Mittlere Neuwerte sind Durchschnittspreise neuer Baugeräte und dienen als Grundlage zur Berechnung der Einsatz- und Vorhaltekosten auf der Baustelle.
Baugeräteliste als Grundlage
Für die einzelnen Arten von Baumaschinen und Geräten werden mittlere Neuwerte in der aktualisierten Neuauflage der Baugeräteliste (BGL) 2025 (davor BGL 2020) ausgewiesen. Die angeführten Neuwerte stellen nach Tz. 5.1 der Nutzungshinweise in der BGL 2025 (Bauverlag BV GmbH Gütersloh) jeweils „Listenpreise der gebräuchlichsten Fabrikate mit Preisbasis Jahr 2025“ für Baugeräte im Sinne von Anschaffungskosten dar. Die mittleren Neuwerte schließen Bezugskosten mit ein, wozu Frachten, Verpackung und Zölle zählen. Sie enthalten keine Umsatzsteuer. Länderspezifische, steuerliche Abgaben sind jedoch berücksichtigt.
Der mittlere Neuwert von Baumaschinen und Geräten hat Einfluss auf:
den Umfang zu kalkulierender Gerätekosten bei der Baupreisbildung sowie
Die mittleren Neuwerte gelten für betriebseigene Baumaschinen und Geräte. Für erforderliche Zusatzausrüstungen und Zusatzgeräte werden gemäß Einstufung und Zuordnung zu Gerätearten auch mittlere Neuwerte in der BGL angeführt.

Mittlere Neuwerte entsprechen dem technischen Stand bei Anschaffung und sind bei zusätzlicher Ausstattung gegebenenfalls aufwärts anzupassen.
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Die mittleren Neuwerte gelten allgemein für „komplett ausgerüstete, betriebsbereite Geräte ohne Ersatzteile und ohne Kraftstofffüllung“ gemäß den technischen Erläuterungen. Bei mobilen Geräten wird der mittlere Neuwert einschließlich der Standardbereifung ausgewiesen. Weicht die Bereifung jedoch vom Standard ab (z. B. Felsreifen für Radlader), dann sollte eine individuelle Anpassung des mittleren Neuwertes auf Grundlage der Anschaffungskosten als Neuwertbasis für die spezielle Bereifung erfolgen.
Die mittleren Neuwerte repräsentieren die jeweils gültigen technischen Anforderungen zum Tag der Anschaffung. Bei technischen Ausstattungen, die dazu dienen, die aktuellen Anforderungen zu erfüllen, sollten entsprechende Anpassungen der mittleren Neuwerte – in der Regel als Aufwertung – vorgenommen werden.
Mittlerer Neuwert versus Neuwert nach Handelsgesetzbuch
Danach zählen zu den Anschaffungskosten jene Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Grundlage bildet der Anschaffungspreis (ohne Umsatzsteuer), weiterhin evtl. Anschaffungsnebenkosten (wie Transportkosten). Dagegen sind Skonti, Rabatte, Boni und Rückvergütungen abzusetzen. Angesetzt wird nach BGL 2025 jeweils für die einzelnen Gerätearten nicht der tatsächliche Neuwert als Anschaffungskosten, sondern der mittlere Neuwert als Durchschnitt. Er weicht meistens von dem tatsächlichen Anschaffungspreis ab.
Sollten bei der betrieblichen Anschaffung jedoch Preisangaben nur ungenügend vorliegen, ggf. breit streuen oder unterschiedliche technische Leistungsmerkmale aufweisen, so kann nach den Nutzungshinweisen unter Tz. 5.1 der BGL der tatsächliche Neuwert nach den Anschaffungskosten der Baumaschinen herangezogen werden. Fehlen Händlerpreislisten zur Preisbasis 2025, könnten dann ggf. auch Listen aus Vorjahren als Grundlage herangezogen werden.
„Zur Berechnung der Vorhaltekosten auf Grundlage tatsächlicher Neuwerte sollten dann die Nutzungsjahre nach der AfA-Tabelle – Baugewerbe und daraus abgeleitete Monate oder ggf. geschätzte oder vergleichbare Vorhaltemonate nach BGL für ähnliche oder verwandte Gerätearten herangezogen werden.“ Zeitgerechte Anpassung von mittleren Neuwerten
Anschaffungskosten sind zeitabhängig von den Preisen im jeweiligen Anschaffungsjahr. Bekanntlich bleiben die Anschaffungskosten über Jahre nicht konstant, erfahrungsgemäß erhöhen sie sich sukzessive. Es ist deshalb erforderlich, die durchschnittliche Entwicklung der Anschaffungskosten und damit auch der mittleren Neuwerte zu kennen.
