Eine Beihilfe zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird im Baugewerbe an Arbeitnehmer gewährt, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % vorliegt. Regelungen trifft hierzu der "Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau in neuer Fassung vom 28. September 2018 und anzuwenden seit 1. Januar 2019)". Einbezogen sind jene Betriebe, die zugleich in den Geltungsbereich des "Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV in der Fassung vom 28. September 2018)" fallen, näher erläutert unter Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Betroffen sind die gewerblichen Arbeitnehmer, die Angestellten und Auszubildenden. Einen Anspruch auf eine Beihilfe zur gesetzlichen Unfallrente haben jedoch nur Arbeitnehmer in Baubetrieben der Tarifgebiete Deutschland-West und Berlin-West, die vor dem 1. Januar 2016 bereits im Baugewerbe tätig waren und am Stichtag bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben, nicht jedoch für Arbeitnehmer im Tarifgebiet-Ost und Berlin-Ost. Erfasst werden auch die Betriebe im Land Berlin, die Betonwaren, Betonfertigteile und Betonstein einschließlich Terrazzowaren herstellen.
Ein Versicherungsfall mit Leistungspflicht tritt ein, wenn ein versicherter Arbeitnehmer einen Tatbestand nach den Regelungen und die allgemeine Wartezeit zur Rentenbeihilfe-Bau von 220 Monaten erfüllt, wobei nach § 12 Abs. 3 im TZA Bau wenigstens 60 Monate als besondere Wartezeit innerhalb der letzten 9 Jahre vor dem Zeitpunkt liegen. Die Beihilfe zur gesetzlichen Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit monatlich 59,90 €, wenn der Versicherungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt. Sie erhöht sich ebenfalls in Abhängigkeit von der Wartezeit, so bei 240 Monaten auf monatlich 72,15 €, bei 330 Monaten auf 80,40 € und bei 440 Monaten auf 88,70 €. Bei einem Eintritt des Versicherungsfalls zwischen dem 60. und 65. Lebensjahres erfolgt eine Minderung um jeweils 1,60 € je fehlendes Lebensjahr nach Vollendung des 60. bis zum 65. Lebensjahr. Bei einem Versicherungsfall nach Vollendung des 65. Lebensjahres erhöht sich die Beihilfe für jedes weitere volle Beschäftigungsjahr um monatlich 3,30 €.
Scheidet ein Arbeitnehmer als Versicherter vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem Betrieb und erfüllt einen Tatbestand, der einen gesetzlichen Rentenanspruch begründet, so bleiben ihm die Anwartschaften auf den unverfallbaren Teil der Beihilfen erhalten (Unverfallbarkeit der Renten-Bau), wobei der unverfallbare Teil der Beihilfen in Abhängigkeit von der Wartezeit unterschiedlich hoch ist. Die Leistungspflicht der Beihilfe zur gesetzlichen Unfallversicherung im Versicherungsfall obliegt der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau). Für die Leistungsgewährung ist ein Antrag erforderlich, dem bei der Einreichung die für die Antragsbearbeitung notwendigen Nachweise beizufügen sind. Zu verwenden ist für den Antrag das von der ZVK-Bau zur Verfügung gestellte Formular. Hinsichtlich der Erwerbsminderung ist noch ein Nachweis durch Vorlage von Unterlagen aus der Unfallversicherung erforderlich. Ferner hat jeder Leistungsberechtigte jeweils im 3. Kalendervierteljahr einen Lebensnachweis zu erbringen. Die Nachweise müssen nach den Fristen der ZVK-Bau erbracht werden. Die Leistungsansprüche können weder verpfändet noch abgetreten werden und nicht vererbt sowie auch nicht übertragen, beliehen, veräußert, abgetreten oder verpfändet werden. Die Leistungsansprüche verjähren in 5 Jahren, wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem die Leistung verlangt werden konnte.
Für die Finanzierung der Rentenbeihilfen werden gegenwärtig Beiträge von den Bauunternehmen als Arbeitgeber auf Grundlage der § 13 und 14 im TVR erhoben und an die ZVK-Bau abgeführt, und zwar in einem Prozentsatz mit Bezug auf den steuerpflichtigen Bruttolohn der gewerblichen Arbeitnehmer, angeführt unter Beitragssätze zur SOKA-Bau. Für jeden Angestellten hat der Arbeitgeber ab 1. Januar 2019 einen Betrag im Tarifgebiet-West von 63,00 € für jeden vollen Kalendermonat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses an die ZVK-Bau abzuführen, anderenfalls sind für jeden Arbeitstag 3,15 € zu zahlen. Den Abführungsbetrag hat der Arbeitgeber in der Lohn- und Gehaltsabrechnung zu bescheinigen.