VOB B

Mängelhaftung nach VOB

Bei einem VOB-Vertrag haftet das Bauunternehmen als Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber (AG) nach § 13 Abs. 3 VOB/B für einen Mangel, wenn dieser auf:
  • die Leistungsbeschreibung,
  • Anordnung des Auftraggebers,
  • auf vom Auftraggeber beigestellte, gelieferte oder vorgeschriebene Stoffe oder Bauteile und
  • auf die Vorleistung eines anderen Unternehmers
zurückzuführen ist und keine Anzeige zu Bedenken des Auftragnehmers als ihm obliegende Pflicht nach § 4 Abs. 4 VOB/B nicht erfolgte.
Das Bauunternehmen haftet weiterhin mit Bezug auf § 13 Abs. 7 VOB/B für:
  • alle Mangelfolgeschäden infolge der mangelhaften unmittelbaren Bauleistung,
  • schuldhaft verursachte Mängel, die eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach sich ziehen, wobei der Grad der Fahrlässigkeit nach leicht, mittel und grob keine Rolle spielt,
  • Schäden an der baulichen Anlage, in deren Bereich das Bauunternehmen die vertragliche Leistung ausführte, wenn infolge eines wesentlichen Mangels die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wird und auf das Verschulden des Bauunternehmens zurückzuführen ist, wobei ein darüber hinausgehender Schaden nur zu ersetzen ist, wenn der Mangel:
    • auf einen Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik beruht,
    • infolge Fehlens einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit auftrat und
    • durch eine Versicherung (beispielsweise Bau-Betriebshaftpflichtversicherung oder Bauleistungsversicherung) hätte gedeckt werden können.
Nach § 13 Abs. 7, Nr. 5 VOB/B ist es den Vertragspartnern gestattet, die Haftung in begründeten Fällen zu erweitern oder einzuschränken. Voraussetzung ist eine Vereinbarung, die ausdrücklich und einvernehmlich zu treffen ist. Zu beachten dabei ist, dass sie gegen keine anderen gesetzlichen Regelungen verstoßen darf und den Grundsätzen nach Treu und Glauben entsprechen muss.
Ableitend aus der Haftung umfasst der Schadenersatzanspruch bei Mängelansprüchen allgemein alle Aufwendungen, die für die ordnungsgemäße Herstellung des vertraglich geschuldeten Werkes erforderlich sind. Er beschränkt sich nicht auf die geringeren Kosten einer Ersatzlösung, die den vertraglich geschuldeten Erfolg nicht hervorrief.
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