzsteuer aufgrund der zwischenzeitlichen Regelungen. Es betrifft vorrangig Bauleistungen, die bis zum 14. Februar 2014 erbracht wurden. Hierzu ist vorgesehen, dass die Bauunternehmen, die die Bauleistung erbracht haben, nicht nachträglich durch hohe Umsatzsteuerforderungen des Finanzamts belastet werden.
Die Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen kommt auch zur Anwendung bei Arbeitsgemeinschaften (ARGEn). Diese sind auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn sie nur eine Bauleistung als Gesamtleistung erbringen, beispielsweise bei einer Dach-ARGE. Demgegenüber ist eine Normal-ARGE als Leistungsempfänger stets Steuerschuldner.
Die Steuerschuldnerschaft gilt im Allgemeinen nicht für:
  • Nichtunternehmer,
  • Wohnungseigentümergemeinschaften, wenn diese Leistungen nach § 4 Nr. 13 UStG als steuerfreie Leistungen an die einzelnen Wohnungseigentümer weitergeben. Das gilt auch dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft solche Umsätze nach § 9 Abs. 1 UStG als steuerpflichtig behandelt.
Bauprofessor-Redaktion
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