Baurecht / BGB

Vergütungsanspruch für eigenmächtig ausgeführte Leistungen

Bei einem VOB-Vertrag wird in § 2 Absatz 8, Nr. 1 VOB/B bestimmt, dass Leistungen ohne Auftrag oder eigenmächtig vom Auftragnehmer ausgeführte Leistungen nicht zu vergüten sind. Vom Auftraggeber müssen vertragswidrige Leistungen – sowohl nach Art als auch nach dem Umfang – nicht hingenommen werden.
Der Auftraggeber kann verlangen, dass der Auftragnehmer diese Leistungen wieder beseitigt und zwar in einer vom Auftraggeber vorzugebenden Frist. Die Fristsetzung mit einem konkreten Termin wird empfohlen, da die VOB dazu keine Aussage trifft.
§ 2 Abs. 8, Nr. 2 VOB/B regelt für Bauleistungen im VOB-Vertrag Ausnahmen zum Grundsatz des Ausfalls einer Vergütung bei auftragslosen Leistungen. Das betrifft Leistungen zu folgenden Beispielen:
  • zusätzliche Leistung bei Gefahr für Verzug,
  • nur mit diesen Leistungen ist Bauerfolg erreichbar.
Eine Vergütung steht dann dem Auftragnehmer unter folgenden Voraussetzungen zu:
  • die erforderliche Leistung entspricht auch dem Willen des Auftraggebers,
  • unverzügliche Anzeige durch Auftragnehmer, am besten schriftlich und mit Nachweis, dass der Auftraggeber davon Kenntnis nahm, wofür aber keine Frist bestimmt ist,
  • nachträgliche Anerkennung durch Auftraggeber (schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten),
  • Leistung muss ausgeführt werden.
Die angeführten Voraussetzungen entsprechen zugleich auch den Anforderungen für eine Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff. BGB, lediglich die unverzügliche Anzeige als Verpflichtung für den Auftragnehmer kommt hinzu. Für eine Erstattung des Aufwands beim Auftragnehmer sind die tatsächlich angefallenen zusätzlichen Kosten in angemessener Höhe nachzuweisen und vom Auftraggeber zu vergüten. Dabei sind die Umstände maßgebend, für die die Kosten erforderlich waren.
Der Auftraggeber kann angezeigte, bereits eigenmächtig ausgeführte Leistungen auch gegenüber dem Auftragnehmer nachträglich anerkennen und für ein Nachtragsangebot anfordern.
Die Vergütungsberechnung für vom Vertrag abweichende, aber notwendige und ausgeführten Leistungen erfordert die
  • Offenlegung der Angebots- bzw. Vertragskalkulation,
  • Berücksichtigung der besonderen Kosten der zusätzlichen Leistung und Vereinbarung neuer Einheitspreise.
Zur Offenlegung können die ergänzenden Formblätter Preis 221 bis 223 nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) genutzt sowie eine ggf. hinterlegte Urkalkulation herangezogen werden.
Der Vergütungsanspruch sollte mit einem Nachtragsangebot gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden.
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