Baurecht / BGB

Abnahmeverzug

Die Pflicht zur Abnahme des Werks bzw. der hergestellten Bauleistung obliegt dem Auftraggeber als Bauherrn.

Abnahmeverzug bei VOB-Verträgen

Bestimmungen hierzu liefert § 12 in VOB Teil B einschließlich zu Abnahmeformen und Abnahmefristen.
Verlangt der Bauunternehmer als Auftragnehmer eine Abnahme, so wird der Auftraggeber zur Fristeinhaltung einen Termin für die Abnahme innerhalb von 12 Werktagen vorsehen und dem Bauunternehmer einen Abnahmetermin mitteilen. Der Bauunternehmer sollte den Auftraggeber bereits mit der Fertigstellungsmeldung über die vertraglich ausgeführten Bauleistungen zur Abnahme auffordern und ihm eine angemessene Frist für die Abnahme vorschlagen.
Nach Fertigstellungsmeldung des Rohbaus sollte die Abnahme nach VOB/B innerhalb von 12 Werktagen erfolgen.
Nach Fertigstellungsmeldung des Rohbaus sollte die Abnahme nach VOB/B innerhalb von 12 Werktagen erfolgen. Bild: © f:data GmbH
Sollte der Auftraggeber keinen Termin für die Abnahme bestimmen, kann der Auftragnehmer einen Termin für die Abnahme anmahnen. Sollte die Abnahme danach nicht bis zur Nachfrist erfolgen, kommt der Auftraggeber in Abnahmeverzug. Daraus können sich ggf. weitere Folgen zu Lasten des Auftraggebers ableiten.

Abnahmeverzug bei BGB-Verträgen

Die Abnahme bei BGB-Verträgen richtet sich nach § 640 BGB gemäß dem reformierten Werk- und Bauvertragsrecht im BGB ab 2018. Eine Frist zum Abnahmeverlangen wie in der VOB ist jedoch im BGB nicht festgelegt. Dem Bauunternehmer steht es frei, selbst eine angemessene Frist zu bestimmen. Als Richtgröße könnte dafür die Vorgabe in § 12 Abs. 5 Nr. 1 in der VOB/B dienen, wonach 12 Werktage (nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung) als angemessen anzusehen sind.

Abnahmeverzug in Verbindung mit einer fiktiven Abnahme

Eine Fristsetzung durch den Bauunternehmer ist vor allem dann von Bedeutung, wenn praktisch eine fiktive Abnahme bei VOB-Verträgen nach § 12 Abs. 5 in VOB/B sowie seit 2018 neu geregelt in § 640 Abs. 2 BGB zum BGB-Vertrag zur Wirkung kommt.
Der Bauunternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Bauleistungen. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so geht die Gefahr nach § 644 Abs. 1 BGB auf ihn über. Für den zufälligen Untergang oder eine zufällige Verschlechterung des von einem Besteller gelieferten Stoffes ist der Bauunternehmer ebenfalls nicht verantwortlich.

Abnahmeverzug in Verbindung mit Zahlungsverzug

Im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr sind zum Abnahmeverzug folgende zeitliche Aspekte für die Überprüfung und Abnahme zu beachten:
  • Im Zweifel ist anzunehmen, dass bei einem Verbraucher als Auftraggeber eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist (§ 308 Nr. 1b – Überprüfungs- und Abnahmefrist – BGB).
  • Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist, gleichermaßen geltend 30 Tage, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht (§ 308 Nr. 1a BGB).
  • Ist eine Entgeltforderung erst nach Überprüfung und Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen, so kann für die Überprüfung und Abnahme nur eine Zeit von maximal 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung vereinbart werden. Eine Zeit von mehr als 30 Tagen wäre nur wirksam, wenn sie ausdrücklich bestimmt wurde und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist (§ 271a Abs. 1 - 3 BGB).
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