Die Tarifrente-Bau gehört zu den Altersvorsorgeleistungen im Baugewerbe, die von Bauunternehmen an ehemalige Beschäftigte ausgezahlt wird.
Was ist die Tarifrente-Bau?
Die Tarifrente-Bau ist Bestandteil von Altersversorgungsleistungen im Baugewerbe an ehemalige Beschäftigte von Bauunternehmen, die aufgrund tariflicher Regelungen und / oder betrieblicher Altersversorgungszusagen gewährt werden. Wer erhält die Tarifrente-Bau?
Grundlage für die Tarifrente-Bau sind Regelungen im "Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA-Bau vom 28. September 2018 in der Fassung vom 13. Dezember 2023)". Der betriebliche Geltungsbereich betrifft vornehmlich Baubetriebe im Bauhauptgewerbe, die zugleich unter den Geltungsbereich des "Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV in der Fassung vom 13. Dezember 2023)" fallen, weiterhin auch Betriebe im Land Berlin, die diese Produkte herstellen: - Betonwaren
- Betonfertigteile
- Betonwerkstein
- Terrazzowaren
Sie gelten für die Beschäftigten sowohl in den Tarifgebieten West als auch Ost und Land Berlin.
Nach dem persönlichen Geltungsbereich werden einbezogen:
Angestellte mit Ausnahme der geringfügig Beschäftigten und nach § 5 Betriebsverfassungsgesetz nicht darunter fallende Personen Auszubildende auf Grundlage des "Tarifvertrags über die Berufsausbildung im Baugewerbe (BBTV)"
Für diese Gewerke gelten die Regelungen der VTV nicht, sondern gesonderte Regelungen mit deren Sozialkassen (z. B. SOKA-Dachdeckerhandwerk): - Dachdeckerhandwerk
- Maler- und Lackiererhandwerk
- Gerüstbaugewerbe
Am 1. Januar 2024 ist die Tarifrente-Bau von einer Leistungszusage mit Mindestleistung auf eine beitragsorientierte Leistungszusage umgestellt worden.
Bild: © f:data GmbH
Welche Leistungen umfasst die Tarifrente-Bau?
Die Tarifrente-Bau umfasst nach § 4 ff. TZA-Bau folgende Leistungsarten:
Ein Leistungsanspruch für die angeführten Arten besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer einen Tatbestand erfüllt, der einen Anspruch auf vergleichbare Rentenleistungen eines berufsständischen Versorgungswerkes begründet.
Zum Stichtag 1. Januar 2024 erfolgte die Umstellung von einer Leistungszusage mit Mindestleistung auf eine beitragsorientierte Leistungszusage. Die Umstellung hatte vorrangig technische Gründe und wird sich nicht negativ für die Rentenempfänger auswirken.
Von den ZVK-Bau können auch noch nach § 11 TZA Beihilfen zur gesetzlichen Alters-, Erwerbsminderungs- und Unfallrente gewährt werden. Näher erläutert unter Rentenbeihilfen-Bau. Wann werden Leistungen gewährt?
Die Gewährung von Leistungen der Tarifrente-Bau kann grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens erfolgen.
Für die Altersrente gilt keine Wartezeit für einen Leistungsanspruch. Sie ist wartezeitenunabhängig. Im Gegensatz dazu erfordert die Erwerbsminderungs- und Unfallrente noch eine Wartezeit von insgesamt 36 Monaten seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Auf Basis der letzten 36 Monate wird eine fiktive unveränderte Beitragszahlung fortführend bis zum 62. Lebensjahr angerechnet.
Für die Tarifrente-Bau erwirbt der Arbeitnehmer Versorgungsbausteine. Jeder erworbene Versorgungsbaustein zur Tarifrente-Bau erhöht die Altersrente. Für jeden monatlichen Beitrag wird entsprechend ein Versorgungsbaustein erworben.
Die Leistungen der Tarifrente-Bau erfolgen durch die ZVK-Bau auf Antrag und Vorlage von Nachweisen.
