Lohn / Tarif / Rente

Altersversorgungsleistungen im Baugewerbe

Die Altersversorgungsleistungen im Baugewerbe werden durch verschiedene Regelungen sichergestellt. Welche es gibt und wie sie rechtlich verankert sind, lesen Sie hier.

Was ist betriebliche Altersversorgung?

Altersversorgungsleistungen können an die ehemaligen Beschäftigten in den über die jeweiligen Sozialkassen der Bauwirtschaft einbezogenen Bauunternehmen aufgrund tariflicher und / oder betrieblicher Altersversorgungszusagen gewährt werden.
Die betriebliche Altersversorgung umfasst das Versprechen einer Leistung zum Zwecke der Versorgung. Sie stellt eine Ergänzung dar zur:
Der Anspruch auf eine Altersversorgung setzt voraus:
  • ein auslösendes Ereignis, z. B. Alter, Invalidität, Tod und
  • die Zusage aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer
Im Baugewerbe gibt es seit 1957 ein größtenteils umlagefinanziertes System zur überbetrieblichen Altersversorgung für die Beschäftigten.
In Unternehmen des Bauhauptgewerbes umfasste sie seither das Tarifgebiet Deutschland-West und Berlin-West. Erst seit 1. Januar 2016 erhalten auch die Beschäftigten des in den Tarifgebieten Deutschland-Ost und Berlin-Ost Ansprüche auf eine überbetriebliche Altersversorgung.
Die Altersversorgungsleistungen im Baugewerbe sind wichtig für die finanzielle Sicherheit für Bauarbeiter und Bauarbeiterinnen im Ruhestand.
Die Altersversorgungsleistungen im Baugewerbe sind wichtig für die finanzielle Sicherheit für Bauarbeiter und Bauarbeiterinnen im Ruhestand. Bild: © f:data GmbH

Welche Altersversorgungsleistungen gibt es?

Als Altersversorgungsleistungen an ehemalige Beschäftigte und deren Hinterbliebene werden gewährt:
Speziell im Rahmen der Tarifrente-Bau im Bauhauptgewerbe werden nach § 4 TVZ Bau folgende Leistungen gewährt:
  • Altersrente
  • Erwerbsminderungsrente
  • Unfallrente
Als Empfänger werden einbezogen:

Leistung durch Zusatzversorgungskassen

Die Leistungen für die Altersversorgung an die ehemaligen Beschäftigten und deren Hinterbliebenen werden durch die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in Verbindung mit den Sozialkassen der Bauwirtschaft – speziell der SOKA-Bau für Betriebe des Bauhauptgewerbes – gewährt, und zwar auf Grundlage der Regelungen in den §§ 21 und 22 im TZA Bau.
Die ZVK-Bau gewährt Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens und frühestens von dem Monat an, der dem Monat folgt, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, und längstens bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistungsvoraussetzungen entfallen.
Die Altersrente wird aus der Summe der bis zum Eintritt des Versicherungsfalls angesammelten "Versorgungsbausteine zur Tarifrente-Bau" berechnet. Sie erhöht sich seit 1. Januar 2016 jährlich um die in der Satzung der ZVK-Bau vorgesehene Schlussüberschusszahlung nach § 7 Abs. 1 und 2 TZA-Bau. Ab 2024 erfolgte wiederum eine Anpassung mit den Sätzen, die unter Tarifrente-Bau vermerkt sind.
Die Gewährung der Leistungen erfolgt monatlich. Übersteigen dabei die Leistungen monatlich nicht mehr als 25,00 €, dann ist die ZVK-Bau zur einmaligen Abfindung von unverfallbaren Teilen der Leistung berechtigt. Wurden versehentlich Leistungen zu Unrecht gewährt, dann können sie von der ZVK-Bau wieder zurückgefordert werden.

Welche rechtlichen Grundlagen gelten?

Für die zusätzliche Altersversorgung sind die Regelungen im allgemeinverbindlichen "Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau vom 28. September 2018 in der Fassung vom 13. Dezember 2023)" bestimmend. Im Besonderen gilt dies für Betriebe, für die das Sozialkassenverfahren nach dem "Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 29. Januar 2021 und Änderungen vom 13. Dezember 2023)" anzuwenden ist.
Für Bauunternehmen im Bauhauptgewerbe nach dem Geltungsbereich des "Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe)" sowie des "Rahmentarifvertrags für die Angestellten und Poliere im Baugewerbe (RTV-Angestellte im Baugewerbe)" ist als Sozialkasse die SOKA-Bau und als deren spezieller Leistungsbereich die Zusatzversorgung (ZVK-Bau) zuständig. Eingeschlossen sind hierbei zur Altersversorgung auch Betriebe im Land Berlin, die Betonwaren, Betonfertigteile und Betonwerksteine einschließlich Terrazzowaren herstellen.
In weiteren Baubetrieben mit speziellem Gewerbebezug sind jeweils deren eigenständige Sozialkassen zuständig, z. B. die SOKA-Dachdeckerhandwerk, Malerkasse für das Maler- und Lackiererhandwerk u. a.

Wie wird die Altersversorgung finanziert?

