Abbruch / Abfall / Entsorgung / Recycling

Abbruchkosten

Abbruchkosten entstehen beim Abbruch bzw. Rückbau eines Gebäudes bzw. einer baulichen Anlage. Neben den Kosten für die unmittelbaren Abbrucharbeiten sind einzuschließen auch die Kosten für die Getrenntsammlung von Bauabfällen, die Entsorgung, das Recycling und ggf. den Abtransport von Bau- und Abbruchabfällen bzw. Restbaustoffen und -bauteilen und die Endlagerung. Zu berücksichtigen sind hierbei die Regelungen in der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV vom 18. April 2017 in BGBl. I, S. 896 mit letzter Änderung vom 5. Juli 2017) und der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung vom 17. Juli 2017 (in BGBl. I, S. 2644), die u. a. vorsieht, dass Polystyrol-Abfälle am Bau nicht mehr als "gefährlicher Abfall" einzustufen sind.
Die beim Abbruch anfallenden Stoffe und Bauteile gehen nicht in das Eigentum des Abbruchunternehmens über.
Abbruchkosten sind weiterhin von Bedeutung bei
  • der Bewertung von unbebauten Grundstücken,
  • steuerrechtlichen Behandlungen und
  • Versicherungsfällen an Gebäuden und baulichen Anlagen.
Abbruchkosten sind bei der Bewertung eines bebauten Grundstücks zu berücksichtigen, weil sie den Verkehrswert gegenüber einem unbebauten Grundstück im Allgemeinen wesentlich mindern können.
Steuerrechtlich ist von Bedeutung, ob der Grundstückseigentümer als Steuerpflichtiger das Gebäude
  • zur Nutzung – ohne Absicht eines Abbruchs – oder
  • mit der Absicht des Abbruchs erworben hat.
Abbruch durch einen Abgreifer
Abbruch durch einen Abgreifer Bild: © f:data GmbH
Im ersteren Fall können die Abbruchkosten bei einem Abbruch im gleichen Jahr als abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden, analog auch ein noch vorhandener Restbuchwert des abzureißenden Gebäudes.
Ist im zweiten Fall die Absicht des Abbruchs mit der Errichtung eines neuen Gebäudes verbunden, dann sind die Abbruchkosten sowie ein vorhandener Restbuchwert den Herstellungskosten des neuen Gebäudes zuzuordnen.
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