Baurecht / BGB

Verzinsung zur Vergütung

Wird für die auszuführende Bauleistung eine Vergütung bestimmt, ist diese vom Auftraggeber (öffentlicher Auftraggeber, Besteller oder Verbraucher) dem Bauunternehmer zu leisten. Die Verzinsung leitet sich jeweils aus den speziellen Rechtsgeschäften und Zahlungsvereinbarungen ab, so mit folgenden Aussagen:
  • Mit Bezug auf § 641 Abs. 4 BGB hat der Besteller eine "in Geld festgesetzte Vergütung von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist".
  • Fälligkeitszinsen nach Handelsgesetzbuch (HGB):
    Nach § 353 HGB sind Kaufleute untereinander berechtigt, für ihre Forderungen vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu verlangen, und zwar nach § 352 Abs. 1 HGB in Höhe 5 % für das Jahr.
    Sofern es sich beim Besteller um einen Kaufmann handelt, dann wären 5 % p. a. mit Bezug auf den Zeitraum zwischen Fälligkeit und erfolgter Vergütung zu berechnen und vom Auftraggeber zu verlangen. Zinsen von Zinsen (Zinseszinsen) können jedoch nicht gefordert werden.
  • Verzugszinsen nach überfälliger Bezahlung gemäß § 288 und § 247 BGB:
    Die Verzugszinsen betragen:
    • bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmen, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, seit 29. Juli 2014 = 9 % (vorher bis 28. Juni 2014 = 8 %) über dem Basiszinssatz
    • bei Verträgen mit Verbrauchern 5 % über dem Basiszinssatz.
  • Überzahlungen:
    Liegt eine Überzahlung seitens des Auftraggebers vor, so hat er Anspruch auf Rückgewährung. Erfolgt sie vom Auftragnehmer nicht innerhalb einer vorgegebenen Frist (z. B. 14 Tage), befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlung in Verzug und hat Verzugszinsen zu entrichten.
    Gleichermaßen ist zu verfahren, wenn vom Besteller oder Verbraucher bereits nach § 650c BGB im Voraus Zahlungen erfolgten, beispielsweise für begehrte Leistungsänderungen, die die geschuldete Mehrvergütung übersteigen, dann steht dem Besteller Rückgewähr und Verzinsung zu.
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