Die Rentenbeihilfe-Bau unterstützt ehemalige Beschäftigte des Baugewerbes und deren Hinterbliebene mit zusätzlichen Leistungen zur gesetzlichen Rente.
Gewährung durch Versorgungskassen
Grundlagen nach TZA
Die Rentenbeihilfe ist Gegenstand der Regelungen nach Abschnitt III im "Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau)" vom 28. September 2018 und letzten Änderungen vom 22. Mai 2026. Der Geltungsbereich umfasst Betriebe vornehmlich des Bauhauptgewerbes, die zugleich unter den Geltungsbereich des "Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 28. September 2018 mit Änderungen vom 22. Mai 2026)" fallen, näher erläutert unter Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Erfasst werden dabei sowohl die gewerblichen Arbeitnehmer als auch Angestellte und Auszubildende, die eine sozialpflichtige Tätigkeit ausüben. Für weitere Gewerke wie für das Dachdeckerhandwerk, Gerüstbaugewerbe, Maler- und Lackiererhandwerk u. a. gelten gesonderte Reglungen in Verbindung mit deren Sozialkassen (z. B. SOKA-Dachdeckerhandwerk). Bestandteile der Rentenbeihilfe
Als Rentenbeihilfen gewährt die ZVK-Bau nach § 11 im TZA Bau folgende Leistungen:
Beihilfe zur gesetzlichen Altersrente,
Beihilfen zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung,
Beihilfen zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % vorliegt.
Weiterhin haben auch Hinterbliebene (Witwe oder Witwer) von Versicherten Anspruch auf eine Beihilfe nach § 11 Abs. 4 im TZA als Hinterbliebenengeld.

Rentenbeihilfen gewährt die ZVK-Bau an Arbeitnehmer im Tarifgebiet Deutschland-West und Berlin-West.
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Anspruchsberechtigte auf Rentenbeihilfe
Anspruch auf eine Rentenbeihilfe-Bau haben Arbeitnehmer in Baubetrieben der Tarifgebiete Deutschland-West und Berlin-West, die vor dem 1. Januar 2016 bereits im Baugewerbe tätig waren und am Stichtag bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben, nicht jedoch Arbeitnehmer im Tarifgebiet-Ost und Berlin-Ost. Ist der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2016 eingetreten, dann ergeben sich die Ansprüche auf Rentenbeihilfe nach den Regelungen im TZA Bau.
Sowohl die Leistungsvoraussetzungen als auch die Leistungshöhen sowie die Unverfallbarkeit der Renten-Bau zu Rentenbeihilfen sind nach den gegenwärtigen und auch künftigen Regelungen inhaltsgleich. Die Unverfallbarkeit ist von Bedeutung, wenn ein versicherter Arbeitnehmer vor Renten-Versicherungsfall aus dem Betrieb ausscheidet und einen Tatbestand erfüllt, der einen gesetzlichen Rentenanspruch begründet. Eintritte des Versicherungsfalls
Ein Versicherungsfall mit Leistungspflicht tritt ein, wenn ein versicherter Arbeitnehmer:
einen Tatbestand erfüllt, der einen gesetzlichen Rentenanspruch erfüllt, und
die allgemeine sowie die besondere Wartezeit erfüllt ist oder die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit der Anwartschaft gegeben sind.
Bei Eintritt des Versicherungsfalls vor Vollendung des 65. Lebensjahres vermindert sich die Beihilfe.
Beachtung von Wartezeiten bei Ansprüchen
Die allgemeine Wartezeit zur Rentenbeihilfe-Bau beträgt 220 Monate, wovon wenigstens 60 Monate als besondere Wartezeit innerhalb der letzten 9 Jahre vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Tatbestand oder die Bau- und Fachuntauglichkeit eingetreten sind.
Als Wartezeiten werden grundsätzlich eingerechnet:
Zeiten der Tätigkeiten als gewerblicher Arbeitnehmer oder Angestellte in einem Bauunternehmen im räumlichen Geltungsbereich, für das die Satzung der ZVK-Bau maßgebend ist
Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses nach § 1 Abs. 3 im "Tarifvertrag über die Berufsausbildung (BBTV)
Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses und Tätigkeitszeiten in Betrieben, die im Geltungsbereich eigenständiger Tarifverträge über die Zusatzversorgung liegen, beispielsweise im Dachdecker-, Gerüstbau-, Maler- und Lackierer-Handwerk und Steine- und Erden-Industrie liegen, bis zu einer Dauer von 180 Monaten, sofern sie nach diesen Tarifverträgen als Wartezeiten gelten
Zeiten einer gesetzlichen Dienstpflicht
Zeiten einer Tätigkeit in einem Betrieb, für welchen ein Weiterversicherungsvertrag mit der ZVK-Bau abgeschlossen wurde.
Die Tätigkeitszeiten werden jedoch nur dann als Wartezeit angerechnet, wenn das betreffende Bauunternehmen auch die entsprechenden Beiträge an die ZVK-Bau entrichtet hat.
