Grundlagen zur Tarifrente
Seit 2016 gelten durch Vereinbarung der Tarifvertragsparteien für das Baugewerbe neue Regelungen zur überbetrieblichen Altersversorgung. Sie betreffen die Beschäftigten im Baugewerbe sowohl in den Tarifgebieten West als auch Ost und Land Berlin. Grundlagen liefert der "Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau vom 28. September 2018 in der Fassung vom 7. Januar 2022)". Dieser Tarifvertrag regelt auch die Rentenbeihilfen-Bau im Abschnitt III des TZA. 
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Betrieblicher und persönlicher Geltungsbereich
Der betriebliche Geltungsbereich betrifft vornehmlich Baubetriebe im Bauhauptgewerbe, die zugleich unter den Geltungsbereich des "Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 28. September 2018)" fallen, weiterhin auch Betriebe im Land Berlin, die Betonwaren, Betonfertigteile und Betonwerkstein einschließlich Terrazzowaren herstellen. Nach dem persönlichen Geltungsbereich werden einbezogen:
Angestellte mit Ausnahme der geringfügig Beschäftigten und nach § 5 Betriebsverfassungsgesetz nicht darunter fallende Personen, Auszubildende auf Grundlage des "Tarifvertrags über die Berufsausbildung im Baugewerbe (BBTV in neuer Fassung vom 28. September 2018 in der Fassung vom 24. August 2020)“.
Für weitere Gewerke, für die nicht der VTV maßgebend ist, wie für das Dachdeckerhandwerk, Gerüstbaugewerbe, Maler- und Lackiererhandwerk u. a., gelten gesonderte Reglungen in Verbindung mit deren Sozialkassen (z. B. SOKA-Dachdeckerhandwerk). Leistungen zur Tarifrente-Bau
Altersrente, wenn der Arbeitnehmer einen Tatbestand erfüllt, der einen Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente begründet,
Erwerbsminderungsrente, wenn der Arbeitnehmer nach einer Wartezeit einen Tatbestand erfüllt,
Unfallrente, wenn der Arbeitnehmer nach einer Wartezeit einen Tatbestand erfüllt, der einen Rentenanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 % begründet.
Ein Leistungsanspruch für die angeführten Arten besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer einen Tatbestand erfüllt, der einen Anspruch auf vergleichbare Rentenleistungen eines berufsständischen Versorgungswerkes begründet.
Anforderungen zum Anspruch auf Tarifrente-Bau
Anspruch auf eine Tarifrente-Bau haben auch Arbeitnehmer in den Tarifgebieten Deutschland-West und Berlin-West, die nach dem 31. Dezember 2015 (Stichtag) erstmals in das Baugewerbe eintraten oder an diesem Stichtag das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Für jene Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2016 bereits im Baugewerbe tätig waren und am 31. Dezember 2015 bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt weiter das bisherige System der Altersvorsorge.
Für die Altersrente gilt künftig keine Wartezeit mehr für einen Leistungsanspruch. Sie ist wartezeitenunabhängig. Im Gegensatz dazu erfordert die Erwerbsminderungs- und Unfallrente noch eine Wartezeit zur Altersversorgung-Bau von insgesamt 36 Monaten seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Auf Basis der letzten 36 Monate wird eine fiktive unveränderte Beitragszahlung fortführend bis zum 62. Lebensjahr angerechnet.
Leistungshöhe nach Versorgungsbausteinen
Für die Tarifrente-Bau erwirbt der Arbeitnehmer künftig Versorgungsbausteine. Jeder erworbene Versorgungsbaustein zur Tarifrente-Bau erhöht von Anfang an die Altersrente. Für jeden monatlichen Beitrag wird entsprechend ein Versorgungsbaustein erworben. Gewährt werden Altersvorsorgeleistungen der Tarifrente-Bau an die ehemaligen Arbeitnehmer des Baugewerbes durch die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien. Die Altersvorsorgeleistungen der Tarifrente-Bau werden aus der Summe der bis zum Eintritt des Versicherungsfalls angesammelten Versorgungsbausteine berechnet. Als Mindestleistung für die Rentenansprüche gilt nach § 8 Abs. 4 TZA die Summe der gezahlten monatlichen Beiträge abzüglich der für den biometrischen Risikoausgleich erforderlichen Beitragsanteile.
Finanzierung der Tarifrente-Bau
Die Finanzierung der Tarifrente-Bau erfolgt im Rahmen der Finanzierung der Altersversorgung-Bau über einen Beitrag nach § 20 TZA Bau. Seine Höhe wird für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe und im Berliner Betonsteingewerbe jeweils in Verfahrenstarifverträgen als Bestandteil der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft als Prozentsatz auf Basis der Bruttolohnsumme für den Anteil zur ZVK-Bau festgelegt. Die Beiträge belaufen sich für Betriebe des Bauhauptgewerbes innerhalb der Beitragssätze zur SOKA-Bau ab 2022 im Tarifgebiet-West auf 3,2 % sowie im Tarifgebiet-Ost auf 1,1 %. Demgegenüber gilt für die Angestellten und Auszubildenden ein fester Monatsbeitrag in absoluter Höhe. Anpassung und Unverfallbarkeit der Tarifrente-Bau
Die laufenden Renten sind jährlich in Abhängigkeit vom Bilanzergebnis der ZVK-Bau sowie dem Risikoverlauf entsprechend dem Geschäftsplan anzupassen. Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrags TZA Bau aus, so gilt die Unverfallbarkeit der Rente-Bau. Der Versicherte behält nach § 9 TZA Bau seine Anwartschaft auf die Tarifrente-Bau in der bis dahin errechneten Höhe bei. Die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen (sofortige Unverfallbarkeit) müssen dafür nicht erfüllt sein. Verstirbt der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls, dann zahlt die ZVK-Bau die für die Tarifrente Bau gezahlten Beträge bis zu der niedrigeren der sich aus dem Steuer- und Aufsichtsrecht ergebenden Höchstgrenzen als Einmalbetrag an die Hinterbliebenen aus. Tritt der Tod innerhalb von 60 Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls ein, dann erhalten die Hinterbliebenen die Leistung als Hinterbliebenengeld-Bau in unveränderter Höhe weiter. Antrag mit Nachweisen und Zahlung durch ZVK
Für die Leistungsgewährung zur Tarifrente-Bau gelten die Bestimmungen nach § 21 im TZA Bau, erläutert unter Gewährung der Tarifrente-Bau. Sollte die Rente monatlich 25 € nicht übersteigen, ist die ZVK Bau auch zur einmaligen Abfindung von unverfallbaren Teilen der Leistungen berechtigt.
Die Leistungen erfolgen durch die ZVK Bau auf Antrag und Vorlage von Nachweisen.
Die Leistungsansprüche aus der Tarifrente-Bau sind nicht vererblich und dürfen nach § 23 TZA-Bau auch nicht übertragen, beliehen, veräußert, abgetreten oder verpfändet werden. Auch ist die Inanspruchnahme eines Rückkaufwertes ausgeschlossen.