Normen

Aufmaßregeln nach VOB/C

Das Aufmaß erfasst die tatsächlich erbrachten Bauleistungen. Für die Aufmaßaufstellung gibt es verschiedene Arten von Aufmaßregeln. Welche das sind, lesen Sie u. a. hier.

Was sind Aufmaßregeln?

Mittels Aufmaß ist die tatsächlich erbrachte Bauleistung zu erfassen und durch die Aufmaßaufstellung sind bauspezifische Anforderungen und Regeln zu berücksichtigen. Sie werden vorbestimmt in den einzelnen ATV DIN 18299 bis 18459 in der VOB Teil C.
Die in den DIN-Vorschriften vorgegebenen Regeln sind bindend für das Aufmaß und die Abrechnung, wenn im Bauvertrag nichts Gegenteiliges festgelegt wurde.
In den ATV DIN nach VOB/C zu den verschiedenen Gewerken bzw. Bauarbeiten werden die Regeln jeweils im Abschnitt 5 – Abrechnung – (neue und aktualisierte ATV DIN zum Stand September 2023 bzw. weitere zum bisherigen Stand 2019 und teils 2016) für das Aufmaß und die Abrechnung nach folgender Gliederung aufgeführt:
5Abrechnung
5.1Allgemeines
5.2Ermittlung der Maße / Mengen
5.3Übermessungsregeln
5.4Einzelregelungen
Zu ermitteln sind danach die Maße:
  • der behandelten Flächen
    (Beispiel: für das Vorbereiten von Untergründen bei Fassaden, die zu behandelnden Flächen nach Tz. 5.2.1, 4. Anstrich in DIN 18363 – Maler- und Lackierarbeiten)
  • oder der bekleideten Flächen
    (Beispiel: bei Fassaden die Maße der Bekleidung nach Tz. 5.1.1.3 in DIN 18352 – Fliesen- und Plattenbauarbeiten)
  • oder der belegten Flächen
    (Beispiel: auf Flächen mit begrenzten Bauteilen die Maße der belegten Flächen nach Tz. 5.2.1, 1. Anstrich in DIN 18365 – Bodenbelagsarbeiten)
  • oder der hergestellten Bekleidungen
    (Beispiel: Maße der hergestellten Flächen für Estriche nach Tz. 5.1.1 in DIN 18353 – Estricharbeiten)
  • oder der hergestellten Bauteile
    (Beispiel: Abwicklung der geschalten Flächen von Bauteilen nach Tz. 5.2.1 in DIN 18331 – Betonarbeiten)
Unter Tz. 5.1 wird nicht bestimmt, ob das Aufmaß nach Zeichnung und Modellen (zeichnerisches Aufmaß) oder durch Messen vor Ort (örtliches Aufmaß) erfolgt.
Im Rahmen der Tz. 5.2 wird angeführt, wie die Maße anzusetzen sind, beispielsweise nach Tz. 5.2.1 in der DIN 18330 – Mauerarbeiten, dass das Mauerwerk in der Höhe von "Oberseite Rohdecke bis Unterseite Rohdecke" zu rechnen ist.
Regeln zu Übermessungen sagen in der Tz. 5.3 darüber aus, ab welchem Grenzmaß z. B. Öffnungen beim Aufmaß zu übermessen oder abzuziehen sind, in der Regel differenziert nach Flächen- und Raummaßen sowie nach Längenmaßen bei Unterbrechungen beim Aufmaß.
Einzelregelungen in Tz. 5.4 betreffen in der Regel Gewerke spezifische Aussagen, beispielsweise zur Abrechnung der Masse von Bewehrungen nach Stahllisten bei Mauer- und Betonarbeiten.
Nachfolgend werden hervorzuhebende Regeln näher erläutert, teils mit Differenzierung der Anwendung und teils unterschiedlichem Ansatz nach Gewerken des Bauhauptgewerbes (z. B. Mauerarbeiten) und Bauneben- bzw. Ausbaugewerbes (z. B. Tapezierarbeiten).
Die in den DIN-Vorschriften vorgegebenen Aufmaßregeln sind maßgebend für Aufmaß und Abrechnung einer Baumaßnahme, wenn im Vertrag nichts anderes festgelegt wurde.
Die in den DIN-Vorschriften vorgegebenen Aufmaßregeln sind maßgebend für Aufmaß und Abrechnung einer Baumaßnahme, wenn im Vertrag nichts anderes festgelegt wurde. Bild: © f:data GmbH

