Abbruchkosten
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Copyright
Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Abbruchkosten entstehen beim Abbruch bzw. Rückbau eines Gebäudes bzw. einer baulichen Anlage. Einzuschließen sind auch die Kosten für die Entsorgung, das Recycling und ggf. den Abtransport von Restbaustoffen und -bauteilen und Endlagerung. Die beim Abbruch anfallenden Stoffe und Bauteile gehen nicht in das Eigentum des Abbruchunternehmens über.
Abbruchkosten sind weiterhin von Bedeutung bei
- der Bewertung von unbebauten Grundstücken,
- steuerrechtlichen Behandlungen und
- Versicherungsfällen an Gebäuden und baulichen Anlagen.
Abbruchkosten sind bei der Bewertung eines bebauten Grundstücks zu berücksichtigen, weil sie den Verkehrswert gegenüber einem unbebauten Grundstück im Allgemeinen wesentlich mindern können.
Steuerrechtlich ist von Bedeutung, ob der Grundstückseigentümer als Steuerpflichtiger das Gebäude
- zur Nutzung – ohne Absicht eines Abbruchs – oder
- mit der Absicht des Abbruchs erworben hat.
Im ersteren Fall können die Abbruchkosten bei einem Abbruch im gleichen Jahr als abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden, analog auch ein noch vorhandener Restbuchwert des abzureißenden Gebäudes.
Ist im zweiten Fall die Absicht des Abbruchs mit der Errichtung eines neuen Gebäudes verbunden, dann sind die Abbruchkosten sowie ein vorhandener Restbuchwert den Herstellungskosten des neuen Gebäudes zuzuordnen.