Lohn / Tarif / Rente

ZVK-Bau

Die ZVK-Bau gewährt überbetriebliche Altersversorgungsleistungen an einstige Beschäftigte in den über die jeweiligen Sozialkassen der Bauwirtschaft einbezogenen Bauunternehmen.

Was ist die ZVK-Bau?

Die ZVK-Bau ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes als Einrichtung der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft (Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, Zentralverband des deutschen Baugewerbes und IG BAU). Sie ist ein eigenständiger Bestandteil mit speziellem Aufgaben- und Leistungsbereich der SOKA-Bau als zentraler Einrichtung. Die ZVK-Bau wurde 1957 gegründet und zählt mit zu den größten Pensionskassen Deutschlands.
Die ZVK-Bau gewährt überbetriebliche Altersversorgungsleistungen an die ehemaligen Beschäftigten in den über die jeweiligen Sozialkassen der Bauwirtschaft einbezogenen Bauunternehmen.
Die ZVK-Bau zählt zu den größten Pensionskassen Deutschlands.
Die ZVK-Bau zählt zu den größten Pensionskassen Deutschlands. Bild: © f:data GmbH

Welche Geltungsbereiche sind bestimmend?

Der persönliche Geltungsbereich umfasst sowohl die gewerblichen Arbeitnehmer als auch die Angestellten, Poliere und Auszubildenden.
Unter den betrieblichen Geltungsbereich fallen alle Baubetriebe, für die auch der "Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV in der letzten Fassung vom 13. Dezember 2023)“ maßgebend ist. Das betrifft für das Bauhauptgewerbe zugleich den Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen "Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe)“  sowie des "Rahmentarifvertrags für die Angestellten und Poliere im Baugewerbe (RTV-Angestellte im Baugewerbe)“.
Neben der ZVK-Bau bei der SOKA-Bau wurden von den Tarifvertragsparteien auch für weitere Gewerke des Bauhandwerks eigenständige Zentralversorgungskassen eingerichtet, beispielsweise die:
  • Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks VVaG (ZVK) sowie das Zentrale Versorgungswerk für das Dachdeckerhandwerk bei der SOKA-Dachdeckerhandwerk
  • Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG (ZVK)
  • Zusatzversorgungskasse (VVaG-ZVK) über die Malerkasse für das Maler- und Lackiererhandwerk

Welche Leistungen gewährt die ZVK-Bau?

Die Zusatzversorgung betrifft vorrangig die Finanzierung und Gewährung:
  • der Tarifrente-Bau (Altersrente, Erwerbsminderungsrente und Unfallrente) sowie der Tariflichen Zusatzrente
  • von Rentenbeihilfen an die ehemaligen Beschäftigten im Bauhauptgewerbe und deren Hinterbliebenen
Grundlage liefern die Regelungen des "Tarifvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau vom 28. September 2018 in der Fassung vom 13. Dezember 2023)" sowohl für das Tarifgebiet Deutschland-West als auch für das Land Berlin-West sowie das Tarifgebiet-Ost bezüglich Tarifrente-Bau, jedoch hinsichtlich Rentenbeihilfen bzw. Hinterbliebenenrente nur für Arbeitnehmer der Tarifgebiete-West und Berlin-West.

Wie hoch sind die Beiträge zur ZVK-Bau?

Ab 2016 wurde die vorher umlagefinanzierte durch eine beitragsgedeckte Finanzierung der ZVK-Leistungen abgelöst. Monatlich ist von den Bauunternehmen des Bauhauptgewerbes mit den Beitragssätzen zur SOKA-Bau sowie SOKA-Bau Berlin ein Teil-Beitragssatz für ZVK in % zur Basis der Bruttolohnsumme für die gewerblichen Arbeitnehmer abzuführen, und zwar ab 2024 in Höhe von:
  • ein Teil-Beitragssatz für ZVK in % zur Basis der Bruttolohnsumme für die gewerblichen Arbeitnehmer in Höhe von
    • 3,20 % (vorher bereits 3,20 %) im Tarifgebiet Deutschland-West und Berlin-West
    • 1,40 % (vorher 1,10 %) im Tarifgebiet Deutschland-Ost und Berlin-Ost
  • als bemessene Monatsbeiträge („Kopfbeträge“) für Angestellte einschließlich Poliere und Auszubildende ab 2024 abzuführen:
    • 67,00 € (arbeitstäglich 3,35 €) in Deutschland-West und Berlin-West
    • 35,00 € (arbeitstäglich 1,75 €) in Deutschland-Ost und Berlin-Ost (vorher 27,50 € bzw. 1,38 €)
  • für gewerblich, technisch und kaufmännisch Auszubildende zu zahlen von der ULAK-Bau an die ZVK in Höhe von 20,00 € in Deutschland-West und Ost sowie Berlin-West und Ost
Den Arbeitnehmern sind die an die ZVK-Bau abgeführten Beiträge in der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung vom Arbeitgeber zu bescheinigen. Die Leistungen erfolgen durch die ZVK-Bau auf Antrag und Vorlage von Nachweisen.
Die Tarifliche Zusatzrente richtet sich nach dem "Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR vom 15. Mai 2001 in der Fassung vom 31. März 2005)", der nur im Tarifgebiet-West sowie in Berlin-West verbindlich ist.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die ZVK-Bau gewährt Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens und frühestens von dem Monat an, der dem Monat folgt, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistungsvoraussetzungen entfallen. Die Altersrente wird aus der Summe der bis zum Eintritt des Versicherungsfalls angesammelten Versorgungsbausteine berechnet.
Die Zahlungen durch die ZVK-Bau erfolgen monatlich. Wurden versehentlich Leistungen zu Unrecht gewährt, dann können sie von der ZVK wieder zurückgefordert werden. Für die Leistungsgewährung ist ein Antrag erforderlich, dem die für die Antragsbearbeitung notwendigen Nachweise beizufügen sind. Zu verwenden ist dafür das von der ZVK-Bau zur Verfügung gestellte Formular.
Leistungsansprüche gegenüber der ZVK verjähren in 5 Jahren sowohl bezüglich Rentenbeihilfen als auch für die Altersversorgungsleistungen nach TZA-Bau.

Werden die Beiträge in der Kalkulation berücksichtigt?

In den Kalkulationsansätzen für die Angebotskalkulation finden die Beitragssätze jeweils Berücksichtigung für die:
In den Musterberechnungen des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB) zur Bestimmung des Zuschlagssatzes für die Lohnzusatzkosten wird die Zusatzversorgung (ZVK) in der Position 2.2.2.2 wie in den betreffenden und für die Berechnungen ggf. heranzuziehenden Kalkulationshilfen hier auf bauprofessor.de angeführt. Dabei wird die ZVK als Bestandteil innerhalb des Sozialkassenbeitrags für den jeweiligen Geltungsbereich ausgewiesen. Betriebsindividuelle Unterschiede sind dann nicht möglich, wenn die im VTV nach § 15 vorbestimmten Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer herangezogen werden.
Bei der Berechnung eines Zuschlagssatzes für die Gehaltszusatzkosten sehen die Berechnungsschemata ebenfalls die Zusatzversorgung innerhalb der tariflichen Sozialkosten in der Position 2.2.2.1 vor. In der Kalkulation werden die Sozialkosten über Zuschläge bzw. Umlagen der Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) berücksichtigt.

Kostenfreie Kalkulationshilfen

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