Die zu erbringende Leistung ist detailliert beschrieben. ↓ Entspricht dem Leitbild der VOB. ↓ Zum Beispiel: 100 m2 Mauerwerkt im LV, aber 120 m2 ausgeführt. ↓ Daraus kein zusätzlicher Vergütungsanspruch. ↓ Auftragnehmer trägt das Risiko höherer Mengen, Preis bleibt bindend! ↓ Ändert sich jedoch der Leistungsinhalt, so ändert sich auch der Pauschalpreis! Beispiele: Forderung einer zusätzlichen, im LV nicht ausgeschriebenen Leistung; Abzug der ersparten Aufwendungen vom Pauschalpreis, wenn der Auftraggeber eine Teilleistung nicht ausführen lässt; bei Änderung des Bauentwurfs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers ist der Pauschalpreis auf Grundlage der Ausgangskalkulation anzupassen (nicht nur bei wesentlichen Leistungsänderungen); - auch Zusatzleistungen sind vom Pauschalpreis nicht umfasst (eine Zusatzleistung liegt bereits bei einer Anordnung einer Mengenmehrung vor).
Mengenrisiko i. d. R. bis ca. 20 %, darüber Vergütungsanpassung diskutabel. | Die Leistung ist nur global beschrieben, der genaue Inhalt wird während der Bauausführung noch exakt festgelegt. ↓ Leistungspauschalisierungen erfolgen i. d. R. dann, wenn die Leistungsermittlung im Ausschreibungsstadium mit sehr großem Aufwand verbunden ist, der endgültige Leistungsinhalt wird während der ausführung vervollständigt. ↓ Dies weiß der Auftragnehmer und trägt somit das Risiko der Vervollständigung der Leistung! (Ausgenommen sind außerordentliche, ungewöhnliche Wagnisse.) ↓ Hierbei handelt es sich um ein Leistungsrisiko! Der Auftragnehmer trägt das Kalkulationsrisiko! Der Auftragnehmer schuldet den Gesamterfolg! Der Auftragnehmer hat zu beweisen, dass eine Leistung nicht vom Pauschalpreis erfasst worden ist! |