VOB B

Mängelhaftung nach VOB

Bei einem VOB-Vertrag haftet das Bauunternehmen als Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber (AG) nach § 13 Abs. 3 VOB/B für einen Mangel, wenn dieser auf:
  • die Leistungsbeschreibung,
  • Anordnung des Auftraggebers,
  • auf vom Auftraggeber beigestellte, gelieferte oder vorgeschriebene Stoffe oder Bauteile und
  • auf die Vorleistung eines anderen Unternehmers
zurückzuführen ist und keine Anzeige zu Bedenken des Auftragnehmers als ihm obliegende Pflicht nach § 4 Abs. 4 VOB/B nicht erfolgte.
Das Bauunternehmen haftet weiterhin mit Bezug auf § 13 Abs. 7 VOB/B für:
  • alle Mangelfolgeschäden infolge der mangelhaften unmittelbaren Bauleistung,
  • schuldhaft verursachte Mängel, die eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach sich ziehen, wobei der Grad der Fahrlässigkeit nach leicht, mittel und grob keine Rolle spielt,
  • Schäden an der baulichen Anlage, in deren Bereich das Bauunternehmen die vertragliche Leistung ausführte, wenn infolge eines wesentlichen Mangels die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wird und auf das Verschulden des Bauunternehmens zurückzuführen ist, wobei ein darüber hinausgehender Schaden nur zu ersetzen ist, wenn der Mangel:
    • auf einen Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik beruht,
    • infolge Fehlens einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit auftrat und
    • durch eine Versicherung (beispielsweise Bau-Betriebshaftpflichtversicherung oder Bauleistungsversicherung) hätte gedeckt werden können.
Nach § 13 Abs. 7, Nr. 5 VOB/B ist es den Vertragspartnern gestattet, die Haftung in begründeten Fällen zu erweitern oder einzuschränken. Voraussetzung ist eine Vereinbarung, die ausdrücklich und einvernehmlich zu treffen ist. Zu beachten dabei ist, dass sie gegen keine anderen gesetzlichen Regelungen verstoßen darf und den Grundsätzen nach Treu und Glauben entsprechen muss.
Ableitend aus der Haftung umfasst der Schadenersatzanspruch bei Mängelansprüchen allgemein alle Aufwendungen, die für die ordnungsgemäße Herstellung des vertraglich geschuldeten Werkes erforderlich sind. Er beschränkt sich nicht auf die geringeren Kosten einer Ersatzlösung, die den vertraglich geschuldeten Erfolg nicht hervorrief.
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Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Mängelhaftung nach VOB"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verur...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlichrechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse — ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18329 (2023-09)
3.2.1 VorhaltenDie Verkehrssicherungseinrichtungen sind für den vertraglichen Gebrauch im vereinbarten Zeitraum bereitzustellen.3.2.2 InstandhaltenDie Verkehrssicherungseinrichtungen sind während der vereinbarten Vorhaltezeit instand zu halten. Insta...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18382 (2023-09)
Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 3, gilt:3.1 Allgemeines3.1.1 Für die Ausführung gelten insbesondere die nachstehend aufgeführten DIN-Normen und weitere Anforderungen: ... 3.1.2 Zu den für die Ausführung notwendigen, vom Auftraggeber zu übergeb...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18381 (2019-09)
Historische Änderungen:3.1.1 Die Bauteile von Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen sind so aufeinander abzustimmen, dass die geforderte Leistung erbracht, die Betriebssicherheit gegeben und ein sparsamer und wirtschaftlicher Betrieb möglich ist. Hy...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18386 (2019-09)
Historische Änderungen:3.1.1 Für die Herstellung von Systemen der Gebäudeautomation gelten: ... 3.1.2 Die Einrichtungen und Anlagen der Gebäudeautomation sind so aufeinander abzustimmen, dass die geforderten Funktionen erbracht werden, die Betriebss...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18329 (2019-09)
3.2.1 VorhaltenDie Verkehrssicherungseinrichtungen sind für den vertraglichen Gebrauch im vereinbarten Zeitraum bereitzustellen.3.2.2 InstandhaltenDie Verkehrssicherungseinrichtungen sind während der vereinbarten Vorhaltezeit instand zu halten. Inst...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18380 (2019-09)
Historische Änderungen:3.1.1 Die Bauteile von Heizanlagen und Wassererwärmungsanlagen sind so aufeinander abzustimmen, dass die geforderte Leistung erbracht, die Betriebssicherheit gegeben, und ein sparsamer und wirtschaftlicher Betrieb möglich ist. ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18379 (2019-09)
Historische Änderungen:3.1.1 Die Bauteile von Raumlufttechnischen Anlagen sind so aufeinander abzustimmen, dass die geforderte Leistung erbracht, die Betriebssicherheit gegeben und ein sparsamer und wirtschaftlicher Betrieb möglich ist und Korrosions...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18382 (2019-09)
Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 3, gilt:3.1 Allgemeines3.1.1 Für die Ausführung gelten insbesondere die nachstehend aufgeführten DIN-Normen und weitere Anforderungen: ... 3.1.2 Zu den für die Ausführung notwendigen, vom Auftraggeber zu übergeb...
- DIN-Norm im Originaltext -
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