Lohn / Tarif / Rente

Unverfallbarkeit der Renten-Bau

Die Unverfallbarkeit steht im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versicherungsfalls für die zusätzliche Altersversorgung der Arbeitnehmer, speziell bei der Tarifrente-Bau, von Rentenbeihilfen-Bau und einem Hinterbliebenengeld-Bau als Todesfallleistung. Maßgebend dafür sind die Regelungen in den §§ 9 und 10 im "Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau)" in neuer Fassung vom 28. September 2018, die ab 1. Januar 2019 heranzuziehen ist. Der Geltungsbereich umfasst die Betriebe in ganz Deutschland, die zugleich unter den Geltungsbereich des "Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 28. September 2018) fallen. Erfasst werden dabei sowohl die gewerblichen Arbeitnehmer als auch Angestellte und Auszubildende. Gewährt werden die Leistungen der Unverfallbarkeit durch die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Bauwirtschaft.
Die Unverfallbarkeit ist von Bedeutung, wenn ein Versicherter vor Eintritt eines Versicherungsfalls aus dem Betrieb ausscheidet und einen Tatbestand erfüllt, der einen gesetzlichen Rentenanspruch begründet. Bezüglich der Tarifrente-Bau behält der Arbeitnehmer künftig seine Anwartschaft mit Bezug auf § 9 TZA-Bau in der zu berechnenden Höhe, ohne dass die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen (sofortige Unverfallbarkeit) erfüllt sein müssen.
Für die Rentenbeihilfen-Bau gelten gegenwärtig die Regelungen im § 14 im TZA-Bau. Danach bleiben dem Versicherten die Anwartschaften auf den unverfallbaren Teil der Beihilfen erhalten (Unverfallbarkeit der Rentenbeihilfen). Als Voraussetzungen dafür gelten jedoch, dass der Versicherte bereits das 21. Lebensjahr vollendet und mindestens 3 Jahre in einem Arbeitsverhältnis zu ein und demselben Arbeitgeber gestanden hat.
Der unverfallbare Teil der Beihilfen zur gesetzlichen Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird in Abhängigkeit von der Wartezeit zur Rentenbeihilfe-Bau bestimmt. Er beträgt bei einer Wartezeit von:
• 36 Monaten =10 %,
• 120 Monaten=17 %,
• 180 Monaten=20 %,
• 240 Monaten=50 %,
• 360 Monaten=80 %.
Grundlage für die Berechnung des unverfallbaren Teils der Beihilfen bei einer Wartezeit von weniger als 220 Monaten ist die Höhe der Beihilfe nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach TZA von 59,90 €.
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