Baurecht / BGB

Fiktive Abnahme

Die fiktive Abnahme ist eine Sonderform der Abnahme. Sie kann zu Bauverträgen sowohl nach BGB als auch VOB auftreten.

Fiktive Abnahme nach VOB

Fiktive Abnahme nach VOB
Bild: © f:data GmbH
Bei einem VOB-Vertrag ist für die fiktive Abnahme die Vorschrift nach § 12 Abs. 5 VOB Teil B maßgebend. Danach tritt eine Abnahmefiktion zu folgenden Fällen ein, wenn:
  • das bauausführende Unternehmen als Auftragnehmer die Fertigstellung der Leistung dem Auftraggeber (meistens öffentlicher Auftraggeber) schriftlich mitteilt und dieser innerhalb von 12 Werktagen keine Abnahme verlangt (fiktive Abnahme nach Zeitablauf nach Mitteilung der Fertigstellung),
  • der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne Abnahme in Nutzung nimmt, und zwar gilt der Eintritt der Abnahme nach 6 Werktagen (fiktive Abnahme nach Zeitablauf und Beginn der Nutzung).
Sie kann unabhängig vom wirklichen Willen des Auftraggebers erfolgen und ist nicht identisch mit der stillschweigenden Abnahme. Letztere bestimmt sich nach dem wirklichen Willen des Auftraggebers.

Fiktive Abnahme nach BGB

Fiktive Abnahme nach BGB
Bild: © f:data GmbH
Die fiktive Abnahme ist nach dem reformierten Werk- und Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 neu geregelt im § 640 Abs. 2 BGB zum Auftreten sowohl bei einem Bauvertrag nach BGB als auch dem Verbraucherbauvertrag und ebenfalls dem Bauträgervertrag. Der Bauunternehmer sollte den Besteller oder Verbraucher als Auftraggeber zur Abnahme auffordern und ihm dafür schriftlich eine angemessene Frist setzen, wobei eine Frist zum Abnahmeverlangen wie in der VOB jedoch im BGB nicht festgelegt ist. Dem Bauunternehmer steht es frei, selbst eine angemessene Frist nach Fertigstellung zu bestimmen. Als Richtgröße könnte dafür die Vorgabe 12 Werktage wie in § 12 Abs. 5 Nr. 1 in der VOB/B dienen.
Die Abnahmefiktion tritt danach ein, wenn der Besteller oder Verbraucher innerhalb der Frist:
  • sich überhaupt nicht geäußert hat,
  • keinen Mangel vorgebracht hat oder
  • die Verweigerung ohne Angabe eines Mangels erklärt.
Erst bei Angabe eines Mangels könnte der Besteller die Wirkung der Fiktion abwehren, so als Abnahmeverweigerung bei BGB-Bauverträgen. Dabei ist zunächst nicht von Bedeutung, ob es sich dabei wirklich um einen wesentlichen Mangel handelt.

Fiktionswirkung der Abnahme bei Verbrauchern

Ist der Besteller ein Verbraucher, ist eine Fiktionswirkung der Abnahme erst möglich, wenn der Verbraucher vom Bauunternehmer mit der Aufforderung zur Abnahme auf die rechtlichen Folgen nach § 640 Abs. 2 BGB einer nicht erklärten oder ohne Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen wurde. Von dieser Vorschrift kann gemäß § 650o BGB nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen oder sie kann auch nicht durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Für den Hinweis ist die Textform vorgeschrieben.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Fiktive Abnahme"

Auszug im Originaltext aus DIN EN 1317-2 (2011-01)
3.1 Allgemeines Bei der Prüfung nach den in Tabelle 1 dieser Norm angegebenen Kriterien für Anprallprüfungen müssen die Schutzeinrichtungen einschließlich Brüstungen für Fahrzeuge die Anforderungen nach 3.2, 3.3 und 3.5 erfüllen.Festlegungen für das ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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