ZVK für Betriebe im Bauhauptgewerbe
Zusatzversorgungskassen (ZVK) sind Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Sie gewähren überbetriebliche Altersversorgungsleistungen an die ehemaligen Beschäftigten in den über die jeweiligen Sozialkassen der Bauwirtschaft einbezogenen Bauunternehmen. Für den Geltungsbereich des "Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe" (BRTV-Baugewerbe vom 28. September 2018 in der Fassung vom 5. November 2021) sowie des "Rahmentarifvertrags für die Angestellten und Poliere im Baugewerbe" (RTV-Angestellte im Baugewerbe) – betreffend vorwiegend Unternehmen des Bauhauptgewerbes – ist als Sozialkasse die SOKA-Bau bestimmend und als deren spezieller Leistungsbereich die "Zusatzversorgung (ZVK)". Die ZVK wurde 1957 gegründet und zählt mit zu den größten Pensionskassen Deutschlands. Weitere ZVK zu Baugewerken
Neben der ZVK-Bau bei der SOKA-Bau wurden von den Tarifvertragsparteien auch für weitere Gewerke des Bauhandwerks eigenständige Zentralversorgungskassen eingerichtet, beispielsweise die:
Versorgungsleistungen der ZVK-Bau
an die ehemaligen Beschäftigten im Bauhauptgewerbe und deren Hinterbliebene, und zwar auf Grundlage der Regelungen des neu gefassten "Tarifvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau) vom 28. September 2018 in der Fassung vom 7. Januar 2022" sowohl für das Tarifgebiet Deutschland-West als auch für das Land Berlin-West sowie das Tarifgebiet-Ost bezüglich Tarifrente-Bau, jedoch hinsichtlich Rentenbeihilfen bzw. Hinterbliebenenrente nur für Arbeitnehmer der Tarifgebiete-West und Berlin-West. Dafür wurde ab 2016 die vorher umlagefinanzierte durch eine nunmehr beitragsgedeckte Finanzierung abgelöst. Die Höhe der Beiträge wird durch gesonderte Verfahrenstarifverträge für Unternehmen im Bauhauptgewerbe sowie für das Berliner Betonsteingewerbe bestimmt. Die geltenden Beiträge sind unter Finanzierung der Altersversorgung-Bau angeführt. Die ZVK-Bau gewährt Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens und frühestens von dem Monat an, der dem Monat folgt, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistungsvoraussetzungen entfallen. Die Altersrente wird aus der Summe der bis zum Eintritt des Versicherungsfalls angesammelten Versorgungsbausteine berechnet.
Zahlungen durch die ZVK nach Antrag mit Nachweisen
Die Zahlungen durch die ZVK-Bau erfolgen monatlich. Wurden versehentlich Leistungen zu Unrecht gewährt, dann können sie von der ZVK wieder zurückgefordert werden. Für die Leistungsgewährung ist ein Antrag erforderlich, dem die für die Antragsbearbeitung notwendigen Nachweise beizufügen sind. Zu verwenden ist dafür das von der ZVK-Bau zur Verfügung gestellte Formular. Leistungsansprüche gegenüber der ZVK verjähren in 5 Jahren sowohl bezüglich Rentenbeihilfen als auch für die Altersversorgungsleistungen nach TZA-Bau.
Weitere Aufgaben der ZVK-Bau
Zu den Aufgaben der ZVK-Bau gehört neben der Gewährung von Rentenbeihilfen für Unternehmen im Bauhauptgewerbe auch:
Die Tarifliche Zusatzrente richtet sich nach dem "Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR vom 15. Mai 2001 in der Fassung vom 31. März 2005)", der am 1. Juni 2001 in Kraft trat und nur im Tarifgebiet-West sowie in Berlin-West verbindlich ist.
Die ZVK-Bau bietet zur Umsetzung dieser Zusatzrente die hauseigene Produktlinie "BauRente ZukunftPlus" an.