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Missachtet der Architekt die Wünsche des Bauherrn, muss er im Einzelfall dafür haften. Das gilt auch, wenn der Architekt das Bauprojekt aus fachlicher Sicht optimal gelöst hat.
Mängel sind Abweichungen vom geschuldeten Bau-Soll. Dies gilt auch für den Architektenvertrag, der vom Gesetzgeber 2018 in den Bereich des Werkvertrags verortet worden ist. Der Architekt ist zudem nicht lediglich Werkunternehmer, sondern auch Berater und Sachwalter des Bauherrn. Insbesondere bei der Missachtung von Gestaltungswünschen und Kostenvorgaben des Bauherrn kommt es daher immer wieder zur Haftung des Architekten.
Mitunter meint es ein Architekt gut mit seinem Auftraggeber. Wegen seines zumeist weit überlegenen technischen Fachwissens erkennt er manchmal Optimierungspotential. Wenn dies aber dazu führt, dass er eigenmächtig von Vereinbarungen abweicht, kann es bei nur mündlicher Vereinbarung zur Mängelhaftung kommen. Auch wenn objektive Dritte eine bessere Gestaltung feststellen.
Bauherr kann Mehrkosten verlangen
Unter Wahrung der gesetzlichen Formalien wie der Fristsetzung – hierzu siehe Das Recht zur zweiten Andienung - kann der Bauherr die Mehrkosten einer nachträglichen Verwirklichung seiner Wünsche verlangen, die zu Bestandteilen des Vertrags geworden waren.
Dem Architekten obliegt es nach der ständigen Rechtsprechung, die vom Auftraggeber skizzierten Wunschvorstellungen auf ihre Machbarkeit hin zu überprüfen und planerisch weitestmöglich zu realisieren, so etwa das Urteil des OLG Hamm vom 07.05.2014 – 12 U 184/12.
In diesem Fall war der Architekt im Zuge seiner Überprüfung der Machbarkeit fehlerhaft zu der Einschätzung gekommen, dass die Wunschvorstellungen des Bauherrn nicht zu realisieren waren. Nach Auffassung des OLG Hamm entlastet es den Architekten dabei nicht, dass daraufhin der Bauherr von den eigenen Wünschen Abstand nahm.
Auch Möglichkeiten des Bauherrn eingeschränkt
Der Schaden besteht in der Wertminderung, also dem Minderwert des realisierten Projekts gegenüber dem eigentlich gewünschten. Die Unterschrift des Bauherrn unter der Genehmigungsplanung entlastet den Architekten daher nur, soweit seine Planung wirklich alternativlos war.
Auf der anderen Seite sind dadurch auch die Möglichkeiten des Bauherrn eingeschränkt worden, seine späteren, vom Vertrag abweichenden Wünsche durchzusetzen. Auf die jeweiligen Vereinbarungen und deren Beweisbarkeit im Streitfall kommt es ganz entscheidend an.