Baurecht / BGB

Schiedsgerichtsverfahren

Die Vertragspartner eines Bauvertrages können sich auch auf ein anderes als ein gerichtliches und außergerichtliches Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten einigen bzw. es bereits von vornherein vorsehen und vereinbaren. Grundlegende Aussagen hierzu liefern die §§ 1025 bis 1066 im Buch 10 der Zivilprozessordnung (ZPO) zum „Schiedsrichterlichen Verfahren“. Es kann sowohl bei einer Baumaßnahme nach VOB-Vertrag als auch bei Werkverträgen nach BGB herangezogen werden.
Bevorzugt wird ein Schiedsgerichtsverfahren in der Bauwirtschaft oft bei großen Bauvorhaben und solchen, bei denen eine Arbeitsgemeinschaft (Bau-ARGE) als Auftragnehmer und Vertragspartner gegenüber dem Auftraggeber (AG) auftritt. Da sich bei einer ARGE wiederum mindestens zwei oder auch noch weitere Bauunternehmen im Innenverhältnis zusammenschließen und die Bauausführung übernehmen, wählen sie oft für ihr Vertragsverhältnis untereinander auch das Schiedsgerichtsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten untereinander. Die ARGE-Musterverträge (empfohlen vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie in den Fassungen 2016) sehen jeweils im letzten § eine Schiedsgerichtsvereinbarung vor.
Schiedsgerichtsverfahren
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Für ein Schiedsgerichtsverfahren zwischen am Bau Beteiligten liefert die „Streitlösungsordnung für das Bauwesen (SL Bau)“ eine Grundlage. Die SL Bau – Streitlösungsordnung liegt als überarbeitete Neufassung zum Stand und zur Anwendung ab 1. Juli 2020 vor, herausgegeben gemeinsam vom Deutsche Beton- und Bautechnik-Verein e. V. (DBV) und der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e. V. (DGfB). Abgelöst werden damit die vorherigen Regelungen und Fassungen. Aussagen zum Schiedsgerichtsverfahren erfolgen im Abschnitt V der SL Bau. Beigefügt sind in den Anlagen Mustervereinbarungen und Musterverträge.
Als Grundlage ist eine Schiedsgerichtsvereinbarung möglichst bereits vor, spätestens aber mit Vertragsabschluss vorzusehen. Wurde sie vereinbart, ist von den Parteien gemeinsam ein schriftlicher Vertrag mit dem Schiedsgericht bzw. den Schiedsrichtern abzuschließen. In der Regel besteht das Schiedsgericht aus 3 Schiedsrichtern. Die Schiedsrichter müssen eine Befähigung zum Richteramt haben und sollen auch über besondere Kenntnisse in bautechnischen, betriebswirtschaftlichen und baurechtlichen Fragen verfügen. Für das Verfahren selbst gelten die Regelungen im Buch 10 der ZPO. Ein Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und zu begründen. Sollten sich die Parteien vergleichen, beendet das Schiedsgericht das Verfahren.
Die Vorteile eines Schiedsgerichtsverfahrens liegen vor allem in der kürzeren Verfahrensdauer und in der Sachkompetenz der Schiedsrichter, was vielfach auch Kosteneinsparungen ermöglicht. Mit Bezug auf § 1040 ZPO hat ein Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
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