Lohn / Tarif / Rente

Lohn für AN-Beförderung

In Bauunternehmen erfolgt die Beförderung der Arbeitnehmer zu entfernten Baustellen oft mit vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeugen ("Bullis") von einem Sammelpunkt aus zur Bau- oder Arbeitsstelle. Meistens übernimmt ein zur Kolonne gehörender Arbeitnehmer die Beförderung außerhalb seiner baufachlichen Arbeitszeit. Zu klären ist dabei, nach welcher Höhe und welchen Grundlagen eine Vergütung als Entlohnung für die Beförderung an den Fahrer für die Zeit der Hin- und Rückfahrt erfolgen soll. Auf jeden Fall hat der Arbeitnehmer für seine Zweittätigkeit als Kraftfahrer einen Anspruch auf Entlohnung.
Lohn für Arbeitnehmerbeförderung
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Folgende Vergütungsformen für den die Beförderung übernehmenden Arbeitnehmer können infrage kommen:
  • Im Bauhauptgewerbe wird nach betrieblichem Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) den Bauunternehmen als Arbeitgeber nach § 5 Tz. 4.4 die Möglichkeit eingeräumt, die Vergütung mit dem Arbeitnehmer einzelvertraglich zu regeln, wenn er außerhalb seiner Arbeitszeit mit einem vom Unternehmen gestellten Fahrzeug die Beförderung zur Bau- oder Arbeitsstelle des Betriebes (Hin- und/oder Rückfahrt) übernimmt. Damit kann auch eine Entlohnung als Vergütung mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden, die unterhalb des für die Lohngruppe der Eingruppierung nach § 5 im BRTV-Baugewerbe vorgesehenen Lohnes nach den Bau-Tarifverträgen (TV-Lohn/ West, Ost und Berlin) für gewerbliche Arbeitnehmer liegt.
  • Da eine Beförderungsleistung durch den Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit aus dem persönlichen Geltungsbereich in § 1 Abs. 3 Nr. 3 im Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV-Mindestlohn) herausgenommen wurde, kann die Vergütung für die Beförderung als Zweittätigkeit auch unterhalb der für das Baugewerbe festgelegten Mindestlöhne erfolgen und vereinbart werden.
  • Da seit 2015 ein allgemeiner Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) mit einer Untergrenze gilt, ist auch die Fahrzeit des die Beförderungsleistung ausführenden Arbeitnehmers außerhalb seiner Arbeitszeit seit 1. Januar 2020 in Höhe von mindestens 9,35 € brutto je Stunde zu vergüten. Die Fahrertätigkeit dürfte auch keine Ausnahme zum Anwendungsbereich für den allgemeinen Mindestlohn nach § 22 MiLoG begründen. Zu empfehlen bleibt dem Unternehmen, für die Beförderungsleistung zur Bau- und Arbeitsstelle keine unter dem allgemeinen Mindestlohn liegende Vergütung zu vereinbaren und einen Verstoß zum Mindestlohn nicht zu riskieren.
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