Folglich kann für Baumaschinen und Geräte, die vor oder nach der in der BGL 2025 ausgewiesenen Preisbasis 2025 angeschafft worden sind, eine Anpassung zur durchschnittlichen Entwicklung der Anschaffungskosten vorgenommen werden. Als Grundlage dafür dient der Erzeugerpreisindex für Baumaschinen des Bundesamtes für Statistik. Er wird monatlich für die Jahresdurchschnittswerte fortgeschrieben und veröffentlicht, zuletzt von der Preisbasis 2021 = 100. Vom Hauptverband der Bauindustrie (HDB) wurde der Baumaschinenindex von Preisbasis 2021 auf die Preisbasis 2025 in der BGL umgestellt. Das Preisniveau in der BGL 2025 kann auch auf frühere Preisbasen (z. B. 2020 in BGL 2020) zurückgerechnet werden. Für Berechnungen zu noch älteren Geräten kann auf weitere Basen (z. B. 2014) zurückgegriffen werden. Sollte ein Gerät vorliegen, das in der BGL 2025 nicht mehr aufgelistet ist, wäre ggf. ein Vergleich zur Preisbasis 2014 in der BGL 2015 oder sogar zur Preisbasis 2000 in der BGL 2007 von Interesse. Eine analoge Betrachtung und Berechnung als Anpassung kann für die Zusatzausrüstungen und die Zusatzgeräte von Baumaschinen erfolgen.
Wiederbeschaffungswert von Baugeräten
Liegt eine solche Version nicht vor, kann die Umrechnung als Anpassung der mittleren Neuwerte auf den Wiederbeschaffungswert auch wie folgt vorgenommen werden, und zwar durch Multiplikation der mittleren Neuwerte mit dem Erzeugerpreisindex i, bezogen auf die umbasierte Preisbasis 2025.
Es gilt der folgende Berechnungsalgorithmus nach Tz. 11.5 in den Nutzungshinweisen in der BGL 2025, wenn ein mittlerer Neuwert in späteren Jahren nach 2025 zur Preisbasis BGL 2020 = 100 als Wiederbeschaffungswert in € angeglichen werden soll:
Mx = M × (ix / 100)
Es bedeutet:
M = theoretischer mittlerer Neuwert auf Preisbasis 2025 für die Wiederbeschaffung im Jahr x.
Mx = mittlerer Neuwert im Herstellungs- bzw. Anschaffungsjahr x.
ix = Erzeugerpreisindex für Baumaschinen im Jahr x, bezogen auf 2025 = 100.
War eine Baumaschine in der BGL 2020, aber nicht mehr in der BGL 2025 mit ihrem mittleren Neuwert aufgeführt, wäre es möglich, den Wiederbeschaffungspreis auf Grundlage des mittleren Neuwerts aus der BGL 2020 mit dem Erzeugerpreisindex auf Grundlage der Preisbasis 2020 = 100 für das gewünschte Jahr anzugleichen.
Soll eine gebrauchte, im Besitz befindliche Baumaschine verkauft werden, so ist der Verkehrs- oder Zeitwert von Baugeräten von Bedeutung, der beim Verkauf zu erzielen wäre. Bestimmend für den Zeitwert ist dann der Wiederbeschaffungswert, weiterhin aber auch noch das Gerätealter, der Gerätezustand und ggf. die Marktverhältnisse zum Zeitpunkt der Bewertung. Mittlerer Neuwert nach Inter- und Extrapolation
In der BGL 2025 werden bei den einzelnen Gerätearten nicht für alle möglichen Kenngrößen von Baumaschinen (beispielsweise „Nennlastmoment in tm“ bei Turmdrehkranen) mittlere Neuwerte in den BGL-Tabellen ausgewiesen. Betrifft es ein Gerät, das zwischen zwei benachbarten Kenngrößen liegt, kann die Einstufung mit Ableitung des mittleren Neuwertes durch Interpolation nach BGL erfolgen. Dies kann gleichermaßen auch für die Ansätze zur Abschreibung und Verzinsung sowie der Reparaturkosten erfolgen. Beispielsweise sind in der BGL 2025 unter Turmdrehkran (mit Laufkatzausleger) als mittlere Neuwerte unter BGL-Nr. angeführt:
226.000 € zur BGL-Nr. C.0.10.0080 mit Nennlastmoment 80 tm.
