Bauabrechnung

Abrechnung

Der Begriff "Abrechnung" wird vielfältig verwendet, selbst unterschiedlich von Ingenieuren und Kaufleuten einerseits und zum anderen vom Bauherrn und bauausführenden Unternehmen. Letztere verstehen darunter primär die Rechnungslegung in Form der Vorlage von Rechnungen, beispielsweise der Schlussrechnung. Dagegen denken Polier und Bauleiter beim Bauunternehmer als Auftragnehmer bei der Abrechnung zuerst an das Aufmaß als Form der Mengenermittlung über die tatsächlich ausgeführten Bauleistungen.
Bei einem Einheitspreisvertrag liefert das Aufmaß praktisch die Grundlage für die:
  • Leistungsabrechnung durch den Bauunternehmer als Anspruch auf Vergütung sowie
  • Überwachung und Kontrolle durch den Auftraggeber (AG) vor Veranlassung von Zahlungen.
Der Bauunternehmer hat seine ausgeführten Leistungen prüfbar abzurechnen, gleichermaßen geltend bei einem VOB-Vertrag und Bauvertrag nach BGB.
Zum VOB-Vertrag werden die Anforderungen, Formen, Inhalt und Fristen in der VOB Teil B geregelt, speziell in den §§ 14 und 16, aber auch zur Vergütung im § 2, zur Abrechnung bei Behinderungen im § 6, bei Kündigungen in den §§ 8 und 9 sowie zur Vertragsstrafe im § 11.
Bei Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber sind noch weitere, spezielle Anforderungen und Regelungen zu berücksichtigen, so für:
  • Baumaßnahmen im Hochbau nach dem "Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017)" im Abschnitt 450 - Abrechnung - sowie besonders in der Richtlinie 451 und dem zugehörigen Formblatt zu Datenträgern der Abrechnung,
  • den Straßen- und Brückenbau nach dem "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB)" sowie den präzisierten und ab 1. Januar 2018 anzuwendenden "Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau -ZVB/E-StB " unter Tz. 103 zur Abrechnung mit konkreten Anforderungen zur gemeinsamen Feststellung zum Aufmaß und Tz. 105 zur Bauabrechnung mit IT-Anlagen.
Für den Bauvertrag nach BGB sind Regelungen zu beachten;
  • in § 632a Abs. 1 BGB, wonach die ausgeführten Leistungen durch eine Aufstellung nachzuweisen sind, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen soll und
  • in § 650g Abs. 4 Nr. 2 BGB, dass der Bauunternehmer dem Besteller vor Entrichtung der Vergütung eine prüfbare Schlussrechnung zu erteilen hat.

Als prüfbar kann ein Nachweis angesehen werden, wenn er eine übersichtliche Aufstellung zu den Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist. Eine detailliertere Aussage wird nicht vorbestimmt, da zur Prüffähigkeit auch Art, Umfang und Komplexität der Baumaßnahme zu berücksichtigen sind und daraus ableitend die Anforderungen unterschiedlich sein können. Auf jeden Fall sollten analoge Belege bzw. Nachweise zur Mengenermittlung wie ein Aufmaß verlangt und vorgelegt werden, ggf. untersetzt mit zusätzlichen Abrechnungszeichnungen.
Die Abrechnung ist die Grundlage für die Zahlung an den Bauunternehmer, geregelt zum VOB-Vertrag in § 16 der VOB/B sowie im § 659g Abs. 4 BGB Bauvertrag nach BGB.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Abrechnung"

Ausgabe 2012-01
Diese Norm gilt für geböschte und für verbaute Baugruben und Gräben, die von Hand oder maschinell ausgehoben und in denen insbesondere - Bauwerke, zum Beispiel Keller oder mehrgeschossige Tiefgaragen, errichtet, - Kanäle, zum Beispiel Abwasser-, Fern...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18360 (2019-09)
Änderungen 2019-09:Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:5.1 AllgemeinesDer Ermittlung der Leistung – gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt – sind die Maße der hergestellten Bekleidungen, der behandelten Flächen, der ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18355 (2019-09)
Historische Änderungen:Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:5.1 Allgemeines5.1.1 Der Ermittlung der Leistung — gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt — sind die Maße der hergestellten Bauteile, hergestellten Bekleidun...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18300 (2019-09)
Historische Änderungen:Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:5.1 AllgemeinesDer Ermittlung der Leistung — gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt — sind die Maße der Erdbauwerke zugrunde zu legen.5.2 Ermittlung der Maße/...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18305 (2019-09)
Änderungen 2019-09:Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:5.1 AllgemeinesKeine Regelungen.5.2 Ermittlung der Maße/Mengen5.2.1 Die Länge von Rohrleitungen, einschließlich ihrer Bögen sowie Form-, Pass- und Verbindungsstücke, wird in der Mitte...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18321 (2019-09)
Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:5.1 AllgemeinesKeine Regelungen.5.2 Ermittlung der Maße/Mengen5.2.1 Die Düslänge wird aus der plangemäßen Düsstrecke ermittelt.5.2.2 Die Fläche für das Beseitigen des Überprofils wird aus der Projektion ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18314 (2016-09)
Historische Änderungen:Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:5.1 AllgemeinesKeine Regelungen.5.2 Ermittlung der Maße/Mengen5.2.1 Die Auftragdicke wird durch Profilvergleich vor und nach dem Auftrag ermittelt.5.2.2 Schalung für Bauteile, Begr...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18312 (2019-09)
Historische Änderungen: Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:5.1 Allgemeines5.1.1 Bei der Mengenermittlung sind Näherungsverfahren zulässig.5.1.2 Bei Abrechnung von Stahlbauteilen nach Masse ist die errechnete Masse maßgebend. Bei genormten...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18322 (2019-09)
Änderungen 2019-09:Historische Änderungen:Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:5.1 AllgemeinesDie Ermittlung der Leistung erfolgt nach Aufmaß.5.2 Ermittlung der Maße/Mengen5.2.1 Bei der Mengenermittlung sind die üblichen Näherungsverfahren ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18325 (2019-09)
Änderungen 2019-09:Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:5.1 AllgemeinesKeine Regelungen.5.2 Ermittlung der Maße/Mengen5.2.1 Abrechnung nach Masse5.2.1.1 Beim Berechnen der Masse sind bei genormten Stählen die Angaben in den DIN-Normen maßge...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18324 (2019-09)
Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:5.1 AllgemeinesKeine Regelungen.5.2 Ermittlung der Maße/Mengen5.2.1 Die Bohrlänge ist die Länge der tatsächlichen Leitungsachse vom plangemäßen Bohransatzpunkt bis zum vereinbarten Zielpunkt.5.2.2 Bohrlo...
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Abrechnung der Baulogistikleistung Die Abrechnung der Baulogistikleistung im Bereich der Kontroll- und Überwachungsleistungen (personen-, fahrzeug-, aufzugs- und entsorgungsorientiert) erfolgt nach Zeiteinheiten (Tagen) pauschal für die Tagesleistun...
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