Bild: © f:data GmbH
Zum 1. Januar 2024 erfolgte eine Anpassung der Versorgungsbausteine für die Tarifrente-Bau in § 7 Abs. 1 TZA-Bau. Die Erhöhung leitet sich ab aus der von den Bauunternehmen an die ZVK-Bau abzuführenden höheren Beiträge ab 2024. Nach § 7 Abs. 1 TZA-Bau wird den Arbeitnehmern in Betrieben des Bauhauptgewerbes unterschiedlich nach den Tarifgebieten Deutschland-West und Ost sowie in Berlin-West und Ost für den Erwerb von folgendem monatlichen Beitrag zugesagt: - Tarifgebiet-West und Berlin-West ab 1. Januar 2024 = 2,3 %
- Tarifgebiet-Ost und Berlin-Ost ab 1. Januar 2024 = 1,4 %
- Tarifgebiet-West und Berlin-West ab 1. Januar 2024 = 48,00 €
- Tarifgebiet-Ost und Berlin-Ost ab 1. Januar 2024 = 35,00 €
für Auszubildende bundeseinheitlich seit 1. Januar 2016 = 20,00 €
Die Versorgungsbausteine als Beitragszusagen für die angeführten Arbeitnehmer ändern sich in Folgejahren, wenn die Anteile des Beitragsaufkommens als Beitragssätze zur ZVK-Bau neu festgelegt werden. Die Altersvorsorgeleistungen der Tarifrente-Bau werden danach aus der Summe der bis zum Eintritt des Versicherungsfalls angesammelten Versorgungsbausteine berechnet. Als Mindestleistung für die Rentenansprüche gilt nach § 8 Abs. 4 TZA die Summe der für die Zeiträume bis zum 31. Dezember 2023 gezahlten monatlichen Beiträge nach Versorgungsbausteinen abzüglich der für den biometrischen Risikoausgleich erforderliche Beitragsanteil.
So funktioniert die Finanzierung der Tarifrente-Bau
Die Finanzierung der Tarifrente-Bau erfolgt im Rahmen der Finanzierung der Altersversorgung-Bau über einen Beitrag nach § 20 TZA-Bau an die ZVK-Bau. Die Höhe wird für die gewerblichen Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und im Berliner Betonsteingewerbe jeweils in Verfahrenstarifverträgen als Bestandteil der Beiträge zur SOKA-Bau als Sozialkasse als Prozentsatz auf Basis der Bruttolohnsumme für den Anteil zur ZVK-Bau festgelegt. Die Beitragssätze für gewerbliche Arbeitnehmer betragen nach Tarifgebieten ab 2024 für:
- Tarifgebiet-West und Berlin-West = 3,2 %
- Tarifgebiet-Ost und Berlin-Ost = 1,4 %
Demgegenüber gilt für die Angestellten und Auszubildenden ein fester Monatsbeitrag in absoluter Höhe ab 2024 in Höhe von:
- 67,00 € in Tarifgebiet-West und Berlin-West
- 35,00 € in Tarifgebiet-Ost und Berlin-Ost
- 20,00 € bundeseinheitlich für Auszubildende
Sollten beispielsweise in Insolvenz-Fällen die von den Bauunternehmen geschuldeten Beiträge durch die ZVK-Bau nicht mehr beigetrieben werden können, so werden dem Arbeitnehmer bis zu drei Versorgungsbausteine gutgeschrieben.
Anpassung und Unverfallbarkeit der Tarifrente-Bau
Die laufenden Renten sind jährlich in Abhängigkeit vom Bilanzergebnis der ZVK-Bau sowie dem Risikoverlauf entsprechend dem Geschäftsplan anzupassen. Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrags TZA-Bau aus, so behält er seine Anwartschaft auf die Tarifrente-Bau in der bis dahin errechneten Höhe bei. Es gilt die Unverfallbarkeit der Rente-Bau. Die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen (sofortige Unverfallbarkeit) müssen dafür nicht erfüllt sein. Verstirbt der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls, dann zahlt die ZVK-Bau die für die Tarifrente-Bau gezahlten Beträge bis zu der niedrigeren der sich aus dem Steuer- und Aufsichtsrecht ergebenden Höchstgrenzen als Einmalbetrag an die Hinterbliebenen aus. Tritt der Tod innerhalb von 60 Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls ein, dann erhalten die Hinterbliebenen die Leistung als Hinterbliebenengeld-Bau in unveränderter Höhe weiter. Antrag mit Nachweisen und Zahlung durch ZVK
Für die Leistungsgewährung zur Tarifrente-Bau gelten die Bestimmungen nach § 21 im TZA-Bau. Sollte die Rente monatlich 25 € nicht übersteigen, ist die ZVK-Bau auch zur einmaligen Abfindung von unverfallbaren Teilen der Leistungen berechtigt.
Die Leistungen erfolgen durch die ZVK-Bau auf Antrag und Vorlage von Nachweisen, z. B. den Wartezeitennachweis und Rentenbescheid des jeweiligen Versicherungsträgers.
Die Leistungsansprüche aus der Tarifrente-Bau sind nicht vererblich und dürfen nach § 23 TZA-Bau auch nicht übertragen, beliehen, veräußert, abgetreten oder verpfändet werden. Auch ist die Inanspruchnahme eines Rückkaufwertes ausgeschlossen. Zu Unrecht gewährte Leistungen können von der ZVK zurückgefordert werden.
Anspruch auf eine Tarifrente-Bau haben auch Arbeitnehmer in den Tarifgebieten Deutschland-West und Berlin-West, die nach dem 31. Dezember 2015 (Stichtag) erstmals in das Baugewerbe eintraten oder an diesem Stichtag das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Für jene Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2016 bereits im Baugewerbe tätig waren und am 31. Dezember 2015 bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt weiter das vorherige System der Altersvorsorge.