Bauabrechnung

Abrechnung

Der Begriff "Abrechnung" wird vielfältig verwendet, selbst unterschiedlich von Ingenieuren und Kaufleuten einerseits und zum anderen vom Bauherrn und bauausführenden Unternehmen. Letztere verstehen darunter primär die Rechnungslegung in Form der Vorlage von Rechnungen, beispielsweise der Schlussrechnung. Dagegen denken Polier und Bauleiter beim Bauunternehmer als Auftragnehmer bei der Abrechnung zuerst an das Aufmaß als Form der Mengenermittlung über die tatsächlich ausgeführten Bauleistungen.
Bei einem Einheitspreisvertrag liefert das Aufmaß praktisch die Grundlage für die:
  • Leistungsabrechnung durch den Bauunternehmer als Anspruch auf Vergütung sowie
  • Überwachung und Kontrolle durch den Auftraggeber (AG) vor Veranlassung von Zahlungen.
Der Bauunternehmer hat seine ausgeführten Leistungen prüfbar abzurechnen, gleichermaßen geltend bei einem VOB-Vertrag und Bauvertrag nach BGB.
Zum VOB-Vertrag werden die Anforderungen, Formen, Inhalt und Fristen in der VOB Teil B geregelt, speziell in den §§ 14 und 16, aber auch zur Vergütung im § 2, zur Abrechnung bei Behinderungen im § 6, bei Kündigungen in den §§ 8 und 9 sowie zur Vertragsstrafe im § 11.
Bei Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber sind noch weitere, spezielle Anforderungen und Regelungen zu berücksichtigen, so für:
  • Baumaßnahmen im Hochbau nach dem "Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017)" im Abschnitt 450 - Abrechnung - sowie besonders in der Richtlinie 451 und dem zugehörigen Formblatt zu Datenträgern der Abrechnung,
  • den Straßen- und Brückenbau nach dem "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB)" sowie den präzisierten und ab 1. Januar 2018 anzuwendenden "Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau -ZVB/E-StB " unter Tz. 103 zur Abrechnung mit konkreten Anforderungen zur gemeinsamen Feststellung zum Aufmaß und Tz. 105 zur Bauabrechnung mit IT-Anlagen.
Für den Bauvertrag nach BGB sind Regelungen zu beachten;
  • in § 632a Abs. 1 BGB, wonach die ausgeführten Leistungen durch eine Aufstellung nachzuweisen sind, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen soll und
  • in § 650g Abs. 4 Nr. 2 BGB, dass der Bauunternehmer dem Besteller vor Entrichtung der Vergütung eine prüfbare Schlussrechnung zu erteilen hat.

Als prüfbar kann ein Nachweis angesehen werden, wenn er eine übersichtliche Aufstellung zu den Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist. Eine detailliertere Aussage wird nicht vorbestimmt, da zur Prüffähigkeit auch Art, Umfang und Komplexität der Baumaßnahme zu berücksichtigen sind und daraus ableitend die Anforderungen unterschiedlich sein können. Auf jeden Fall sollten analoge Belege bzw. Nachweise zur Mengenermittlung wie ein Aufmaß verlangt und vorgelegt werden, ggf. untersetzt mit zusätzlichen Abrechnungszeichnungen.
Die Abrechnung ist die Grundlage für die Zahlung an den Bauunternehmer, geregelt zum VOB-Vertrag in § 16 der VOB/B sowie im § 659g Abs. 4 BGB Bauvertrag nach BGB.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Abrechnung"