Abzüge und Übermessungen beim Aufmaß

Beim Aufmaß ist zunächst zu beachten, ob und inwieweit Bauteile und spezielle Gestaltungen (z. B. Fugen, Stürze) ab welcher Einzelgröße abzuziehen oder zu übermessen sind. Dabei liegen Unterschiede vor zwischen:
  • Raum-, Flächen- und Längenmaßen,
  • den Gewerken des Bauhauptgewerbes (Rohbau) sowie teils bei den Ausbaugewerben.
Bei den Abzügen liegt jeweils bei den maßgebenden Grenzwerten eine Korrespondenz zu den Übermessungen beim Aufmaß vor.
Folgende Aufmaßregeln gelten nach den ATV DIN-Ausgaben beispielsweise bei:
  • Abrechnung nach Raummaß, z. B. bei Betonarbeiten (DIN 18331) sind Aussparungen wie Kassetten, Hohlkörper u. a. sowie auch durchdringende und einbindende Bauteile wie Einzelbalken, Balkenstege bei Plattenbalkendecken, Stützen, Einbauteile, Betonfertigteile, Rollladenkästen, Rohre (wenn sie über vorgegebene Betonier-Fugen oder in anderer baulicher Weise baulich abgegrenzt sind) über 0,5 m³ Einzelgröße abzuziehen, demgegenüber bis 0,5 m³ Einzelgröße zu übermessen.
    Des Weiteren sind Schlitze, Kanäle, Profilierungen u. a. über 0,1 m³ je m Länge abzuziehen sowie bis 0,1 m³ je m Länge zu übermessen.
    Zu übermessen sind bei Betonarbeiten auch eingebaute Dämmschichten und dergleichen.
  • Abrechnung nach Flächenmaß, z. B. bei Mauerarbeiten (DIN 18330), Betonarbeiten einschließlich Schalung, Trockenbauarbeiten (DIN 18340), Putzarbeiten (DIN 18350) sowie auch bei Ausbauarbeiten wie Tischlerarbeiten (DIN 18355), Maler- und Lackierarbeiten (DIN 18363) und Tapezierarbeiten (DIN 18366) sind Aussparungen wie Öffnungen (auch raumhoch) und Nischen über 2,50 m² Einzelgröße abzuziehen, demgegenüber bis 2,50 m² zu übermessen, wobei für die Maße der Öffnung die jeweils kleinsten Maße der Öffnung maßgebend sind.
  • Abrechnung nach Flächenmaß bei weiteren Gewerken des Ausbaus wie Fliesen- und Plattenarbeiten (DIN 18352), Estricharbeiten (DIN 18353) und Bodenbelagsarbeiten (DIN 18356) sind Aussparungen über 0,1 m² Einzelgröße abzuziehen, demgegenüber bis 0,1 m² zu übermessen.
    Dabei gelten für die Maße der Öffnung ebenfalls die jeweils kleinsten Maße der Öffnung.
    Zu übermessen sind z. B. auch bei
    • Bodenbelagsarbeiten in Bodenbeläge eingearbeitete Intarsien, Markierungen und Profile sowie bei
    • Tischlerarbeiten (DIN 18355) Fußleisten und Konstruktionen bis 10 cm Höhe.
  • Abrechnung nach Längenmaß sind vorliegende Unterbrechungen erst über 1 m Einzellänge abzuziehen bzw. zu berechnen, demgegenüber bis 1 m zu übermessen. Ebenfalls sind Fugen zu übermessen, z. B. bei vorgehängten hinterlüfteten Fassaden und Estricharbeiten (DIN 18353).
Bei einigen Gewerken gelten auch spezielle Regeln, wie bei:
  • Betonarbeiten zur Übermessung von Formteilen sowie vorkonfektionierten Knoten und Ecken von Fugenbändern,
  • Maler- und Lackierarbeiten von Schiebern, Flanschen und dergleichen bei Rohrleitungen, die gesondert abgerechnet werden.

