Lohn / Tarif / Rente

Hinterbliebenengeld-Bau

Im Todesfall von Beschäftigten im Baugewerbe haben die Hinterbliebenen Anspruch auf Hinterbliebenengeld (Hinterbliebenenrente) im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nach den Regelungen im "Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau in neuer Fassung vom 28. September 2018 und anzuwenden seit 1. Januar 2019)". Es betrifft jene Betriebe, die zugleich in den Geltungsbereich des "Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV in der Fassung vom 28. September 2018)" fallen, näher erläutert unter Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Einbezogen sind die gewerblichen Arbeitnehmer, die Angestellten und Auszubildenden.
Einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld als eine Rentenbeihilfe-Bau haben jedoch nur Arbeitnehmer in Betrieben der Tarifgebiete Deutschland-West und Berlin-West, die vor dem 1. Januar 2016 bereits im Baugewerbe tätig waren und am Stichtag bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben, nicht jedoch Rentenbeihilfen für Arbeitnehmer im Tarifgebiet-Ost und Berlin-Ost. Erfasst wird aber nur der Geltungsbereich des Tarifgebietes Westdeutschland und Berlin-West einschließlich der Betriebe im Land Berlin, die Betonwaren, Betonfertigteile und Betonstein einschließlich Terrazzowaren herstellen.
Der Anspruch auf Todesfallleistungen des Versicherten im Geltungsbereich der Tarifrente-Bau ist seit 2016 neu geregelt. Danach haben Hinterbliebene von Versicherten, die bereits am 31. Dezember 2015 (Stichtag) Anspruch auf eine Beihilfe von der Zusatzversorgungskasse im Baugewerbe (ZVK-Bau) hatten, Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von 920,35 € als Hinterbliebenengeld.
Hinterbliebene von Versicherten, die am Stichtag lediglich einen Anspruch auf einen unverfallbaren Teil (Unverfallbarkeit der Renten-Bau) als Rentenbeihilfe hatten, haben Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von:
92,05 €nach 60 Monaten,
184,05 €nach 120 Monaten,
460,15 €nach 240 Monaten,
736,25 €nach 360 Monaten
Wartezeit des Versicherten.
Anspruchsberechtigt für das Hinterbliebenengeld ist die Witwe bzw. der Witwer des Versicherten. Hinterließe der Versicherte nur Waisen, dann sind die minderjährigen Waisen auch anspruchsberechtigt, wobei die Auszahlung dann an den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen hat. Mehrere anspruchsberechtigte Waisen erhalten das Hinterbliebenengeld anteilig.
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