216.000 € zur BGL-Nr. C.0.10.0063 mit Nennlastmoment 63 tm.
149.500 € zur BGL-Nr. C.0.10.0040 mit Nennlastmoment 40 tm.

Ein 70-tm-Turmdrehkran erfordert ggf. eine Interpolation und eine passende Gerätnummer.
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Ist ein Turmdrehkran zum „Nennlastmoment 70 tm“ einzustufen, wäre eine Interpolation zu erwägen. Erfolgt eine Interpolation, so ist für das danach eingestufte Baugerät eine Nummer mit der tatsächlichen Kenngröße vorzusehen.
Die Interpolation kann mit hinreichender Genauigkeit nach den Nutzungshinweisen unter Tz. 11.2 in der BGL 2025 (Bauverlag Gütersloh, S. 24) ausgewiesener Beziehung vorgenommen werden:
M = M₁ + (M₂ – M₁) × (P – P₁) / (P₂ – P₁)
Es bedeutet:
M = gesuchter mittlerer Neuwert des zu bewertenden Gerätes.
P = Kenngröße des zu bewertenden Gerätes.
P₁ = Kenngröße der benachbarten kleineren Gerätegröße.
M₁ = mittlerer Neuwert der benachbarten kleineren Gerätegröße.
P₂ = Kenngröße der benachbarten größeren Gerätegröße.
M₂ = mittlerer Neuwert der benachbarten größeren Gerätegröße.
Danach lässt sich der mittlere Neuwert (M) für C.0.10.0070 mit dem Nennlastmoment 70 tm berechnen:
M = 216.000 € + (226.000 € – 216.000 €) × (70 – 63) / (80 – 63) = 220.118 €
Soll der neu ermittelte mittlere Neuwert noch aktuell für eine spätere Preisbasis (z. B. für das Jahr 2028) zutreffend sein, sollte noch eine Angleichung unter Ansatz des Erzeugerpreisindexes für Baumaschinen für die Ableitung eines aktuellen, zeitbezogenen Neuwertes vorgesehen werden. Heranzuziehen wäre dann der aktuelle Erzeugerpreisindex und zu multiplizieren mit dem Index auf Preisbasis 2025. Die Interpolation nach dieser Berechnung lässt sich für Zusatzausrüstungen und Zusatzgeräte von Baumaschinen analog vornehmen.
Ist die Kenngröße eines einzustufenden Baugerätes in den Tabellen nicht aufgeführt bzw. liegt ein Baugerät mit seiner Kenngröße maximal 20 % unter der niedrigsten oder über der höchsten aufgeführten Kenngröße, so ist für dieses Baugerät ggf. eine Extrapolation vorzunehmen.
Aufgeführt sind für die o. a. Geräteart „Turmdrehkrane mit Laufkatzausleger“ unter „C.0.10“ die beiden kleinsten Krane mit den Nennlastmomenten 50 tm und 63 tm. Ist ein Turmdrehkran zum „Nennlastmoment 40 tm“ einzustufen, wäre eine Extrapolation zu erwägen. Erfolgt eine Extrapolation, so ist für das danach eingestufte Baugerät die neue Nummer C.0.10.0040 vorzusehen.
Die Extrapolation kann – wie bei der Interpolation – mit ausreichender Genauigkeit nach derselben Formel durchgeführt werden. Dabei werden die mittleren Neuwerte oder Kenngrößen der zwei kleinsten oder zwei größten in der BGL 2025 aufgeführten Gerätegrößen der betreffenden Geräteart verwendet. So ergibt sich der mittlere Neuwert (M) für das Gerät C.0.10.0040 mit einem Nennlastmoment von 40 tm.
M = 149.500 € + (216.000 € – 149.500 €) × (40 – 50) / (63 – 50) = 98.346 €
Nach dieser Berechnung lässt sich analog die Extrapolation für Zusatzausrüstungen und Zusatzgeräte sowie für die Abschreibung, Verzinsung und Reparaturkosten vornehmen.