VOB A

Angebotsbindung

Ist die vom Auftraggeber bestimmte Angebotsfrist abgelaufen, beginnt die Bindefrist. In dieser Aussage fallen einerseits die Bindefrist und zum anderen die Zuschlagsfrist zusammen, sie fixieren beide den gleichen Zeitraum. Bei Ausschreibungen und Vergaben von öffentlichen Bauaufträgen nach der VOB Teil A stellt die Angebotsbindung nicht mehr auf die Zuschlagsfrist ab, sondern maßgeblich auf die Dauer der Bindefrist.
Das Ende der Angebotsbindung ist durch Angabe eines Kalendertages zu bezeichnen. In dieser Zeit ist der Bieter an sein Angebot gebunden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Bieter dafür eine "angemessene Frist" zu bestimmen. Diese soll so kurz wie möglich und nicht länger bemessen werden, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Angebotswertung benötigt. In dieser Zeit darf ein Bieter sein Angebot nicht mehr korrigieren, er kann es auch nicht mehr zurückziehen.
Die Bindefristen öffentlicher Ausschreibungen werden nach ihrer Art in der VOB/A unterschiedlich lang bestimmt. Sie umfassen bei:
  • Baumaßnahmen im nationalen Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich maximal 30 Kalendertage (länger nur in begründeten Fällen) nach § 10 Abs. 4 in Abschnitt 1 (Basisparagrafen),
  • EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte regelmäßig 60 Kalendertage (in begründeten Fällen ggf. länger) nach § 10b EU Abs. 8 im Abschnitt 2,
  • verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen maximal 30 Kalendertage (ggf. länger in begründeten Fällen) nach § 10a und 10b VS Abs. 8 im Abschnitt 3 der VOB/A.
Über die Regelfrist hinausgehende Fristen sind stets im Vergabevermerk zu begründen. Während der Angebotsprüfung können durchaus Aspekte maßgebend werden, die eine Verlängerung der Bindefrist erfordern.
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