Polystyrol wird am Bau vielseitig eingesetzt, vorrangig zur Isolierung als Dämmplatten, beispielsweise in Kellern, Dächern und an Fassaden. Erfolgen Abbruch-, Rückbau- oder auch Renovierungsarbeiten, fällt Polystyrol oft massenweise als Abfall an. Diese Dämmstoffe können mit dem gesundheitsschädlichen HBCD (Hexabromcyclododecan) als Flammschutzmittel ausgerüstet sein, wenn sie vor bzw. bis 2013 eingebaut wurden. Der Stoff ist bei normalen Temperaturen fest, nur sehr wenig wasserlöslich und verlangsamt die Flammenausbreitung. Er ist langlebig und in der Umwelt schlecht abbaubar, kann aber durch thermische Behandlung unschädlich gemacht werden. Betroffen sind Polystyrol Dämmstoffe der Arten EPS und XPS. Neuere Dämmstoffe sind dagegen HBCD-frei und damit unschädlich. Die Polystyrol-Dämmstoffe wurden ab 1. Oktober 2016 (Novellierung der Abfallverzeichnisverordnung-AVV) zunächst als gefährlicher Abfall (HBCD-Gehalt größer oder gleich 1.000 mg/kg) eingestuft. Sie waren auf Baustellen getrennt zu sammeln und als Sondermüll schadlos in speziellen Verbrennungsanlagen zu entsorgen. Das führte zu Entsorgungsengpässen und höheren Entsorgungspreisen. Daraufhin erfolgte eine bundesweite Ausnahmeregelung als Moratorium zu HBCD-belasteten Dämmstoffen. Inzwischen liegt die "Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-ÜberwV vom 17. Juli 2017)" in BGBl. I Nr. 49, S. 2644 vor, die seit 1. August 2017 in Kraft ist. Sie sieht vor, dass Polystyrol- Dämmstoffe nicht mehr als "gefährlicher Abfall" bzw. Sondermüll einzustufen sind und die Annahme in dafür geeigneten Müllverbrennungsanlagen wieder erfolgen kann. Die neue Verordnung wird beitragen, den Einsorgungsstau bald aufzulösen, die Entsorgungspreise zu stabilisieren und eine sichere und umweltfreundliche Entsorgung von POP-haltigen Abfällen zu gewährleisten.
Die POP-Abfall-ÜberwV trifft Regelungen: - für alle Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler und Entsorger von POP-haltige Abfälle, die im Einzelnen als solche aufgeführt werden mit Verweis auf die jeweilig betroffenen Abfallschlüssel nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), wonach Polystyrol-Abfälle nicht mehr als gefährlich gelten,
- zur Getrenntsammlung und Beförderung von POP-haltigen Abfällen,
- zur Unzulässigkeit von Vermischungen des Abfalls und den möglichen Ausnahmen,
- zu den Nachweispflichten der Verantwortlichen über die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle in Form von Erklärungen,
- zur Führung eines Registers durch die Abfallzuständigen, das auf Verlangen der zuständigen Behörden vorzulegen ist oder Angaben daraus mitzuteilen sind,
- zu Ordnungswidrigkeiten, für diejenigen die vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Regelungen handelt.
Nachweis- und Registerpflichten gelten jedoch nicht für private Haushaltungen. Wichtigste Voraussetzung für die Entsorgung HBCD-behafteter Dämmstoffe in geeigneten Verbrennungsanlagen ist zunächst ihre Sammlung auf den Baustellen, da sie aus der Umwelt zu entfernen sind. Das Bauunternehmen bzw. der Bauhandwerksbetrieb (z. B. Dachdecker) sammelt dabei getrennt die HBCD-haltigen Abfälle, wobei die Vermischung (einschließlich ggf. Verdünnung) von POP-haltigen Abfällen mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien unzulässig ist. Handelt es sich lediglich um Anhaftungen an Dämmstoffen, so ist die getrennte Behandlung nicht erforderlich. Eine Vermischung ist zulässig, wenn beispielsweise das gesamte entstehende Gemisch ordnungsgemäß und schadlos verwertet und gemeinwohlverträglich beseitigt wird, sowie das Vermischungsverfahren dem Stand der Technik entspricht.
Nach der getrennten Sammlung schließt sich die Entsorgung an. Hierzu erklärt der Baubetrieb zu Beginn der Entsorgung dem Entsorger die notwendige Entsorgung. Zur Entsorgung benötigt der Abfallerzeuger bzw. -besitzer eine Annahmeerklärung des Entsorgers (Übernahmeschein für die entsorgte Menge einschließlich Bestätigung über die fachgerechte getrennte Sammlung) sowie die Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung.
Zu den einzelnen Angaben und Aussagen zur Entsorgung sind Abfallerzeuger und -besitzer zur Führung eines Registers nach § 5 der POP-Abfall-Verordnung verpflichtet. Darin ist zu informieren über die: - Abfallmengen, Art und Herkunft,
- Häufigkeit der Sammlung, Beförderung u. a.,
Das Register ist auf Verlangen der zuständigen Behörden vorzulegen oder Angaben daraus diesen mitzuteilen. Die Aussagen und Angaben im Register sind 3 Jahre lang jeweils ab dem Zeitpunkt der Eintragung oder Einstellung in das Register aufzubewahren. Neben einer Sammelentsorgung kann auch eine Entsorgung nach Teilabschnitten erfolgen, beispielsweise als Abholung durch denselben Entsorger jeweils nach Anfall des Abfalls. Ausnahmen sind ggf. auch dann zu prüfen und zwischen Baubetrieb und Entsorger vertraglich zu regeln, wenn bei sehr kleinen Bauvorhaben bereits räumlich - durch mehrere Container - eine getrennte Sammlung nicht realisierbar ist und erst zu einem späteren Zeitpunkt eine Trennung (z. B. durch den Entsorger) vorgenommen wird.
Nach Erhalt der Bestätigung des Entsorgers entfallen alle weiteren Nachweispflichten für den Baubetrieb, beispielsweise zur Verbrennung bzw. Verwertung des Abfalls u. a. Eine Kopie der Bestätigung des Entsorgers sollte der Baubetrieb ggf. seinem Bauauftraggeber übergeben als Nachweis, dass er seinen Pflichten zur Entsorgung nachgekommen ist.
Eine solche Nachweispflicht kann entfallen, wenn z. B. der Abfallerzeuger oder -besitzer die POP-haltigen Abfälle in einer eigenen Entsorgungsanlage weiter behandelt.