AB ist die Abkürzung für den Erhebungsvordruck "Auftragsbestand im Bauhauptgewerbe". Baubetriebe mit 20 und mehr Beschäftigten sind zur Abgabe der Meldung vierteljährlich (20. des dem Berichtsquartal folgenden Monats) an das Statistische Landesamt verpflichtet.
Anzugeben ist der Auftragsbestand (ohne Umsatzsteuer) der eigenen Bauleistungen (ohne an Nachunternehmer vergebene Aufträge und ohne Anteile für Arbeitsgemeinschaften, da diese selbstständig zu melden sind), differenziert noch nach Arten der Bauten (z. B. Wohnungsbau, Landwirtschaftlicher Bau u. a.) und Auftraggeber. Die Angaben sind für den Auftragsbestand im Inland für das Bauhauptgewerbe zu machen. Der Auftragbestand umfasst die Summe der Werte aller vorliegenden, fest akzeptierten, noch nicht ausgeführten Aufträge für baugewerbliche Leistungen entsprechend der VOB für Bauleistungen ohne Umsatzsteuer und abzüglich der Rabatte bzw. von Nachlässen am Ende eines Berichtsvierteljahres, jedoch ohne an Nachunternehmer vergebene Aufträge. Die Bewertung des Auftragsbestands soll nach den Anforderungen der Statischen Ämter grundsätzlich mit den Preisen erfolgen, die zum Zeitpunkt des Auftragseingangs galten. Aufträge, die über einen längeren Zeitraum abgewickelt werden und denen ggf. Preisgleitklauseln zugrunde liegen, sind jedoch mit jenen Preisen zu bewerten, die sich aus der Anwendung der entsprechenden Vertragsbedingungen ergeben. Befinden sich bereits Bauprojekte im Bau, dann ist vom Gesamtauftragswert jener Teil abzusetzen, der nach Anlegung eines geeigneten wirtschaftlichen Maßstabs (z. B. Anteil der bereits geleisteten Arbeitsstunden oder Anteil des bereits verbuchten Materialwertes an den vorgesehenen Gesamtgrößen) bereits hergestellt wurde.
Zu beachten bleibt, das jeder Auftrag nur einmal erfasst wird und keine Doppelzählungen auftreten. Deshalb dürfen die Auftragsbestände nur von jenem Bauunternehmen gemeldet werde, das auch den Auftrag ausführen wird. Folglich sind die zur Vergabe an andere Unternehmen, z. B. Nachunternehmer, vorgesehenen Leistungen nicht in die eigene Meldung des Unternehmens aufzunehmen.
Wurden vom Unternehmen Aufträge nicht angenommen oder evtl. ohne feste Zusage für die spätere Ausführung unverbindlich vorgemerkt, dann sind diese nicht in den Auftragsbestand einzubeziehen.
Die Differenzierung des Auftragsbestands nach Arten der Bauten ist nach der überwiegenden Zweckbestimmung des zu errichtenden Bauwerkes vorzunehmen, wobei als Bauwerk im Sinne des Endbauwerkes zu sehen ist. Bei Großbauvorhaben mit losweiser Vergabe von Aufträgen sind alle Teilaufträge derselben Bauart zuzuordnen.
Unabhängig vom Auftraggeber sind die Bauten für Wohnungsbau und Straßenbau anzugeben, demgegenüber die Hochbauten zu differenzieren nach Organisationen ohne Erwerbszweck und Körperschaften des öffentlichen Rechts als Auftraggeber. Darüber hinaus ist der Auftragbestand getrennt nach Hochbauten und Tiefbauten auszuweisen, weiterhin noch der sonstige Tiefbau (ohne Straßenbau) für öffentliche Auftraggeber.
Die Aussagen dienen der kurzfristigen Beurteilung der konjunkturellen Lage des Baumarktes.