Baustelle

Werbung auf Baustellen

Bei einem VOB-Vertrag hat der Auftraggeber gemäß den Vertragsbedingungen zur Baudurchführung nach § 4 Abs. 1 in der VOB/B:
  • für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und
  • das Zusammenwirken der Baubeteiligten zu regeln.
Bei öffentlichen Bauaufträgen ist die Werbung auf Baustellen allgemein nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig, wie es die Aussagen zu öffentlichen Bauaufträgen in den jeweiligen Vergabe- und Vertragshandbüchern unter Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) vorsehen, so beispielsweise zu Hochbaumaßnahmen im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) in der Richtlinie 214 zu BVB unter Tz. 8.
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Alle Regelungen der VOB/A, VOB/B, VOB/C

Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Werbung auf Baustellen"

Auszug im Originaltext aus DIN 32975 (2009-12)
4.9.1 Allgemeines Übergangsbereiche sind Bereiche mit möglichen Gefahrenstellen und der besonderen Notwendigkeit kontrastreicher Markierung und geeigneter Licht-/Beleuchtungsverhältnisse. Übergangsbereiche sind dort vorhanden, wo sich die Art oder Eb...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb ist entsprechend den §§ 10 EU und 10b EU zu verfahren.(2) Beim Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist auch bei Dringlichkeit für die Bearbeitung und Einreichung der Angebote eine ausr...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 276 (2018-12)
Änderungen 2018-12: ... ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 276 (2018-12)
Änderungen 2018-12: ... ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Für die Bearbeitung und Einreichung der Angebote ist eine ausreichende Angebotsfrist vorzusehen, auch bei Dringlichkeit nicht unter zehn Kalendertagen. Dabei ist insbesondere der zusätzliche Aufwand für die Besichtigung von Baustellen oder die Be...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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