Aufmaß von Aussparungen

Nach der Aussage im Anhang zur ATV DIN 18299 – Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art – in der VOB/C gelten als Aussparungen Querschnittsschwächungen bei Bauteilen, deren Tiefe
  • kleiner als die Bauteiltiefe ist, z. B. bei Nischen, Schlitze, Leitungen, Kanäle oder
  • gleich der Bauteiltiefe sein kann, z. B. bei Öffnungen (auch raumhoch), Durchbrüchen, Hohlräumen, Durchdringungen. Seit 2005 gilt auch die Aussage in den ATV, dass auch eine Öffnung als raumhohe Querschnittsschwächung als eine Aussparung anzusehen ist.
Aussparungen können sowohl bei Flächenmaßen als auch bei Raummaßen maßgebend sein. Bei Flächen sind die Aussparungen nicht zu behandelnde bzw. nicht herzustellende Teile. Demgegenüber wird bei einem Längenmaß in der VOB/C von einer Unterbrechung gesprochen.
Bei der Abrechnung von Aussparungen ist die Einzelgröße einer Aussparung maßgebend, ob sie zu übermessen oder abzuziehen ist, und zwar differenziert bei Raum- und Flächenmaßen. Zu beachten sind folgende Regeln:
  • bei den Gewerken des Bauhauptgewerbes wie Mauerarbeiten, Betonarbeiten u. a. gelten allgemein die Aussagen bei Raum- und Flächenmaßen wie zu Abzügen und Übermessungen angeführt.
  • bei Abrechnung nach Flächenmaß in Böden, beispielsweise für Mauerarbeiten sowie Trockenbauarbeiten (DIN 18340) sind Aussparungen mit einer Einzelgröße über 0,5 m² abzuziehen bzw. bis 0,5 m² Einzelgröße zu übermessen.
  • bei Gewerken im Ausbau sind Aussparungen über 0,1 m² Einzelgröße abzuziehen bzw. bis 0,1 m² Einzelgröße zu übermessen, z. B. bei Fliesen- und Plattenarbeiten (DIN 18352) und bei Estricharbeiten (DIN 18353).

Aufmaß von Nischen

Eine Nische ist ein Freiraum, der von vornherein auf Dauer angelegt ist, und zwar zur Gliederung von Wand- und Deckenflächen. Für eine Nische ist kennzeichnend, dass sie in der Regel:
  • an drei Seiten umschlossen ist und
  • innerhalb eines Bauteils, z. B. einer Wandmauer liegt.
Nischen sind in der Bauausführung in den verschiedenen Gewerken des Rohbaus (z. B. bei Mauerarbeiten in DIN 18330) und Ausbaus (z. B Maler- und Lackierarbeiten in DIN 18363) in der VOB/C anzutreffen und die jeweiligen Aufmaßregeln im Abschnitt 5 der DIN angeführt.
Bei der Beurteilung eines Abzugs oder einer Übermessung beim Aufmaß gelten unterschiedliche Regeln in verschiedenen Gewerken, meistens in Abhängigkeit von der Nische in einer Wand, die nach Flächen- oder Raummaß aufgemessen wird.
Zu den Rohbaugewerken bei Abrechnung nach Flächenmaß (m²) gelten allgemein die o. a. Grenzwerte zu Abzügen und Übermessungen.
Zu beachten bleibt, ob es sich dabei ggf. um Öffnungen mit angrenzender Nische handelt, die dann als zusammenhängende, verschiedene Aussparungen getrennt abzurechnen sind.
Bei Putz- und Stuckarbeiten nach DIN 18350 sind Rückflächen von Nischen unabhängig von ihrer Einzelgröße mit ihren Maßen gesondert abzurechnen.

