Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Zusätzliche planerische Leistungen

Zusätzliche planerische Leistungen sind in der Regel vom Auftragnehmer durch den Auftraggeber geforderte Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen mit Bezug auf § 2 Abs. 9 in VOB, Teil B, die dann ggf. einen Nachtrag bedeuten und auch zu vergüten sind.
Voraussetzungen:
  • ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers,
  • Zusammenhang zu den Leistungen des Bauauftrags,
  • Leistungen gehören nicht von vornherein nach gewerblicher Sitte zum Leistungsumfang des Vertrages,
  • Leistung muss ausgeführt werden.
In der VOB ist keine Regelung zur Höhe der Vergütung formuliert worden. Wurde mit dem Vertrag auch keine Regelung zur Vergütung getroffen, sollte bei Anfall solcher Leistungen deren wertmäßiger Umfang in angemessener Höhe bestimmt werden, ggf. auch nach folgenden Aspekten:
  • Berechnung nach HOAI bzw. in Anlehnung an deren Honorarsätze,
  • Vereinbarung individueller Stundensätze,
  • Beachtung von Nebenkosten.
Ggf. kann letztlich eine Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB abgeleitet werden, wonach dem Auftragnehmer ein Anspruch in Höhe einer üblichen Vergütung zusteht.
Für den Vergütungsanspruch besteht keine Ankündigungspflicht, auch ist keine Frist bestimmt. Er sollte dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt und dafür die Berechnung beigefügt werden.
Ist der Auftraggeber der Meinung, dass bereits mit dem Bauvertrag zu den Technischen Bedingungen geregelt wurde, zusätzliche planerische Leistungen durch den Auftragnehmer zu erbringen, kann auch eine geforderte Vergütung vom Auftraggeber abgelehnt werden.
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