Wenn Änderungen an der Angebotskalkulation nötig sind, entsteht im Ergebnis die Vertragskalkulation oder auch Auftragskalkulation. Es ist eine spezielle Form der Baukalkulation.
Was ist eine Vertragskalkulation?
Die Vertragskalkulation (auch Auftragskalkulation genannt) ist eine spezielle Stufe und Form im Rahmen der Baukalkulation. Die Grundlage liefert eine Angebotskalkulation als preisliches Angebot eines Bieters zu einer Ausschreibung vom Bauherrn zu einer Baumaßnahme. Sind zur Angebotskalkulation noch Korrekturen vorzunehmen, beispielsweise im Ergebnis der Angebotsprüfung oder ggf. einer Verhandlung mit erforderlichen Leistungsänderungen wie auch Preisänderungen, so folgt aus der Angebotskalkulation die jene Korrekturen berücksichtigende Vertragskalkulation. Sie ist dann die Grundlage für den Bauvertrag. Die Vertragskalkulation ist eine spezielle Form der Baukalkulation.
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Zeitlicher Ablauf bis zum Bauvertrag
Erfolgte die Ausschreibung der Baumaßnahme als Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis (LV), liefert ein Bieter mit seinem Angebot zu den Teilleistungen im LV jeweils Einheitspreise (EP) sowie die Angebotssumme der Baumaßnahme. Nach Öffnung des Angebots folgt die Angebotsprüfung durch den Bauherrn. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Ausschreibung der Baumaßnahme
ohne Bindung an die VOB Teil A und ohne Bindung an eine Verfahrensweise der Gestaltung eines folgenden Bauauftrags bzw. Bauvertrags erfolgte, private Bauherren betreffend, oder nach den Vorschriften der VOB/A erfolgte und der Bauherr an diese Regelungen einschließlich den Aussagen in den Vergabehandbüchern (VHB-Bund und HVA B-StB) für den Bauvertrag als VOB-Vertrag gebunden ist, geltend grundsätzlich für öffentliche Bauaufträge von öffentlichen Auftraggebern.
Bei freier Gestaltung des Bauvertrags kann der Bauherr nach Erhalt eines Angebots mit dem Bieter frei verhandeln, und zwar zu vielerlei Anliegen und gewünschten Aufklärungen. Speziell wird meistens der Bauherr auch zu den angebotenen Preisen verhandeln.
Besteht Einverständnis zu allen relevanten Anliegen, ist das Angebot ggf. entsprechend anzupassen, zugleich auch:
- das Leistungsverzeichnis der Ausschreibung zum nunmehr dem Bauvertrag zugrundeliegenden Vertrags- und Leistungsverzeichnis und
- die Angebotskalkulation zur Vertragskalkulation.
Dann spiegelt die Vertragskalkulation die vertraglich vereinbarten Preise auf Grundlage des Bauvertrages wider. Auf ihrer Grundlage leiten sich dann die weiteren Formen der Baukalkulation nach Vertragsabschluss bzw. Auftragserteilung beim Bieter als Auftragnehmer im Rahmen der Bauausführung ab, wie beispielsweise die Arbeitskalkulation, Nachtragskalkulation und ggf. Nachkalkulation. Bevor es zur praktischen Umsetzung einer Baumaßnahme kommt, werden sorgfältige Kalkulationen angefertigt. Die Vertragskalkulation ist eine spezielle Form der Baukalkulation.
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Nachverhandlungsverbot zu Preisen
Der öffentliche Auftraggeber darf nach Öffnung eines Bieter-Angebots keine Verhandlungen mit dem Bieter führen, wenn er an die VOB/A gebunden ist und bei Zuschlag einen VOB-Vertrag abschließen wird.
Es besteht ein Nachverhandlungsverbot zu Preisen. Es leitet sich ab aus § 15 Abs. 3 im Abschnitt 1 VOB/A bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich, analog im offenen und nicht offenen Verfahren bei EU-weiten Ausschreibungen, bei Erreichen der Schwellenwerte in § 15 EU Abs. 3 im Abschnitt 2 sowie im nicht offenen Verfahren bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen im § 15 VS Abs. 3 im Abschnitt 3 VOB/A. Der öffentliche Auftraggeber ist aber berechtigt, nach Öffnung von Angeboten bis zur Zuschlagserteilung vom Bieter Aufklärung zur Angemessenheit der kalkulierten Preise zu verlangen. Falls es nötig ist, gilt dies auch für eine Einsicht in die vorzulegenden Preiskalkulationen bzw. Unterrichtung darüber durch den Bieter.
Mit dem Aufklärungsverlangen ist aber keine Befugnis bei öffentlichen Bauaufträgen zu Preisverhandlungen mit dem Bieter bzw. Auftragnehmer oder sogar einer Änderung zur Preisgestaltung verbunden.
Ausnahmsweise können jedoch Verhandlungen zu Nebenangeboten oder Angeboten auf Grundlage einer Ausschreibung mit Leistungsprogramm (LP) erfolgen, wenn sie nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren. Preisaufklärungen können verlangt werden
Erscheinen die kalkulierten Preise jedoch unangemessen hoch oder niedrig, können Preisaufklärungen verlangt werden. Für den öffentlichen Auftraggeber ist das verpflichtend. Das wird oft notwendig, wenn erhebliche Unterschiede zu Preisen zwischen verschiedenen Angeboten vorliegen. Spezielle Aussagen zu öffentlichen Bauaufträgen finden sich auch in den Vergabehandbüchern, so zu Hochbaumaßnahmen im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) mit der Richtlinie 321 (Tz. 5.1 zu – Beurteilung der Preise –) und zum Straßen- und Brückenbau in HVA B-StB (Ausgabe August 2019) im Teil 2 unter Tz. 2.4 – Prüfung und Wertung der Angebote.