Lohn / Tarif / Rente

Tarifliche Arbeitszeit

Die tarifliche Arbeitszeit wird durch die Tarifverträge vorbestimmt, speziell für gewerbliche Arbeitnehmer in Unternehmen des Bauhauptgewerbes durch den Bundesrahmentarifvertrag im Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe). Nach § 3 BRTV-Baugewerbe beträgt die wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 40 Stunden. Sie ist weiter nach Sommerarbeitszeit (April bis November) mit wöchentlich 41 Stunden und Winterarbeitszeit (Dezember und Januar bis März) mit wöchentlich 38 Stunden differenziert. Für die Angestellten in Unternehmen des Bauhauptgewerbes gilt nach 3 § des Rahmentarifvertrags für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV-Angestellte) ebenfalls eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden ausschließlich von Pausen mit der analogen Differenzierung nach Sommer- und Winterarbeitszeit wie für die gewerblichen Arbeitnehmer.
In Gewerken in Unternehmen außerhalb des Geltungsbereiches des BRTV-Baugewerbe gilt z.T. eine vom Bauhauptgewerbe abweichende tarifliche Arbeitszeit, beispielsweise
  • im Dachdeckerhandwerk 37,5 Stunden/Woche in der 1. bis 17. Kalenderwoche (KW), 40,0 Stunden in der 18. bis 48. KW und 37,5 Stunden in der 49. bis 52. KW,
  • im Gerüstbau 39,0 Stunden/Woche,
  • im Galabau (Garten- und Landschaftsbau) ganzjährig 39,0 Stunden/Woche.
Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Bei Baustellen mit größerer Ausdehnung kann vom Arbeitgeber als Ort (im Einvernehmen mit dem Betriebsrat) nach § 3 Nr. 4 BRTVauch eine Sammelstelle bestimmt werden.
Bei der Arbeitszeit sind die Bestimmungen im Arbeitszeitgesetz (ArbZG vom 06.06.1994, in letzter Fassung vom 20. April 2013) zu berücksichtigen. Es gilt in der Regel mit Bezug auf § 2 Abs. 2 ArbZG für das gesamte Personal in einem Bauunternehmen einschließlich für Auszubildende. Ausgenommen werden nach § 18 Abs. 1, Nr. 1 ArbZG lediglich leitende Angestellte.
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