Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Angebotswertung

Zu Ausschreibungen eingegangene Angebote sind vom Bauherrn bzw. Auftraggeber zunächst zu werten. Handelt es sich dabei um Angebote zu Ausschreibungen und Vergaben für öffentliche Bauaufträge, dann wird auf die Erläuterungen unter "Wertung von Angeboten " verwiesen, insbesondere zu den rechtlichen Anforderungen und zu realisierenden Aufgaben nach den Regelungen in der VOB/A sowie den bauspezifischen Vergabehandbüchern (VHB-Bund, Ausgabe 2017 - Richtlinie 321) und zu Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau nach HVA B-StB im Teil 2 unter Tz. 2.4).
Für Vergaben von Bauaufträgen durch kommunale Auftraggeber (Kreise, Gemeinden, Zweckverbände u. a.) sind in einzelnen Bundesländern auch die landesspezifischen Bestimmungen in Vergaberegelungen zu berücksichtigen.
Nach allgemeiner Anforderung verlangt die Angebotswertung Prüfungen nach 4 Stufen:
  1. Formale Prüfung der Angebote (inwieweit formale Mängel wie z. B. Ausschlussgründe vorliegen) sowie die Rechnerische Angebotsprüfung
  2. Prüfung zur Eignung von Bietern hinsichtlich Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit
  3. Wertung zur Angemessenheit der Preise
  4. abschließend die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots unter Berücksichtigung aller herangezogenen Kriterien einschließlich der technischen Angebotsprüfung und wirtschaftlichen Angebotsprüfung
Die Wertung kann und sollte vom Bauherrn stufenweise in sich abgeschlossen und nacheinander mit klarer Trennung der Einzelwertungen vorgenommen und dokumentiert werden. Daraus ist dann die objektive Vergabeentscheidung abzuleiten.
Festzustellen bliebe noch, ob das bevorzugte Angebot in sich schlüssig ist und sich wesentlich von den anderen in die engere Wahl gekommenen Angeboten abweicht. Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis sollte der Auftrag nicht erteilt werden. Ob dies der Fall ist, bleibt zu prüfen, beispielsweise anhand von zum Angebot verlangten Aussagen in den ergänzenden Formblättern Preise (EFB-Preis) 221 oder 222 sowie 223 (Aufgliederung der Einheitspreise) oder einer Urkalkulation.
Vom Auftraggeber sollten vor allem die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, die angesetzten Bautechnologien sowie weitere wirtschaftliche Bedingungen zur Bauausführung berücksichtigt und bereits zur Ausschreibung bzw. in den Vergabeunterlagen bekannt gegeben werden.
Nebenangebote sind in die Wertung mit einzubeziehen, wenn deren Abgabe nicht ausgeschlossen wurde. Ebenso sind Preisnachlässe mitzuwerten, sofern sie vom Bieter nicht an Bedingungen geknüpft werden, z. B. in Kombination mit einer Bedingung für die Zahlungsfrist bei Gewährung eines Skontos.
Erfolgten Angebote durch Bietergemeinschaften, so sind sie bei der Wertung den Einzelbietern gleichzusetzen.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Angebotswertung"

Auszug im Originaltext aus VDI 3808 (2021-03)
5.1 Öffentlich-rechtliche Vorgaben Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist Teil des Wirtschaftsverwaltungsrechts mit dem Ziel, den Energieaufwand für den Betrieb von Gebäuden zu reduzieren. Das Gesetz regelt den Erlass von Verordnungen, mit denen energeti...
- VDI-Richtlinie im Originaltext -
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