Baurecht / BGB

Schadenersatz bei Mängelansprüchen

Bei mangelhafter Leistung ist der Auftraggeber (AG) - öffentlicher Auftraggeber, Besteller und Verbraucher - nicht auf das Recht der Nachbesserung bzw. Vergütungsminderung beschränkt. Er hat vielmehr auch nach der Abnahme der Bauleistung bzw. des Bauwerks Anspruch auf Schadenersatz am Bau:
  • aus den Mängeln in der Bauausführung sowie
  • auch bei Mängeln, die nicht selbst als Mangel vorliegen, aber Mangelfolgeschäden darstellen.
Schadenersatz bei Mängelansprüchen kann geltend gemacht werden bei einem:
Weiterhin kann der Besteller bei einem BGB-Bauvertrag nach § 281 Abs. 1 BGB auch Schadenersatz anstelle der ganzen Leistung fordern. Voraussetzungen dafür sind jedoch, dass:
  • dem Auftragnehmer vom Besteller eine angemessene Frist zur Nacherfüllung vorgegeben wurde und
  • sehr erhebliche, vom Auftragnehmer zu verantwortende Mängel vorliegen.
Bei schuldhaft verursachten Mängeln, die in Verbindung mit der baulichen Anlage zu Schäden führen, die Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit nach sich ziehen, spielt der Grad der Fahrlässigkeit nach leicht, mittel und grob keine Rolle. Der Auftragnehmer haftet in jedem Fall. Der Schadenersatz steht dem Auftraggeber grundsätzlich auch unabhängig davon zu, ob auch die Mangelbeseitigung erfolgt. Tritt ein solcher Fall ein, ist der Anspruch auf Schadenersatz in vollem Umfang geltend zu machen.
Bei einem VOB-Vertrag besteht Schadenersatz für alle Schäden nach § 13 Abs. 7 VOB/B, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden. Der Schadenersatz steht dem Auftraggeber grundsätzlich zu, unabhängig davon, ob auch die Mängelbeseitigung erfolgt. Im Übrigen ist dem Auftraggeber auch der Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient, wenn ein wesentlicher Mangel und ein Verschulden des Auftragnehmers als Gründe vorliegen.
Nach § 13 Abs. 7, Nr. 5 VOB/B ist es den Vertragspartnern gestattet, den Schadenersatzanspruch in begründeten Fällen zu erweitern oder einzuschränken. Voraussetzung ist eine Vereinbarung, die ausdrücklich und einvernehmlich zu treffen ist. Zu beachten dabei ist, dass sie gegen keine anderen gesetzlichen Regelungen verstoßen darf und den Grundsätzen nach Treu und Glauben entsprechen muss.
Der Schadenersatzanspruch umfasst allgemein alle Aufwendungen, die für die ordnungsgemäße Herstellung des vertraglich geschuldeten Werkes erforderlich sind. Er beschränkt sich nicht auf die geringeren Kosten einer Ersatzlösung, die den vertraglich geschuldeten Erfolg nicht herrührt. Das wurde vom BGH in einem Urteil vom 27.03.2003 (Az.: VII ZR 441/03-BauR 8/2003) bekräftigt. Weiterhin wurde ausgeführt, dass sich der Auftraggeber nicht darauf verweisen lassen muss, dass ein verbleibender Minderwert durch einen Minderungsbetrag abgegolten wird. Zu den insgesamt zu ersetzenden notwendigen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung gehören diejenigen Kosten, die der Auftraggeber bei verständiger Würdigung für erforderlich halten durfte. Ob sie unverhältnismäßig hoch sind, beurteilt sich lediglich nach den Grundsätzen des § 251 Abs. 2 BGB, wobei Unverhältnismäßigkeit in der Regel nur in Ausnahmefällen vorkommt. Der Schadenersatzanspruch kann beispielsweise bei einem Wohngebäude nach § 635 BGB auch die Kosten für eine Hotelunterbringung umfassen, die notwendig sind, um die Mängelbeseitigung durchführen zu können.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Verwandte Fachbegriffe

Schadenersatz am Bau
Schadenersatz ist allgemein der Anspruch eines Geschädigten. Den Ausgleich hat derjenige zu leisten, der den Schaden verursachte. Grundlage bilden gesetzliche Bestimmungen, die gleichermaßen bei der Ausführung von Bauleistungen bzw. Herstellung von B...
Mängelansprüche
Das Bauunternehmen hat dem Auftraggeber (AG)- öffentlicher Auftraggeber, Besteller, Verbraucher - seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen mit Bezug: bei einem VOB-Vertrag nach § 13 VOB, Teil B und, einem We...
Abweisung von Mängelansprüchen durch Auftragnehmer
Sowohl während der Bauausführung als auch nach Abnahme der Bauleistungen bzw. des Bauwerks können Mängel auftreten. Meistens wird das Bauunternehmen als Auftragnehmer angezeigte bzw. gerügte Mängel zu vertreten haben und dafür haftbar sein. Sind jedo...
Nacharbeiten
Eine mangelhafte und vertragswidrige Bauausführung erfordert bei einem Verschulden durch das Bauunternehmen als Auftragnehmer Nacharbeiten. Sie sind – im Gegensatz zu Mängelansprüchen nach Abnahme der Bauleistungen – bereits während der Bauausführun...
Verjährungsfristen
Seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform 2002 gilt gemäß § 195 BGB einheitlich für alle Werklohnforderungen eine regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Der Beginn der Verjährung von Ansprüchen setzt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres...
Rückstellungen
Was sind Rückstellungen? Rückstellungen sind ungewisse Verbindlichkeiten, und zwar der Höhe, der Fälligkeit und der voraussichtlichen Realisierbarkeit nach. Sie haben die Aufgabe, einen vollständigen Schuldenausweis zu ermöglichen, eben auch dann, we...
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere