Baurecht / BGB

Abnahmefristen

Die Abnahme ist eine Hauptpflicht des Auftraggebers (Bauherr, Besteller oder Verbraucher) und für den Bauvertrag von ganz außerordentlicher Bedeutung. An ihre Vornahme sind eine Vielzahl von Rechtsfolgen geknüpft.
Je nach Art des Bauvertrags sind die Abnahme und die dabei zugrunde zu legenden Abnahmefristen zwischen VOB- oder BGB-Verträgen zu differenzieren.
Erfolgt die Bauausführung nach einem VOB-Vertrag, dann ist die Abnahme auf Verlangen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach § 12 Abs. 1 VOB/B durchzuführen. Die Vertragspartner können auch eine andere Frist vereinbaren.
Zur Fristeinhaltung wird der Auftraggeber einen Termin für die Abnahme nach Verlangen des Auftragnehmers innerhalb von 12 Werktagen vorsehen und dem Auftragnehmer einen Abnahmetermin mitteilen. Sollte der Auftraggeber keinen Termin für die Abnahme bestimmen, kann der Auftragnehmer einen Termin für die Abnahme anmahnen. Sollte die Abnahme danach nicht bis zur Nachtfrist erfolgen, kommt der Auftraggeber in Abnahmeverzug. Daraus können sich ggf. weitere Folgen zu Lasten des Auftraggebers ableiten.
Bei einem Bauvertrag nach BGB wie auch bei einem Verbraucherbauvertrag und Bauträgervertrag ist der Auftraggeber mit Bezug auf § 640 BGB verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen. Eine Frist nach Verlangen wie in der VOB war in der Vergangenheit und wird auch weiterhin im BGB nicht vorgeschrieben. Dem bauausführenden Unternehmer steht es frei, dafür selbst eine angemessene Frist nach Fertigstellung des Werks zu bestimmen. Als Richtgröße könnte dafür die Vorgabe von 12 Werktagen (nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung) wie bei einem VOB-Vertrag als angemessen herangezogen werden.
Ist der Besteller ein Verbraucher, so gilt im Zweifel die Annahme, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung als unangemessen lang nach § 308 Nr. 1b BGB gilt.
Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, dann ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist, gleichermaßen geltend 30 Tage, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht (§ 308 Nr. 1a BGB).
Eine Fristsetzung durch den Bauunternehmer ist vor allem dann von Bedeutung, wenn praktisch eine fiktive Abnahme wirksam wird. Sie wurde neu ab 2018 in § 640 Abs. 2 BGB geregelt. Danach gilt ein Werk als abgenommen, wenn der Bauunternehmer nach Fertigstellung der Bauleistung
  • dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und
  • der Besteller innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht mit Angabe mindestens eines Mangels
verweigert hat.
Der bauausführende Auftragnehmer sollte sein Verlangen zur Abnahme ebenfalls schriftlich dem Besteller mitteilen und eine angemessene Frist im Rahmen der angeführten Anforderungen als Termin für die Durchführung der Abnahme vorschlagen.
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