Aufmaß von Öffnungen

Als Öffnungen gelten funktional angelegte Räume, die in der gesamten Dicke eines Bauteils frei gelassen wurden bzw. durchgehen. Typische Beispiele sind Fenster- und Türöffnungen, auch in Fällen, in denen sie raumhoch sind.
Für Öffnungen sind beim Aufmaß von ausgeführten Bauleistungen die o. a. Regeln hinsichtlich des Abzugs oder einer Übermessung zu beachten, ebenfalls nach Raum- und Flächenmaß. Liegt der Ausführung ein Längenmaß zugrunde, können auch Unterbrechungen maßgebend sein.
Auch für spezielle Gewerke des Ausbaugewerbes wie für Tischlerarbeiten (DIN 18355), Maler- und Lackierarbeiten (DIN 18363) sowie Tapezierarbeiten (DIN 18366) gilt ebenfalls das Grenzmaß von 2,5 m² für Öffnungen. Demgegenüber sind für andere Gewerke des Ausbaus Öffnungen 0,1 m² zu übermessen und über 0,1 m² abzuziehen wie für Fliesen- und Plattenarbeiten (DIN 18352) von 0,1 m².

Aufmaß von Unterbrechungen

Nach Aussage im Anhang zur DIN 18299 in der VOB/C gelten als Unterbrechungen die bei der Ermittlung der Längenmaße trennenden, nicht zu behandelnden bzw. nicht herzustellenden Abschnitte. Unterbrechungen durch Bauteile weisen als Teilflächen nur eine geringe Breite auf, z. B. Fachwerkteile, Vorlagen, Lisenen, Gesimse, Entwässerungsrinnen, Einbauten.
Bei den meisten Gewerken sowohl des Rohbaus als auch des Ausbaus in der VOB/C werden Unterbrechungen bei Abrechnung mittels Aufmaß:
  • nach Längenmaß:
    • bis einschließlich 1 m Einzellänge übermessen.
  • nach Flächenmaß:
    • als Unterbrechungen der Flächen durch stabförmige Bauteile, z. B. durch Fachwerksteile, Stützen, Vorlagen, mit einer Einzelbreite über 30 cm abgezogen sowie
    • bis einschließlich der Einzelbreite von 30 cm übermessen und
    • als Unterbrechungen bei Abrechnung der Schnittflächen bei Abbruch- und Rückbauarbeiten nach DIN 18459 bis 0,15 m² Einzelgröße.
  • nach Bohrtiefe:
    • als Unterbrechungen bei Kernbohrarbeiten bei Abbruch- und Rückbauarbeiten nach DIN 18459 bis 15 cm in der Bohrtiefe.

Aufmaß nach Näherungsverfahren

Im Allgemeinen werden für das Aufmaß mathematisch bestimmte Formeln nach den Bau-Berechnungstafeln herangezogen und / oder die "Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (REB)" zugrunde gelegt. In speziellen Fällen kann auch auf "Näherungsverfahren" zurückgegriffen werden, beispielsweise nach Tz. 5.2.1 in der ATV / DIN 18300 – Erdarbeiten – in VOB/C für den Aushub von Erdmassen.
Bereits mit dem Bauvertrag sollte:
  • vereinbart werden, inwieweit das Aufmaß als Aufstellung nach REB und mittels elektronischer oder mit selbstregistrierenden Messgeräten vorzunehmen ist.
  • bestimmt werden, ob und ggf. welche Näherungsverfahren zu nutzen und welche Toleranzen bei der Berechnung noch als akzeptabel anzusehen wären.

