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Wartezeit zur Rentenbeihilfe-Bau

Als Rentenbeihilfe-Bau im Baugewerbe gelten Beihilfen zur gesetzlichen Altersrente, zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung sowie zur gesetzlichen Unfallversicherung, wenn zur letzteren eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % vorliegt. Sie werden durch die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) gewährt. Regelungen hierzu trifft der "Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau in neuer Fassung vom 28. September 2018 und anzuwenden seit 1. Januar 2019. Nach § 3 Abs. 2 im TZA Bau haben Anspruch auf eine Rentenhilfe nach Abschnitt III im TZA nur Arbeitnehmer in Baubetrieben mit Sitz im Tarifgebiet Deutschland-West sowie Berlin-West, die vor:
  • dem 1. Januar 2016 bereits im Baugewerbe beschäftigt waren und
  • am Stichtag bereit das 50. Lebensjahr vollendet hatten,
nicht jedoch für Arbeitnehmer im Tarifgebiet-Ost und Berlin-Ost.
In den persönlichen Geltungsbereich sind einbezogen die gewerblichen Arbeitnehmer, die Angestellten und Auszubildenden, eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Die allgemeine Wartezeit beträgt 220 Monate. Dafür werden als Zeiten grundsätzlich eingerechnet:
  • Zeiten der Tätigkeiten als gewerblicher Arbeitnehmer oder Angestellter in einem Bauunternehmen im räumlichen Geltungsbereich, für das die Satzung der ZVK-Bau maßgebend ist, jedoch mit Ausnahme der Länder des Tarifgebiets-Ost und Berlin-Ost,
  • Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses nach § 1 Abs. 3 im "Tarifvertrag über die Berufsausbildung (BBTV vom 28. September 2018) sowie
  • Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses und Tätigkeitszeiten in Betrieben, die im Geltungsbereich eigenständiger Tarifverträge über die Zusatzversorgung liegen, beispielsweise im Dachdecker-, Gerüstbau-, Maler- und Lackierer-Handwerk und Steine- und Erden-Industrie liegen, bis zu einer Dauer von 180 Monaten, sofern sie nach diesen Tarifverträgen als Wartezeiten gelten,
  • Zeiten einer gesetzlichen Dienstpflicht,
  • Zeiten einer Tätigkeit in einem Betrieb, für welchen ein Weiterversicherungsvertrag mit der ZVK-Bau abgeschlossen wurde.
Die Tätigkeitszeiten werden jedoch nur dann als Wartezeit angerechnet, wenn das betreffende Bauunternehmen auch die entsprechenden Beiträge an die ZVK-Bau entrichtet hat.
Von der allgemeinen Wartezeit müssen wenigstens 60 Monate (besondere Wartezeit) innerhalb der letzten 9 Jahre vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Tatbestand einer Rentenbeihilfe eingetreten ist. Treten beispielsweise Zeiten durch Krankheit und Arbeitslosigkeit auf, so werden sie bis zu insgesamt 30 Monaten angerechnet.
Die Wartezeit ist nicht erforderlich, wenn der Versicherungsfall auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Versicherte sich dies in einem Arbeitsverhältnis in einem Betrieb im Geltungsbereich zugezogen hat und der zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger den Unfall oder die Berufskrankheit anerkannt hat.
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