Umfang der Beihilfen zur gesetzlichen Altersrente
Die Leistungshöhe ist unterschiedlich hoch nach den Leistungsarten der Beihilfe und geregelt in § 13 im TZA Bau.
Die Beihilfe zur Altersrente beträgt monatlich 59,90 €, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erreicht und bei Eintritt des Versicherungsfalls das 65. Lebensjahr vollendet hat (gemäß § 13 Abs. 1 TZA Bau). Sie erhöht sich nach einer Wartezeit von:
240 Monaten auf monatlich 72,15 €,
330 Monaten auf monatlich 80,40 €,
440 Monaten auf monatlich 88,70 €.
Bei Eintritt des Versicherungsfalls vor Vollendung des 65. Lebensjahres vermindert sich die Beihilfe um monatlich 1,60 € für jedes frühere Jahr des Renteneintritts, z. B. nach Vollendung des 60. Lebensjahres dann um 8,00 € monatlich. Bei Eintritt nach dem 65. Lebensjahr erhöht sich die Beihilfe um monatlich 3,30 € für jedes volle Beschäftigungsjahr.
Umfang der Beihilfe bei Erwerbsminderung
Die Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung und zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit gemäß § 13 Abs. 4 im TZA Bau monatlich 51,90 €, wenn der Versicherungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt. Sie erhöht sich ebenfalls in Abhängigkeit von der Wartezeit, so:
bei 240 Monaten auf monatlich 64,15 €,
bei 330 Monaten auf monatlich 72,40 €,
bei 440 Monaten auf monatlich 80,70 €.
Bei einem Eintritt des Versicherungsfalls zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr erfolgt eine Minderung, bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Erhöhung der Beträge wie bei der Beihilfe zur gesetzlichen Rente.
Anspruch auf Hinterbliebenengeld
Verstirbt ein Arbeitnehmer, dann haben auch Hinterbliebene (Witwe oder Witwer) von Versicherten Anspruch auf eine Beihilfe nach § 11 Abs. 4 im TZA Bau als Hinterbliebenengeld-Bau. Es beträgt 920,35 € bei Versicherten, die bereits am 31. Dezember 2015 (Stichtag) Anspruch auf eine Beihilfe der ZVK-Bau hatten.
Hinterbliebene von Versicherten, die am Stichtag lediglich einen Anspruch auf einen unverfallbaren Teil (Unverfallbarkeit der Renten-Bau) als Rentenbeihilfe hatten, haben Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von: | 92,05 € | nach 60 Monaten, |
| 184,05 € | nach 120 Monaten, |
| 460,15 € | nach 240 Monaten, |
| 736,25 € | nach 360 Monaten |
| Wartezeit des Versicherten. |
Verstirbt der Arbeitnehmer innerhalb von 60 Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls, dann erhalten die Hinterbliebenen die Leistung als Hinterbliebenengeld nach § 10 Abs. 2 im TZV Bau in unveränderter Höhe weiter, bis unter Berücksichtigung der bereits gewährten Leistungen insgesamt 60 Monatsraten gewährt wurden. Anspruchsberechtigt ist die Witwe, der Lebenspartner bzw. der Witwer des Verstorbenen oder ggf. die waisengeldberechtigten Kinder, bei mehreren zu gleichen Teilen.
Ausscheiden aus dem Betrieb vor dem Versicherungsfall
Scheidet ein Arbeitnehmer als Versicherter vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem Betrieb aus und erfüllt einen Tatbestand, der einen gesetzlichen Rentenanspruch begründet, so bleiben ihm die Anwartschaften auf den unverfallbaren Teil der Beihilfen nach § 14 im TZA Bau erhalten. Das gilt, wenn der Versicherte bei seinem Ausscheiden Der unverfallbare Teil der Beihilfen ist in Abhängigkeit von der Wartezeit unterschiedlich hoch. Details dazu finden Sie unter Tarifrente-Bau. Finanzierung der Rentenbeihilfen
Die Teilleistungen der Rentenbeihilfen bei der Altersrente werden nach Erfüllung einer Wartezeit von 220 Monaten finanziert. Dies erfolgt durch Beschluss der Hauptversammlung, demnächst nach § 16 Satz 1b TZA bis 31. Dezember 2026.
Finanzierungsgrundlage sind die von den Unternehmen monatlich zu leistenden Zahlungen nach %-Sätzen zum Bruttolohn der gewerblichen Arbeitnehmer, sowie absoluten Beträgen (Kopfbeträge) der Angestellten, Poliere und Auszubildenden an die ZVK-Bau Sollten die Beiträge durch die ZVK-Bau nicht von den Bauunternehmen beigetrieben werden können, bleiben davon die Ansprüche der Versicherten unberührt und sind gesichert.
Keine Abtretung, Verpfändung und Vererbung von Rentenbeihilfen
Die Leistungsansprüche aus Rentenbeihilfen sind nicht vererblich und dürfen künftig nach § 23 TZA-Bau auch nicht übertragen, beliehen, veräußert, abgetreten oder verpfändet werden. Auch ist die Inanspruchnahme eines Rückkaufswertes ausgeschlossen.