Aufmaß des kleinsten umschriebenen Rechtecks

Im Anhang zur ATV DIN 18299 in der VOB Teil C wird das kleinste umschriebene Rechteck definiert. Es ergibt sich aus dem kleinsten Rechteck, das eine Fläche beliebiger Form umschließt.
In einzelnen Gewerken werden vieleckige Flächen nach dem kleinsten umschriebenen Rechteck bestimmt, beispielsweise zur:
  • DIN 18350 – Putz- und Stuckarbeiten – im Abschnitt zur Abrechnung unter Tz. 5.2.6:
    "Bei der Abrechnung von beliebig geformten Einzelflächen ist zur Ermittlung der Maße das kleinste umschriebene Rechteck zugrunde zu legen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Kreise, Dreiecke, Trapeze und Rauten. Dabei dürfen sich die Einzelflächen nicht überschneiden."
  • DIN 18340 – Trockenbauarbeiten – zur Abrechnung unter Tz. 5.2.7:
    "Flächen, die sich nicht durch die Anwendung einfacher mathematischer Formeln, z. B. Rechtecke, Dreiecke, Trapeze, Rauten ermitteln lassen, werden durch Aufteilung in umschriebene Rechtecke mit einer jeweiligen Breite von 1 m ermittelt."
Vieleckige Flächen sind vor allem bei Farbgestaltungen und künstlerischen Gestaltungen in Putzflächen sowie auch bei auszubessernden Flächen im Putz anzutreffen. Sie würden zur exakten Berechnung einen meist zu hohen Aufwand erfordern. Deshalb wird für das kleinste umschriebene Rechteck ein vereinfachter Ansatz gewählt. Im www.baunormenlexikon.de wird dies bildhaft demonstriert.

Was gilt als Anarbeiten, Anpassen und Anschließen nach VOB/C?

Begriffsbestimmungen werden im Anhang zur ATV DIN 18299 in der VOB/C angeführt:
  • Als Anarbeiten gilt das Heranführen an begrenzende Bauteile ohne Anpassen oder Anschließen. Das Anarbeiten ist als eine Nebenleistung nach VOB/C zu betrachten, wenn dies in den DIN-Vorschriften einzelner Gewerke in der VOB/C angeführt wird, beispielsweise:
    • in der DIN 18354 – Gussasphaltarbeiten – unter Tz. 4.1.3 "Anarbeiten von Gussasphaltestrichen und Gussasphaltbelägen an angrenzende Bauteile und Durchdringungen".
    • wird für Estricharbeiten in der DIN 18353 in Tz. 5.2.2 ausgeführt, dass für das Anarbeiten an Aussparungen über 0,1 m² Einzelgröße die Länge der Abwicklung der jeweiligen Aussparung zugrunde zu legen ist.
  • Als Anpassen gilt das Heranführen an begrenzende Bauteile durch Bearbeiten des heranzuführenden Baustoffes, sodass dieser der Geometrie des begrenzenden Bauteils folgt. Das Anpassen ist bei der Leistungsbeschreibung als eine Besondere Leistung nach VOB/C zu betrachten, wenn dies in den DIN-Vorschriften zu einzelnen Gewerken in der VOB/C angeführt wird, beispielsweise in der
    • DIN 18356 – Parkett- und Holzpflasterarbeiten – unter Tz. 4.2.9 "Anpassen an Bauteile, Einbauteile und Einrichtungsgegenstände".
    • DIN 18358 – Rollladenarbeiten – unter Tz. 4.2.7 „Anpassen von Rolladenabschlussschienen nach deren Einbau“.
    • DIN 18379 – Raumlufttechnische Anlagen – unter Tz. 4.2.6 „Anpassen von Anlageteilen an nicht maßgerecht ausgeführte Leistungen anderer Unternehmer“.
  • Als Anschließen gilt das Heranführen an begrenzende Bauteile und Sicherstellen einer definierten technischen Funktion, z. B. Winddichtigkeit, Wasserdichtigkeit, Kraftschluss. Das Anschließen ist als eine Besondere Leistung nach VOB/C auszuschreiben, wenn dies in den gewerkebezogenen DIN-Vorschriften in der VOB/C angeführt wird.

Unser Tipp: Hilfreiche Literatur mit Beispielen für Aufmaßregeln

Soweit Öffnungen, Aussparungen, Nischen, Unterbrechungen beim Aufmaß abzuziehen sind, gilt deren Ausführung ebenso wie das Anpassen meisten als eine „Besondere Leistung nach VOB/C“, die dann auch auszuschreiben ist. Mithilfe der Leistungstexte im STLB-Bau – Dynamische Baudaten und im Baupreislexikon zugleich mit Angaben von kalkulierten Baupreisen kann das zeitsparend und zuverlässig gelingen.
Bauprofessor-Redaktion
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