Von Bedeutung ist dies in Verbindung mit der Ausübung eines Vorsteuerabzugs. Der Abzug der Umsatzsteuer als Vorsteuer im Voranmeldezeitraum ist an Voraussetzungen gebunden, so auf eine vom leistenden oder liefernden Unternehmen ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung nach den Vorschriften des § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG).
Hierzu ergingen in den letzten Jahren sowohl Urteile des EuGH als auch vom Bundesfinanzhof (BFH). Zusammenfassende Aussagen liegen nunmehr im BMF-Schreiben vom 18. September 2020 zu "Umsatzsteuer, Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung und Vorsteuerabzug ohne Besitz einer ordnungsmäßigen Rechnung" vor. Zugleich erfolgten diesbezügliche Änderungen in den Abschnitten 14 und 15 im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010. Anzuwenden sind die Regelungen zu allen offenen Fragen.
Wird eine Rechnung nicht ordnungsgemäß vorgelegt, kann vom Leistungs- und Rechnungsempfänger eine Rechnungsberichtigung verlangt werden, beispielsweise mit Ergänzung fehlender oder unzutreffender Angaben. Ausnahmsweise kann eine Rechnungsberichtigung nach Tz. 16 ff. im o. a. BMF-Schreiben vom 18. September 2020 jedoch auf den ursprünglichen "Zeitpunkt der Rechnungsausstellung" zurückwirken, beispielsweise bei Rechnungen von Zulieferern und Nachunternehmern an das Bauunternehmen.
Voraussetzung für eine rückwirkende Berichtigung ist jedoch, dass die ursprünglich ausgestellte Rechnung auch den Mindestanforderungen zu den Rechnungsangaben mit Bezug auf §§ 14 und 14a im Umsatzsteuergesetz (UStG) entsprach. Dafür muss die ursprüngliche Rechnung folgende Angaben enthalten:
Wurde aber beispielsweise der Rechnungsempfänger - als absolute Mindestanforderung - in der ursprünglichen Rechnung nicht oder nicht eindeutig aufgeführt, dürfte eine rückwirkende Rechnungskorrektur auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht möglich sein nach dem Grundsatz: Ist die Ausgangsrechnung falsch, so ist sie nicht berichtigungsfähig.
Die angeführten Angaben gelten als Voraussetzung ausreichend, wenn sie nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen. Bei Erfüllung der angeführten Voraussetzungen entfaltet eine Rechnungsberichtigung immer Rückwirkung. Dabei bleibt unbesehen, ob die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug zum Vorteil oder Nachteil des Leistungs- und Rechnungsempfängers wirkt. Verzichtet werden kann dann auch auf eine Korrektur von Voranmeldungen innerhalb eines Voranmeldezeitraums.
Bei einer berichtigten Rechnung mit Rückwirkung wird unter Tz. 29 im BMF-Schreiben vom 18. September 2020 bestimmt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich für den Besteuerungszeitraum erst auszuüben ist, in dem die Leistung bezogen wurde und die ursprüngliche Rechnung vorlag. Bei einem zu niedrigen Ausweis zur Umsatzsteuer in der ursprünglichen Rechnung wäre dies nur möglich, wenn der Leistungs- und Rechnungsempfänger eine Rechnung erhält, die den Steuerbetrag in richtiger Höhe ausweist.
Eine Rechnungsberichtigung kann aber auch dadurch erfolgen, dass der Rechnungsaussteller eine ursprüngliche Rechnung storniert oder eine Neuausstellung der Rechnung vornimmt. Eine daraufhin ausgestellte korrigierte Rechnung stellt eine neue, praktisch erstmalige Rechnung dar.