Personalwirtschaft / Arbeitsrecht

Doppelte Haushaltsführung

Regelungen zur doppelten Haushaltsführung leiten sich aus dem seit 2014 aktualisierten Reisekostenrecht und den danach erfolgten Änderungen im § 9 Abs. 4a im Einkommensteuergesetz (EStG) ab. Anpassungen erfolgten weiterhin mit dem BMF-Schreiben vom 25. November 2020 zur "Steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern (veröffentlicht im Bundessteuerblatt I)" mit detaillierten Erläuterungen und zahlreichen Beispielen auch zur doppelten Haushaltsführung, das in allen auch noch offenen Fällen anzuwenden ist. Ersetzt wurde das vorherige Schreiben vom 24. Oktober 2014. Spezielle Aussagen zur tarifvertraglichen und steuerlichen Beurteilung von Fällen in der Bauindustrie werden auch im vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) herausgegebenen "Merkblatt zum steuerlichen Reisekostenrecht (Stand April 2018)" getroffen, speziell zur doppelten Haushaltsführung im Abschnitt V.2.
Doppelte Haushaltsführung
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Nach Rand-Nr. 100 im BMF-Schreiben vom 25.11.2020 liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhält (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung). Die Anzahl der Übernachtungen ist dafür nicht bestimmend und als unerheblich anzusehen.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt jedoch nicht vor, wenn eine auswärtige Beschäftigung von Arbeitnehmern eines Bauunternehmens als Auswärtstätigkeit am Bau anzusehen ist, beispielsweise auf auswärtigen Baustellen oder bei Abordnung an Arbeitsgemeinschaften (Bau-ARGEn). Hierfür sind bautarifliche Regelungen bestimmend, beispielsweise für gewerbliche Arbeitnehmer in Unternehmen des Bauhauptgewerbes nach §§ 7 bis 9 im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe). In weiteren Gewerben wie dem Gerüstbau- sowie dem Dachdeckerhandwerk, die eigenständige Tarifverträge abschließen und für die nicht der BRTV-Baugewerbe maßgebend ist, gelten teils unterschiedliche Regelungen für auswärtige Beschäftigung.
Das Vorliegen eines eigenen Hausstands setzt neben dem Innehaben einer Wohnung aus eigenem Recht als Eigentümer oder Mieter sowie Mitbewohnen voraus, dass der Arbeitnehmer sich auch an den laufenden Kosten der Haushaltsführung finanziell beteiligt und dies auch darlegen kann. Es genügt nicht, wenn der Arbeitnehmer z. B. im Haushalt der Eltern lediglich unentgeltlich wohnt oder ihm ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden. Die Finanzverwaltung geht jedoch von einer finanziellen Beteiligung aus, wenn sich der Arbeitnehmer an mehr als 10 Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten (beispielsweise für Miete, Mietnebenkosten, Lebensmittel o. ä.) beteiligt. Liegt die Beteiligung darunter, kann der Arbeitnehmer eine hinreichende finanzielle Beteiligung auch auf andere Art und Weise darlegen.
Eine Hauptwohnung ist nach Rand-Nr. 102 im BMF-Schreiben vom 25.11.2020 am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zu belegen, wenn der Arbeitnehmer als Steuerpflichtiger von dieser Wohnung auch seine erste Tätigkeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann, wobei eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Wegstrecke in der Regel als zumutbar anzusehen ist. Beträgt die Entfernung zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte mehr als 50 km, so ist davon auszugehen, dass sich die Hauptwohnung außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte befindet.
Das Beziehen einer Zweitwohnung oder -unterkunft muss aus betrieblichen Gründen erforderlich sein. Von einer beruflichen Veranlassung kann ausgegangen werden, wenn für das Beziehen einer Zweitwohnung:
  • die kürzeste Straßenverbindung zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der kürzesten Straßenverbindung zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt oder
  • die Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte für eine Wegstrecke halbiert wird.
Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können auch Unterkunftskosten im Inland anfallen. Dem Arbeitnehmer werden die tatsächlich entstandenen Aufwendungen sowie bei längerfristiger Auswärtstätigkeit von mehr als 48 Monaten jedoch höchstens bis zu einem Betrag von 1.000 € monatlich als Werbungskosten anerkannt. Dabei kommt es nicht auf die Angemessenheit der Unterkunftskosten an. Wird der Höchstbetrag in einem Monat nicht ausgeschöpft, ist eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Betrags in andere Monate im selben Kalenderjahr möglich.
Der Höchstbetrag kann folgende tatsächlich angefallene Aufwendungen umfassen wie:
  • Miete und Mietnebenkosten,
  • Abschreibungen (AfA),
  • Schuldzinsen,
  • Nebenkosten bei Eigentum des Arbeitnehmers,
  • Zweitwohnungssteuer,
  • Rundfunkbeitrag,
  • Miete für PKW-Stellplatz.
Nicht einzubeziehen sind Kosten wie für den Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist, ebenfalls nicht Maklerkosten, die evtl. für die Anmietung einer Zweitwohnung entstehen. Ein häusliches Arbeitszimmer in der Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte ist bei Ermittlung der Unterkunftskosten auch nicht mit einzubeziehen.
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