Baugeräte / Vorhaltung / BGL

Mittlerer Neuwert in der BGL

Mittlere Neuwerte bilden die Berechnungsgrundlage für die Vorhaltekosten nach BGL. Sie werden zu den einzelnen Gerätearten nach BGL in der überarbeiteten und aktualisierten Neuauflage der Baugeräteliste (BGL) 2020 (vorherige Ausgabe BGL 2015) ausgewiesen. Die angegebenen Neuwerte repräsentieren nach Tz. 5.1 in der BGL 2020 (Bauverlag BV Gütersloh, S. 18) jeweils „Listenpreise der gebräuchlichsten Fabrikate mit Preisbasis Jahr 2020“ für die Baumaschinen und Geräte im Sinne von Anschaffungskosten. Sie schließen die Bezugskosten mit ein, wozu Frachten, Verpackung und Zölle zählen. Die mittleren Neuwerte enthalten keine Umsatzsteuer. Länderspezifische, steuerliche Abgaben sind jedoch zu berücksichtigen.
Mittlerer Neuwert in der BGL
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Die mittleren Neuwerte gelten allgemein für „komplett ausgerüstete, betriebsbereite Geräte ohne Ersatzteile und ohne Kraftstofffüllung“ gemäß den technischen Erläuterungen. Bei mobilen Geräten wird der mittlere Neuwert einschließlich der Standardbereifung ausgewiesen. Weicht die Bereifung jedoch vom Standard ab (z. B. Felsreifen für Radlader), dann sollte eine individuelle Anpassung des mittleren Neuwertes auf Grundlage der Anschaffungskosten als Neuwertbasis für die spezielle Bereifung erfolgen.
Die mittleren Neuwerte repräsentieren die jeweils gültigen technischen Anforderungen zum Tag der Anschaffung. Bei technischen Ausstattungen, die dazu dienen, die aktuellen Anforderungen zu erfüllen, sollten entsprechende Anpassungen der mittleren Neuwerte – in der Regel als Aufwertung – vorgenommen werden.
Anschaffungskosten sind zeitabhängig. Folglich kann für Baumaschinen und Geräte, die vor oder nach der in der BGL 2020 ausgewiesenen Preisbasis 2020 angeschafft worden sind, eine Anpassung zur durchschnittlichen Entwicklung der Anschaffungskosten auf Grundlage des amtlichen Erzeugerpreisindexes für Baumaschinen des Bundesamtes für Statistik für die mittleren Neuwerte vorgenommen werden. Der Index wird monatlich für die Jahresdurchschnitte fortgeschrieben. Das Preisniveau in der BGL 2020 kann auch auf frühere Preisbasen (z. B. 2014 in BGL 2014) zurückgerechnet werden. Für Berechnungen zu noch älteren Geräten kann auf weitere Basen (z. B. 2010) zurückgegriffen werden. Sollte ein Gerät vorliegen, das in der BGL 2020 nicht mehr aufgelistet ist, wäre ggf. ein Vergleich zur Preisbasis 2014 in der vorherigen BGL 2015 oder sogar zur Preisbasis 2000 in der BGL 2007 von Interesse.
Bekanntlich bleiben die Anschaffungskosten über Jahre nicht konstant, erfahrungsgemäß erhöhen sie sich sukzessive. Es ist deshalb erforderlich, die durchschnittliche Entwicklung der Anschaffungskosten und damit auch der mittleren Neuwerte zu kennen. Bei Bedarf ist der Wiederbeschaffungswert von Geräten zu berechnen. Mit den elektronischen Versionen der BGL können die jeweils aktuellen mittleren Neuwerte und die daraus berechneten monatlichen Sätze und Beträge für Abschreibungen und Verzinsung nach BGL sowie Reparaturkosten der Geräte über die hinterlegten Erzeugerpreisindizes für Baumaschinen des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden errechnet werden.
Sollte für eine Geräteart in der BGL kein mittlerer Neuwert auffindbar sein, dann sind die Anschaffungskosten für das jeweilige Gerät als Neuwert anzusetzen. In der BGL 2020 werden für einige Gerätearten, die für die Bauwirtschaft in Deutschland ohne Bedeutung sind, keine mittleren Neuwerte ausgewiesen. Auch bei den einzelnen Gerätearten werden nicht für alle möglichen Kenngrößen von Baumaschinen (beispielsweise "Nennlastmoment in tm" bei Turmdrehkranen) mittlere Neuwerte in den BGL-Tabellen angeführt. Betrifft es ein Gerät, das zwischen zwei benachbarten Kenngrößen liegt, kann die Einstufung mit Ableitung des mittleren Neuwertes durch Interpolation nach BGL erfolgen. Soll ein Gerät eingestuft werden, das mehr als 20 % unter der niedrigsten oder über der höchsten in der BGL zum Gerätetyp aufgeführten Kenngröße liegt, kann der mittlere Neuwert auch durch Extrapolation nach BGL bestimmt werden.
Ließe sich für eine Geräteart kein praktikabler mittlerer Neuwert bestimmen, beispielsweise bei sehr unterschiedlichen technischen Leistungsmerkmalen sowie wegen Fehlens von Preisangaben oder des Vorliegens einer sehr breiten Spanne von Listenpreisen, dann sollte der tatsächliche Neuwert der Anschaffung als Bewertungsgrundlage dienen.
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