Führt der Auftragnehmer die Bauleistung nicht mängelfrei aus, kann der Auftraggeber Schadenersatz verlangen.
Wann kann Schadenersatz verlangt werden?
Bei schuldhaft verursachten Mängeln mit Schäden an der baulichen Anlage spielt der Grad der Fahrlässigkeit (leicht, mittel und grob) keine Rolle, wenn die Schäden Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit nach sich ziehen. Der Auftragnehmer haftet in jedem Fall. Der Schadenersatz steht dem Auftraggeber grundsätzlich auch unabhängig davon zu, ob auch die Mangelbeseitigung erfolgt. Tritt ein solcher Fall ein, ist der Anspruch auf Schadenersatz in vollem Umfang geltend zu machen. 
Bei Baumängeln haftet der Auftragnehmer auch nach Abnahme voll, besonders bei Gesundheits- oder Personenschäden.
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Regelungen zu Schadenersatz bei Mängeln
Je nach Vertragsart gibt es unterschiedliche gesetzliche Grundlagen für Mängelansprüche, wie im: Weiterhin kann der Besteller bei einem Bauvertrag nach BGB (§ 281 Abs. 1 BGB) Schadenersatz statt der gesamten Leistung verlangen – und zwar dann, wenn:
dem Auftragnehmer zuvor eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt wurde und
besonders schwerwiegende Mängel vorliegen, die der Auftragnehmer zu verantworten hat.
Bei einem VOB-Vertrag besteht Schadenersatz für alle Schäden nach § 13 Abs. 7 VOB Teil B, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden. Der Schadenersatz steht dem Auftraggeber grundsätzlich zu, unabhängig davon, ob auch die Mängelbeseitigung erfolgt. Im Übrigen ist dem Auftraggeber auch der Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient, wenn ein wesentlicher Mangel und ein Verschulden des Auftragnehmers als Gründe vorliegen. Schadenersatz erweitern oder beschränken
Nach § 13 Abs. 7 Nr. 5 VOB Teil B ist es den Vertragspartnern gestattet, den Schadenersatzanspruch in begründeten Fällen zu erweitern oder einzuschränken. Voraussetzung ist eine Vereinbarung, die ausdrücklich und einvernehmlich zu treffen ist. Zu beachten dabei ist, dass sie:
Aufwendungen als Schadenersatz
Der Anspruch auf Schadenersatz umfasst allgemein alle Aufwendungen, die für die ordnungsgemäße Herstellung der vertraglich geschuldeten Baumaßnahme erforderlich sind. Er beschränkt sich nicht auf die geringeren Kosten einer Ersatzlösung, die den vertraglich geschuldeten Erfolg nicht herbeiführt.
Das wurde vom BGH in einem Urteil vom 27.03.2003 (Az.: VII ZR 441 / 03 – BauR 8 / 2003) bekräftigt. Weiterhin wurde ausgeführt, dass sich der Auftraggeber nicht darauf verweisen lassen muss, dass ein verbleibender Minderwert durch einen Minderungsbetrag abgegolten wird.
Zu den insgesamt zu ersetzenden notwendigen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung gehören auch jene Kosten, die der Bauherr als Auftraggeber bei verständiger Würdigung für erforderlich halten durfte. Ob sie unverhältnismäßig hoch sind, beurteilt sich lediglich nach den Grundsätzen des § 251 Abs. 2 BGB. Dabei kommt Unverhältnismäßigkeit in der Regel nur in Ausnahmefällen vor. Der Schadenersatzanspruch kann beispielsweise bei einem Wohngebäude nach § 635 BGB auch die Kosten für eine Hotelunterbringung umfassen, die notwendig sind, um die Mängelbeseitigung durchführen zu können.