Ausgabe 2023-11
Diese Norm legt Anforderungen an die Datenstruktur und an den Inhalt von BIM-Abrechnungs-Containern nach der Multi-Modell-Methode fest.Sie wurde vom Arbeitsausschuss NA 005-13-02 AA „Datenaustausch (SpA zu CEN/TC 442/WG2, ISO/TC 59/SC 13/WG 8, ISO/TC...
- DIN-Norm im Originaltext -
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Ausgabe 2023-09
Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für die Ausführung von Nieder- und Mittelspannungsanlagen mit Nennspannungen bis 20 kV bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abr...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2023-09
Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für Verkehrswegebauarbeiten, für die Ausführung von Oberbauschichten ohne Bindemittel bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abre...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2023-09
Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für Arbeiten zum Ausbau von Bohrungen bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abrechnung gelten.Die ATV DIN 18302 „Spezialtiefbaua...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für Gleisbauarbeiten bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abrechnung gelten.Diese Norm gilt für das Herstellen und den Rückbau ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für Einpressarbeiten bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abrechnung gelten.Diese Norm gilt für Injektionsarbeiten zum Dichten,...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für Spritzbetonarbeiten bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abrechnung gelten.Diese Norm gilt für das Herstellen und Verarbeit...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen fest, die bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und Nebenleistungen und der Abrechnung bei Kampfmittelräumungsarbeiten gelten.Diese Norm gilt für das Sondieren und Bergen von gewahrsam...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für Rollladenarbeiten bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abrechnung gelten.Diese Norm gilt für das Herstellen und Einbauen vo...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für die Ausführung von Nieder- und Mittelspannungsanlagen mit Nennspannungen bis 20 kV bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abr...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18301 (2023-09)
Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18360 (2019-09)
Änderungen 2019-09:Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:5.1 AllgemeinesDer Ermittlung der Leistung – gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt – sind die Maße der hergestellten Bekleidungen, der behandelten Flächen, der ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18349 (2023-09)
Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:5.1 Allgemeines5.1.1 Der Ermittlung der Leistung - gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder Aufmaß erfolgt - sind die Maße der behandelten Flächen zugrunde zu legen.Zur Leistungsermittlung sind die verei...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18355 (2019-09)
Historische Änderungen:Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:5.1 Allgemeines5.1.1 Der Ermittlung der Leistung — gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt — sind die Maße der hergestellten Bauteile, hergestellten Bekleidun...
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DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18340 (2023-09)
Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:5.1 AllgemeinesDer Ermittlung der Leistung - gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt - sind die Maße der hergestellten Bekleidungen, bekleideten Flächen, hergestellten Beläge, herge...
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Auszug im Originaltext aus DIN 18300 (2019-09)
Historische Änderungen:Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:5.1 AllgemeinesDer Ermittlung der Leistung — gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt — sind die Maße der Erdbauwerke zugrunde zu legen.5.2 Ermittlung der Maße/...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18353 (2023-09)
Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:5.1 Allgemeines5.1.1 Der Ermittlung der Leistung – gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt – sind die Maße der hergestellten Estriche oder Terrazzoböden zugrunde zu legen.Zur Leistun...
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Auszug im Originaltext aus DIN 18315 (2023-09)
Anmerkung zu 5 Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:5.1 AllgemeinesDer Ermittlung der Leistung - gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt - sind die Maße der ungebundenen Schichten zugrunde zu legen.5.2 Ermittlung der Ma...
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Auszug im Originaltext aus DIN 18302 (2023-09)
Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:5.1 AllgemeinesKeine Regelungen.5.2 Ermittlung der Maße/Mengen5.2.1 Längenmaße werden in der Achse gestaffelt nach Durchmesser ermittelt.5.2.2 Geothermieleitungen werden nach vorgegebener Verlegelänge ei...
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DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18351 (2023-09)
Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:5.1 AllgemeinesDer Ermittlung der Leistung — gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt — sind für Bekleidungen, Unterkonstruktionen, Dämmstoffschichten, Oberflächenbehandlungen und der...
- DIN-Norm im Originaltext -
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Abrechnung der Baulogistikleistung Die Abrechnung der Baulogistikleistung im Bereich der Kontroll- und Überwachungsleistungen (personen-, fahrzeug-, aufzugs- und entsorgungsorientiert) erfolgt nach Zeiteinheiten (Tagen) pauschal für die Tagesleistun...
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