Abnahmefristen
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Copyright
Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Die Abnahme gehört zu den Hauptpflichten des Auftraggebers und ist für den Bauvertrag von ganz außerordentlicher Bedeutung, da eine Vielzahl von Rechtsfolgen an ihre Vornahme geknüpft sind.
Liegt dem Bauvertrag die VOB zugrunde, ist die Abnahme auf Verlangen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen mit Bezug auf § 12 Abs. 1 VOB/B durchzuführen. Die Vertragspartner können auch eine andere Frist vereinbaren.
Zur Fristeinhaltung wird der Auftraggeber einen Termin für die Abnahme nach Verlangen des Auftragnehmers innerhalb von 12 Werktagen vorsehen und dem Auftragnehmer einen Abnahmetermin mitteilen. Sollte der Auftraggeber keinen Termin für die Abnahme bestimmen, kann der Auftragnehmer einen Termin für die Abnahme anmahnen. Sollte die Abnahme danach nicht bis zur Nachtfrist erfolgen, kommt der Auftraggeber in Abnahmeverzug. Daraus können sich ggf. weitere Folgen zu Lasten des Auftraggebers ableiten.
Bei einem Werkvertrag (nach BGB) ist der Besteller mit Bezug auf § 640 BGB verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen. Eine Frist nach Verlangen wie in der VOB ist im BGB nicht festgelegt. Dem Unternehmer steht es frei, dafür eine angemessene Frist zu bestimmen.
Der Auftragnehmer sollte sein Verlangen zur Abnahme ebenfalls schriftlich dem Besteller mitteilen und eine angemessene Frist als Termin für die Durchführung der Abnahme vorschlagen. Einer Abnahme steht es auch gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb dieser vorgegebenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.