Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Ausfalltage

Die Ausfalltage im Jahr insgesamt im Durchschnitt der Beschäftigten in einem Unternehmen haben Einfluss auf die Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage, die sich nach Abzug der Ausfalltage von den Kalendertagen eines Jahres ergeben. Die Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage wiederum ist wichtig bei der betriebsindividuellen Bestimmung der Zuschlagsätze sowohl für die Lohnzusatzkosten als auch für die Gehaltszusatzkosten.
In einem Bauunternehmen können im Jahr folgende Ausfalltage anfallen:
1.Samstage.....
2.Sonntage.....
3.Gesetzliche Feiertage, soweit nicht Samstage oder Sonntage.....
4.Regionale Feiertage, soweit nicht Samstage oder Sonntage (unterschiedlich nach Ländern und Regionen).....
5.Urlaubstage für gewerbliche Arbeitnehmer nach § 8 BRTV-Baugewerbe sowie § 10 RTV-Angestellte.....
6.Tarifliche und gesetzliche Ausfalltage nach § 4 im BRTV und RTV sowie Betriebsverfassungsgesetz, Sozialgesetzbuch, Arbeitnehmer-Weiterbildungsgesetz und Unfallverhütungsvorschriften.....
7.Ausfalltage wegen Schlechtwetter innerhalb des Schlechtwetterzeitraumes, abgedeckt durch Arbeitszeitflexibilisierung und danach verbleibende Schlechtwettertage (regional unterschiedlich).....
8.Ausfalltage durch Schlechtwetter außerhalb des Schlechtwetterzeitraumes, verbleibend nach Abdeckung durch Flexibilisierung (regional unterschiedlich).....
9.Ausfalltage wegen Kurzarbeit, verbleibend nach Abdeckung mit Flexibilisierung (betriebsindividuell unterschiedlich).....
10.Krankheitstage mit Lohn- bzw. Entgeltfortzahlung (betriebsindividuell unterschiedlich).....
11.Krankheitstage ohne Lohn- bzw. Entgeltfortzahlung (betriebsindividuell unterschiedlich).....
Summe Ausfalltage im Jahr.....
Im Bauunternehmen ist die Summe der Ausfalltage mindestens weiter zu differenzieren für
  • gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter),
  • Angestellte und
  • Poliere.
Die Positionen 7. und 8. fallen für Angestellte nicht an, sind jedoch bei aufsichtsführenden Polieren zu berücksichtigen.
Allgemein wird die Anzahl der Ausfalltage schwanken für
  • gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter) zwischen 165 und 180 Tagen,
  • aufsichtsführende Poliere ebenfalls zwischen 165 und 180 Tagen sowie
  • Angestellte zwischen 145 und 155.
Bei der Position 7. gilt als Schlechtwetterzeit im Baugewerbe die Zeit im Winter zwischen 1. Dezember bis 31. März des Folgejahres. Der Zeitraum zwischen 1. April bis 30. November gilt als Zeitraum außerhalb des Schlechtwetterzeitraumes mit Bezug auf die Position 8.
Die Anzahl der Ausfalltage kann und wird sowohl regional als auch betrieblich unterschiedlich sein. Sie sollte betriebsindividuell geprüft und angesetzt werden. Weiterhin kann auch noch eine unterjährige Modifizierung erforderlich sein, wenn es notwendig erscheint, die durchschnittlichen Ansätze zu korrigieren.
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