Lohn / Tarif / Rente

Urlaubsvergütung in der Bauwirtschaft

In der Bauwirtschaft hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

Rechtliche Grundlagen

Für die Vergütung der Urlaubsansprüche gelten bauspezielle Regelungen:
  • in Unternehmen des Bauhauptgewerbes nach dem betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) für:
  • für einzelne Gewerke wie Dachdecker, Gerüstbauer sowie Maler und Lackierer, die nicht dem BRTV-Baugewerbe unterliegen, gelten spezielle Regelungen bzw. gewerkebezogene Tarifverträge.

Voraussetzungen für die Urlaubsabgeltung

Voraussetzungen für die Urlaubsabgeltung nach BRTV
Bild: © f:data GmbH
Nach § 8 Nr. 6.1 im BRTV-Baugewerbe wird die Urlaubsabgeltung in Höhe der Urlaubsvergütung an Voraussetzungen gebunden, so beispielsweise daran, dass der Arbeitnehmer:
  • ein bestehendes Arbeitsverhältnis länger als 3 Monate in einem vom Tarifvertrag erfassten Baubetrieb hatte, ohne arbeitslos zu sein,
  • länger als 3 Monate wegen Berufsunfähigkeit nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis in einem vom Tarifvertrag erfassten Betrieb stand,
  • in ein Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes gewechselt hat,
  • Altersrente oder Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bezieht.

Höhe der Urlaubsentgelte für gewerbliche Arbeitnehmer

Die Urlaubsvergütung für die gewerblichen Arbeitnehmer besteht aus:
  • dem Urlaubsentgelt in Höhe von 11,4 % (bei Schwerbehinderten 13,3 % im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen) des Bruttolohnes und
  • einem zusätzlichen Urlaubsgeld (ZUG) von 25 % des Urlaubsentgelts seit 2018 (vorher 20 %).
Damit umfasst die gesamte Urlaubsvergütung für die gewerblichen Arbeitnehmer insgesamt 14,25 % (bei Schwerbehinderten 16,63 %) des Bruttolohns gemäß § 8 Nr. 4.1 im BRTV-Baugewerbe.
Dem Bruttolohn als Basis für die Berechnung des Urlaubsentgelts liegt der für die Berechnung der Lohnsteuer heranzuziehende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezugswerte, die nicht pauschal nach § 40 im Einkommensteuergesetz (EStG) versteuert werden, zugrunde. Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen im Baugewerbe und Sonderzahlungen an Arbeitnehmer wie Weihnachtsgeld u. a.
Besteht nur teilweise Anspruch auf Urlaub, ist die errechnete Urlaubsvergütung durch die Summe der ermittelten Urlaubstage zu teilen und dann mit der Zahl der beanspruchten Urlaubstage zu vervielfachen.

Mindesturlaubsvergütung bei Ausfallstunden

Für gewerbliche Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe gilt noch bis 31. Dezember 2022 die Mindesturlaubsvergütung nach § 8 Nr. 5 im BRTV-Baugewerbe. Danach erhöht sich die errechnete Urlaubsvergütung des zuletzt gemeldeten Bruttolohns für jede Ausfallstunde:
  • um 14,25 % wegen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, für die kein Lohnanspruch bestand und
  • um 13,68 % für die der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld (1. April bis 30. November) bezieht sowie um 14,25 % bei Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld (1. Dezember bis 31. März, wobei die ersten 90 Stunden unberücksichtigt bleiben).
Ab 1. Januar 2023 tritt § 8 Nr. 5 neu nach dem Änderungstarifvertrag vom 5. November 2021 zum BRTV-Baugewerbe in Kraft. Die Regelung wurde kostenneutral und eurorechtskonform vereinfacht gestaltet. Danach gilt neu ein einheitlicher Satz als Erhöhung um 12,5 % (bei Schwerbehinderten um 14,6 %) für die angeführten Ausfallstunden sowie Wegfall von 90 Stunden bei Saison-Kurzarbeitergeld.

Verrechnung des Urlaubsentgelts der gewerblichen Arbeitnehmer

Für die Urlaubsvergütung haben die Bauunternehmen des Bauhauptgewerbes als Arbeitgeber die erforderlichen Mittel durch Umlage gegenüber der SOKA-Bau aufzubringen. Der Beitragssatz an die SOKA-Bau beträgt 15,2 % im Jahr 2022 (im Vorjahr 15,4 %), näher erläutert unter Beitragssätze zur SOKA-Bau. Grundlagen liefert der "Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV nach neuer Fassung vom 28. September 2018, und folgenden Änderungen)“.
Bei weiteren Gewerken des Baugewerbes sind die Arbeitgeberbeiträge an deren eigenständigen Kassen wie beispielsweise an die SOKA-Dachdeckerhandwerk oder die Malerkasse für das Maler- und Lackiererhandwerk abzuführen.

Urlaubsentgelt für Angestellte und Poliere

Das Urlaubsentgelt der Angestellten und Poliere bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Angestellte in den letzten 3 Kalendermonaten vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Bei Verdiensterhöhungen von nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraumes oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstverkürzungen, die in vorgenannter Zeit infolge Kurzarbeit, Arbeitsausfällen und unverschuldeter Arbeitsversäumnisse eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.
Für die Angestellten und Poliere im Bauhauptgewerbe beträgt das zusätzliche Urlaubsgeld nach § 8 Nr. 6.1 im RTV-Angestellte im Baugewerbe für jeden tarifvertraglich festgelegten Urlaubstag 24,00 €, für den Auszubildenden 16,00 €. Da jedoch zum RTV-Angestellte keine AVE – Allgemeinverbindlichkeit vorliegt, sind nur die tarifgebundenen Bauunternehmen zur Gewährung verpflichtet. Das zusätzliche Urlaubsgeld wird meistens im Zusammenhang mit dem Urlaubsentgelt und in einem Betrag gezahlt werden, jedoch spätestens mit dem Gehalt für den Monat Juli. Bei Teilbeschäftigten ist es anteilig zu gewähren.
Eine Abgeltung des Urlaubs darf nach § 8 Nr. 5.2 im RTV-Angestellte nur erfolgen, wenn infolge Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die Freizeit nicht mehr gewährt werden kann. Während des Urlaubs darf der Angestellte keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten. Handelt er diesem Verbot nach § 10 Abs. 5.3 des RTV-Angestellte entgegen, so entfällt der Anspruch auf Bezahlung des Urlaubs.

Entschädigung von Urlaubsentgelt

Scheidet ein gewerblicher Arbeitnehmer aus dem Bauunternehmen aus, besteht Anspruch auf Urlaubsabgeltung und ggf. Entschädigung, der sich gegen die Sozialkassen der Bauwirtschaft richtet. Abweichend davon kann ein Urlaubsanspruch durch den Arbeitgeber abgegolten werden, wenn zu Beginn einer Altersteilzeit der Urlaub aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Eine Abgeltung von Urlaub darf nur insoweit erfolgen, als durch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses Freizeit nicht mehr gewährt werden kann.

Verfall von Urlaubsentgelt

Urlaubsansprüche und deren Abgeltung verfallen mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche folgt. Bei Ansprüchen für Ausfallstunden wegen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit sind weitere 3 Monate hinzuzurechnen. Nach dem Verfall der Ansprüche hat der gewerbliche Arbeitnehmer innerhalb eines weiteren Kalenderjahres Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Sozialkasse (SOKA-Bau).
Bauprofessor-Redaktion
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