Öffentliche Auftraggeber
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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in Verbindung mit einem Urteil (VII ZR 152/06 vom 26.4.2007) Aussagen getroffen, wer als öffentlicher Auftraggeber gilt:
- Öffentliche Auftraggeber sind die klassischen oder institutionellen öffentlichen Auftraggeber, d. h. juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen, insbesondere Bund, Länder und Gemeinden sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
- Öffentliche Auftraggeber sind jedoch nicht juristische Personen des Privatrechts, auch wenn deren alleiniger Gesellschafter ein klassischer öffentlicher Auftraggeber ist.
Dies ist von Bedeutung in Zusammenhang mit der Sicherheitsleistung nach VOB gemäß § 17 Abs. 6, Nr. 4 in VOB, Teil B, wonach Öffentliche Auftraggeber berechtigt sind, einen Sicherheitseinbehalt zinslos auf ein eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen. Gelten sie nicht als Öffentliche Auftraggeber, bestände die Pflicht zur Einzahlung des Einbehalts auf ein Sperrkonto.
DIN 1960 [2010-08] (1) Bauaufträge im Sinne von werden vergeben: im Offenen Verfahren, das der Öffentlichen Ausschreibung ( Absatz 1 Satz 1) entspricht, im Nichtoffenen Verfahren, das der Beschränkt...
Das Bauen ist gegenüber der Industrie speziell auftrags-, standort- und witterungsabhängig. Es ist immer wieder ähnlich und doch jedes Mal anders. Bauleistungen werden in Projekten gemixt und per Bauaufträge vor Ort serviert. Vom Neubau zum Rückbau über das Bauen im Bestand. Für öffentliche Auftraggeber, Investoren oder private Bauherren. Bodenständig im Kreislauf der Jahreszeiten und dem Wetter ausgesetzt. Die Baustelle als "Feldfabrik" ist die Produktionsstätte. Dabei wechseln nicht nur die Arbeitswege und die Lieferanten. Auch die Baustellenbedingungen und zumal die optionale Ausschreibung der BE als Teilleistung. So kann die Baustelleneinrichtung (BE) einen gesonderten Baupreis haben. Ansonsten werden die BE als Gemeinkosten auf die Baupreise des LV umgelegt. Das Schwingen dieser Baupreise ist vorprogrammiert.
Hauptangebote werden immer häufiger durch Nachträge "subventioniert". Billige Angebote können auch deshalb teuer werden. Die tatsächlichen Baukosten entstehen nicht im Soll, sondern im Ist und werden in der Summe von Angebot und Nachträgen bestimmt. Bauherren leiden darunter und Bauunternehmen freuen sich darüber. Nach HOAI können Architekten sogar mit höheren Honoraren davon profitieren. Infolge der im Angebot beschriebenen Baupreise wird ein Bausoll vertraglich festgelegt. Änderungen und Abweichungen vom Bausoll treten bei einem Einheitspreisvertrag regelmäßig auf und sind dann das tägliche Brot von Juristen. Für den Auftragnehmer ergeben sich meistens Ansprüche auf Nachträge als "Nachforderungen" und "Vergütungsanpassungen" entsprechend VOB Teil B §2.