Zum Stichtag 1. Januar 2024 wurde die vorherige Beitragszusage mit Mindestleistung auf eine beitragsorientierte Leistungszusage umgestellt. Sie sieht neu keine Mindestleistung mehr vor. Die Umstellung war vorrangig aus technischen Gründen erforderlich und hat faktisch keine negativen Auswirkungen für die Empfänger von Altersversorgungsleistungen. Sie gestaltet die Altersversorgung zukunftssicherer und sichert langfristig eine attraktive Zusatzrente für die Beschäftigten.
Die Finanzierung der Altersversorgung erfolgt über die von den Bauunternehmen abzuführenden Beträge für ZVK im Sozialkassenbeitrag an die Sozialkassen der Bauwirtschaft. Die Unternehmen des Bauhauptgewerbes im betrieblichen Geltungsbereich des BRTV-Baugewerbe leisten Beiträge an die SOKA-Bau, weitere Baubetriebe an die jeweiligen gewerbebezogenen Sozialkassen wie die SOKA-Dachdeckerhandwerk u. a.
Die Beiträge der Unternehmen des Bauhauptgewerbes zur Zusatzversorgung an die SOKA-Bau betragen ab 2024 monatlich für:
  • Die gewerblichen Arbeitnehmer in Tarifgebiet-West und Berlin-West 3,2 % und in den Tarifgebieten Ost und Berlin-Ost 1,4 %, jeweils monatlich vom Bruttolohn.
  • Angestellte als absolute Monatsbeiträge in West und Berlin-West von 67,00 Euro und in Ost und Berlin-Ost bis 31. Mai 2022 von 35,00 Euro.
  • Gewerbliche, technische und kaufmännische Auszubildende bundesweit 20,00 Euro.

So beantragen Sie die Altersversorgung

Vom Arbeitgeber sind die an die jeweilige Zusatzversorgungskasse abgeführten Beiträge in der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung zu bescheinigen. Für die Leistungsgewährung der Altersversorgung gelten seit 2016 die Bestimmungen nach § 21 im TZA-Bau.
Für die Leistungsgewährung ist ein Antrag erforderlich, dem bei der Einreichung die für die Antragsbearbeitung notwendigen Nachweise nach § 22 TZA beizufügen sind. Zu verwenden ist für den Antrag das von der ZVK-Bau zur Verfügung gestellte Formular.
Als Nachweise müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:
  • Den Nachweis der Wartezeiten zur Altersversorgung.
  • Der Rentenbescheid des jeweiligen Versicherungsträgers mit Ausweis des Zeitpunkts, zu dem Anspruch auf gesetzliche Altersrente und auf Beihilfe zur Rente wegen Erwerbsminderung besteht.
  • Die Sterbeurkunde des Verstorbenen bei Todesfallleistungen (Hinterbliebenengeld-Bau).
  • Ggf. die Befreiungsbescheinigung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.
Bei Erhalt einer Leistung wegen Erwerbsminderung ist noch ein Nachweis des Fortbestehens der Erwerbsminderung durch Vorlage von Unterlagen aus der Renten- oder Unfallversicherung erforderlich. Ferner hat jeder Leistungsberechtigte jeweils im 3. Kalendervierteljahr einen Lebensnachweis zu erbringen.
Die Nachweise müssen nach den Fristen der ZVK-Bau erbracht werden. Erfolgt dies durch den Antragsteller nicht zum Termin oder nicht vollständig, so ruht die Leistungsgewährung, ohne dass später eine Nachzahlung grundsätzlich erfolgt. In besonderen Fällen kann die ZVK-Bau auch anders darüber entscheiden. Dem Antragsteller obliegt noch die Pflicht, auf die Gewährung oder Bemessung der Leistungen sich auswirkende Ereignisse unverzüglich der ZVK-Bau mitzuteilen.

Keine Abtretung und Verpfändung von Ansprüchen

Die Leistungsansprüche aus der überbetrieblichen Altersversorgung dürfen weder verpfändet noch abgetreten werden. Seit 2016 gilt ein Verfügungsverbot nach § 23 TZA-Bau, wonach sie nicht vererblich sind und auch nicht übertragen, beliehen, veräußert, abgetreten oder verpfändet werden dürfen. Die Inanspruchnahme eines Rückkaufwertes ist ebenfalls ausgeschlossen.
Die Leistungsansprüche verjähren nach § 24 TZA Bau in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte. Die Leistungen der ZVK-Bau können auch auf Leistungen aus betrieblichen Zusagen zur Altersversorgung angerechnet werden.

Beiträge zur Altersversorgung in der Kalkulation

In den Kalkulationsansätzen für die Angebotskalkulation finden die Beiträge für die gewerblichen Arbeitnehmer zu den Sozialkassen jeweils Berücksichtigung in den Lohnzusatzkosten (Sozialkosten) bei der Ermittlung des Kalkulationslohns, beispielsweise in den Tz. 1.3 und 1.4 der ergänzenden Preisblätter (EFB-Preis) 221 und 222 nach VHB-Bund (Ausgabe 2017, Stand 2019). Verwiesen sei auf die Berechnungen in den Kalkulationshilfen auf bauprofessor.de nach den Tarifgebieten Deutschland-West und Ost.
Analog sind die Beiträge für die Angestellten in den Gehaltszusatzkosten meistens innerhalb der Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) zu berücksichtigen.
Bauprofessor-Redaktion
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